Articles for tag: EnergiesicherheitGazpromRussischer Krieg gegen die UkraineVerstaatlichung

Eine “treue Hand” für schwere Zeiten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ordnete an, dass die Bundesnetzagentur als Treuhänderin für einen russischen Gaslieferanten mit deutschem Unternehmenssitz eingesetzt wird. Dies könnte auf den ersten Blick tatsächlich als Verstaatlichung gewertet werden. Doch auch wenn dieser Schritt politisch und ökonomisch nachvollziehbar und überzeugend ist, steht die Anordnung rechtlich auf wackeligen Füßen. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht für eine Treuhandverwaltung nämlich explizit den Erlass einer Rechtsverordnung und nicht die Handlungsform eines Verwaltungsakts vor, wie ihn das Bundeswirtschaftsministerium in diesem Fall mit seiner Anordnung erließ.

Energiesicherheit durch Außenwirtschaftsrecht

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands hat auch die Frage der Versorgungssicherheit im Energiebereich aufgeworfen. Die deutsche Energieversorgung ist von russischen Gaslieferungen abhängig. Fast 40 % des deutschen Gases stammen aus Russland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) versucht nun, die Versorgungssicherheit auf verschiedenen Wegen zu gewährleisten und nutzt hierzu auch das Außenwirtschaftsrecht. Das Investitionskontrollrecht ermöglicht es, jedenfalls kurzfristig sicherzustellen, dass für die Energieversorgung zentrale Unternehmen nicht an unbekannte Personen und Unternehmen übertragen und anschließend aufgelöst werden. Längerfristig muss jedoch überlegt werden, wie mit diesen Unternehmen verfahren werden soll.

Karlsruhe erleichtert Verstaatlichung im Gesundheitssektor

Wenn es um Leben und Gesundheit geht, darf der Staat zwar nicht alles, aber doch eine ganze Menge. Unter anderem darf er etwas, was er seit dem berühmten Apothekerurteil von 1958 eigentlich fast nie darf: Er darf Leuten ihren Beruf verbieten, und zwar auch aus Gründen, für die diese Leute überhaupt nichts können. Solche „objektiven Zulassungsvoraussetzungen“, wie das seit 1958 heißt, hat das BVerfG damals nur in extremen Ausnahmefällen zugelassen, zur Abwehr „nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ nämlich. Die heute veröffentlichte Entscheidung des Ersten Senats zum Rettungswesen in Sachsen macht von dieser Möglichkeit, die in ... continue reading