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Climate Change and Freedom of Assembly: Some Human Rights Questions for COP24

A little over a month ago, the Polish parliament passed a law on organizational issues related to the Conference of Parties (COP24) of the UN Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), which will meet next in December in Katowice, Poland. While the law has not received much international media attention, it has caused quite a stir amongst environmental non-governmental organizations and human rights activists. It prohibits participation in any spontaneous assembly in Katowice during the entire COP24 meeting; and authorizes the Polish government to collect participants’ personal data for reasons of public safety.

Abschreckung im Vorfeld – Zur show of force des Staates bei Versammlungen

Die Mühlen des Rechts mahlen langsam, aber gerecht. Zu dieser Abwandlung eines berühmten Sprichworts mag derjenige greifen, wer das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Versammlungsrecht liest. Am  25.10.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Tornado-Einsatz vom G8-Gipfel in Heiligendamm – über zehn Jahre, nachdem die damaligen Bundessprecher*innen der GRÜNEN JUGEND Jan Philipp Albrecht und Paula Riester gegen den Einsatz geklagt hatten. Gerade weil sich die staatliche Praxis im Umgang mit Versammlungen in jüngster Zeit immer stärker militarisiert und zugleich präventiv ausgerichtet hat, kommt dem leider in der Öffentlichkeit nicht hinreichend rezipierten Urteil eine grundsätzliche Bedeutung zu.

The Catalunya Conundrum, Part 3: Protecting the Constitution by Violating the Constitution

Lacking legitimacy in Catalonia because of the absence of solutions to Catalan democratic claims within the Spanish legal framework, the position of Spanish institutions is badly weakened. Therefore, they do not to want to take the risk of creating even more political unrest in Catalonia with public and explicit debates on the suspension of autonomy or on the necessity of limiting fundamental rights. Instead, Spanish government is pushing other institutions, such as the Constitutional Court, prosecutors, police and judges, as well as their own executive powers, beyond their ordinary limits.

Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

Der juristische Kampf um das Protestcamp gegen den G20-Gipfel in Hamburg war keine ruhmvolle Episode in der Geschichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Mogelpackung, die Einwände der Stadt Hamburg eine Farce, und der einstweilige Rechtsschutz hat sich vorläufig als unfähig erwiesen, Rechtsfrieden herzustellen. Es zeigt sich, dass der Rechtsunterworfene, nur weil er vor Gericht obsiegt, noch lange nicht zu seinem Recht kommen muss, sondern mitunter wieder genau da anlangt, wo er am Anfang gestartet ist.

Le gouvernement de soi et des autres: Zu Auftrittsverboten für türkische Regierungsmitglieder

Die hochproblematische Verfassungsreform in der Türkei führt innerhalb der EU zu ungewöhnlichen Allianzen: In seltener Einmütigkeit wird länderübergreifend von ganz rechts bis weit ins linke politische Spektrum hinein ein Auftrittsverbot für türkische Politiker gefordert. Das gefühlt häufigste Argument bemüht dabei die Souveränität: Man möchte die Kampagne der türkischen Regierung für ihre die Gewaltenteilung gefährdende Verfassungsreform nicht auch noch im eigenen Land haben. In einer pluralistischen Gesellschaft weckt solche Einmütigkeit Zweifel, die sich bei näherem Hinschauen verfestigen – und zwar in juristischer wie politischer Hinsicht.

Bitte nicht reden! Auftritte ausländischer Regierungsmitglieder in Deutschland

Um die Auftritte türkischer Spitzenpolitiker in Deutschland zu verhindern, wurde bisher mit sicherheitsrelevanten Bedenken argumentiert. Doch es stellt sich die Frage: Was kann man tun, wenn man den Auftritt eines ausländischen Vertreters untersagen will, obwohl der Parkplatz groß genug und die Polizei ausreichend gegen Ausschreitungen gewappnet ist?

Der Blockupy-Polizeikessel vor dem Bundesverfassungs­gericht: Mitgefangen, mitgehangen?

In seinem jüngsten Beschluss zum Frankfurter Blockupy-Kessel geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Person in einer Gruppe, in der ein Teil verdächtigt wird, Straftaten begangen zu haben, ausreiche, um einen Anfangsverdacht auch gegen sie zu begründen. Karlsruhe stutzt dabei seinen eigenen verfassungsrechtlichen Maßstab soweit herunter, dass nicht mehr die Demonstration in ihrer Gesamtheit betrachtet, sondern die Versammlung in genehme und nicht genehme Gruppen aufgespalten wird.

Erdogan in Köln: Zumutungen des Versammlungsrechts

Das Verbot, den türkischen Staatspräsidenten Erdogan per Videoübertragung vor Kölner Demonstranten reden zu lassen, weckt versammlungsrechtliche Zweifel. Will sich die rechtsstaatliche Demokratie nicht angreifbar machen, muss sie ihre eigenen Standards einhalten. Dies betrifft auch den Umgang mit antidemokratischen und rechtsstaatswidrigen Anfeindungen.