Articles for tag: MeinungsfreiheitVersammlungsfreiheit

The Questionable Concept of Protective Weapons

On 20 May 2025, the European Court of Human Rights handed down a landmark ruling in Russ v. Germany, finding that penalising a protester for wearing a makeshift visor breached his freedom of assembly. With its clear rejection of the German courts’ blanket approach, Strasbourg echoes long-standing constitutional concerns in German legal scholarship over the criminalisation of defensive gear at protests. Beyond Germany, the judgment affirms the Court’s role in shielding democratic participation across Europe.

Ein Teil von jener Kraft

Mit seinem Urteil vom 6. März 2025 hat der Hessische Staatsgerichtshof die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes und des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtages für mit der Hessischen Verfassung ganz überwiegend vereinbar erklärt. Die Entscheidung wird der hessischen Verfassung nicht gerecht. Das Gericht scheut, die Fehlgewichtungen des Gesetzes dem strengen Maßstab der hessischen Verfassung zu unterwerfen und Konsequenzen zu ziehen.

Gefährliche Entkoppelung

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Bremer Gesetz zur Gebührenerhebung gegenüber den Veranstalter*innen bei "Hochrisikospielen" nunmehr gebilligt. Näheres Hinsehen zeigt indes, dass die Begründung dieses Ergebnisses unter Anknüpfung an ein „Veranlasserprinzip“ geeignet ist, Wertungswidersprüche in das Gefahrenabwehrrecht hineinzutragen, aus denen sich eine gefährliche Ausdehnung der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben könnte. Eine Übertragung auf „Hochrisikoversammlungen“ erscheint hingegen fernliegend.

Friedliche Gewalt!

In seinem Beitrag vom 13. August beleuchtet Thomas Groß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sitzblockaden und ihre Bedeutung für die Bewertung von Protestaktionen der Letzten Generation. Es widerspräche der Normhierarchie, wenn der einfache Gesetzgeber berechtigt wäre, als „friedlich“ qualifiziertes Verhalten mit dem entgegengesetzten Begriff der „Gewalt“ zu belegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung der Karlsruher Richterinnen und Richter seit Jahrzehnten von der Einsicht geprägt ist, dass eine Versammlung, die nach strafrechtlichen Maßstäben Gewalt ausübt, nicht zwangsläufig unfriedlich i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist.

Friedliche Gewalt?

Es widerspräche der Normhierarchie, wenn der einfache Gesetzgeber berechtigt wäre, ein verfassungsrechtlich als „friedlich“ qualifiziertes Verhalten mit dem entgegengesetzten Begriff der „Gewalt“ zu belegen. Wenn „Gewalttätigkeiten“ charakteristisch für die Unfriedlichkeit einer Versammlung sind, dann kann eine friedliche Versammlung nicht umgekehrt als „Gewalt“ qualifiziert werden.

Verfassungsfeindlicher Protest und Versammlungsrecht

Politische Äußerungen in Versammlungen sind gegenwärtig Gegenstand intensiver öffentlicher Diskussionen. Insbesondere Positionen und Parolen, die auf eine Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel gerichtet sind, werden zum Anlass für administrative Interventionen durch „Auflagen“ (sc. Beschränkungen) in Bezug auf Inhalt und Äußerungen im Rahmen von Versammlungen oder gar deren Auflösung genommen. Auch wenn viele Äußerungen, die gegenwärtig auf Versammlungen fallen, politisch ohne Zweifel zu missbilligen sind, gerät der Grundsatz, dass der Inhalt einer Versammlung und im Rahmen einer Versammlung erfolgte Meinungsbekundungen grundsätzlich „staatsfrei“ zu bleiben haben und nur bei Überschreitung äußerster Grenzen reglementiert werden können, zusehends in Gefahr.

Studierendenproteste im Versammlungsrecht

Auch in Deutschland nehmen Studierendenproteste gegen den Gaza-Krieg zu. Wie in den Vereinigten Staaten errichten Studierende dabei häufig Protestcamps, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. In einigen Städten wurden entsprechende Protestcamps rasch geräumt, in anderen Städten reagierten die Behörden dagegen zunächst mit Auflagen. Während Proteste, die den Hochschulbetrieb schwerwiegend stören, beschränkt und notfalls auch verboten bzw. aufgelöst werden dürfen, sind Proteste unterhalb dieser Schwelle in den meisten Fällen grundsätzlich vom Versammlungsrecht gedeckt. Ob dabei aber Protestcamps eingerichtet werden dürfen, ist eine Einzelfallfrage. Hingegen sind die Hochschulen in der Regel nicht befugt, eigenmächtig gegen als Versammlung zu qualifizierende Protestformen vorzugehen.

Bitte keine Störung?

In den USA lässt sich momentan in Echtzeit beobachten, wie Universitäten zu Brennpunkten einer politischen Auseinandersetzung werden, in der es um grundlegende Fragen des demokratischen Zusammenlebens, des Umgangs mit politischen Konflikten und der Notwendigkeit unabhängiger Bildungsinstitutionen und kritischer Wissenschaft geht. Daher ist es ein Gebot intellektueller Aufrichtigkeit und politischer Verantwortung genauer hinzusehen – ein Gebot, dem sich deutsche Medien scheinbar immer weniger verpflichtet fühlen, wenn sie die ideologisch extreme Position reproduzieren, dass propalästinensische Proteste an sich bereits als Bedrohung anzusehen sind und die Repression daher gerechtfertigt sei.

Gefahr einer Versammlung

Der staatliche Umgang mit Demonstrationen in Sachsen, z.B. nach der Verurteilung von Lina E., hat bisher eher zu einer Zuspitzung der Lage als zu einer Deeskalation geführt. Damit sollte bald Schluss sein. Im Sächsischen Landtag wird derzeit ein neues Versammlungsgesetz diskutiert. Dem aktuellen Entwurf liegt allerdings eher das Bild der Versammlung als Gefahr und nicht als Mittel des demokratischen Diskurses zugrunde.