Articles for tag: Fünf-Prozent-HürdeGrundmandatsklauselWahlrecht

Vom Chancentod zur Chance: Ein wahlrechtlicher Vorschlag zur Güte

Durch den Wegfall der Grundmandatsklausel rückt aber die 5%-Klausel wieder in den verfassungsrechtlichen Fokus. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Maßstäbe hierzu verschärft, und diese Maßstäbe wird es auch an die im veränderten Kontext des neuen Verhältniswahlrechts stehende 5%-Klausel anlegen. Ob sie ihnen standhalten wird, lässt sich kaum verlässlich prognostizieren. Für die politische Kultur wäre es aber am besten, wenn es gar nicht erst zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommen müsste.

Entscheidungsfreudig, aber begründungsschwach

Mangelnde Entscheidungsfreude kann man der CSU nicht vorwerfen. Nur einen Tag nach der Verabschiedung der Wahlrechtsreform im Bundestag hat die Partei beschlossen, das Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel anzurufen, die Reform für verfassungswidrig erklären zu lassen. Was aber ist die rechtliche Begründung für die beabsichtigte Klage? Darüber ist bislang nichts zu erfahren. Politische Empörung begründet noch keine Verfassungsklage. Nicht ohne Grund war die bisherige verfassungsrechtliche Diskussion zwar intensiv, hat aber keine Verfassungsverletzung aufgezeigt.

Kein schöner Zug

Die Wahlrechtsreform, die die Ampelkoalition noch in dieser Woche durch den Bundestag bringen will, könnte dazu führen, dass im nächsten Deutschen Bundestag weder die Linkspartei noch die CSU vertreten sein werden. Auch wenn das nicht alle für einen Verlust halten mögen, beschert es der Reform doch ein Legitimitätsproblem, von dem man nur hoffen kann, dass es sich so nicht realisiert.

Abschied von der Personenwahl (Fortsetzung)

Im Januar legte die Ampelkoalition ihren Entwurf für eine Wahlrechtsreform vor, der das Bundeswahlrecht auf seinen Grundcharakter – die Verhältniswahl – zurückführen sollte. Heute wurde eine überarbeitete Fassung des Entwurfs vorgestellt, die schon am Freitag vom Bundestag beschlossen werden soll. Die Stoßrichtung bleibt gleich: Durch den Abschied von der Personenwahl in den Wahlkreisen werden Überhang- und Ausgleichsmandate entbehrlich und so ein weiteres Anwachsen des Bundestages ausgeschlossen. Die Änderungen reagieren auf Kritik am Ausgangsentwurf, haben es aber ihrerseits in sich.

Berlin hat gewählt, doch der Senat regiert weiter

Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin am 16. November 2022 die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus vom 26. September 2021 für ungültig erklärt hatte, durften die Berliner Wahlberechtigten am vergangenen Sonntag erneut wählen. Auf den ersten Blick lief der Wahlabend für Franziska Giffey und ihre Berliner SPD alles andere als gut: Das schlechteste Wahlergebnis aller Zeiten bedeutet Platz 2 hinter der CDU und nur etwa hundert Stimmen vor den Grünen. Zwar haben sich damit die Kräfteverhältnisse innerhalb der regierenden rot-grün-roten Koalition verändert, doch eine parlamentarische Mehrheit hat das Bündnis behalten. Auf den zweiten Blick könnte sowohl der besondere Charakter der Wiederholungswahl als auch die Eigenart des sogenannten „ewigen Senats“ die Regierende Bürgermeisterin vor dem Machtverlust bewahren.

Zum Mythos des Direktmandates aus Sicht der Wählerinnen und Wähler

Am Montag, den 6. Februar befasst sich der Ausschuss für Inneres und Heimat in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzesentwurf der Ampelkoalition zur Reform des Bundestagswahlrecht. Der neue Entwurf hat einige Diskussionen hinsichtlich direkt gewählter Abgeordneter ausgelöst, denn er bricht mit der Tradition, dass Kandidierende, die eine relative Mehrheit im Wahlkreis gewinnen, automatisch ins Parlament einziehen, selbst wenn sie nur 20% der Erstimmen oder sogar weniger erhalten. Warum sollte die Vertretung eines Wahlkreises aber exklusiv beim Direktmandat liegen?

Farewell to »Personenwahl«

The traffic light coalition’s (Ampelkoalition) draft for electoral reform opens a new chapter in the history of personalized proportional representation in Germany. The story began in London on February 16, 1946 (see Knowles). Representatives of the British occupation administration in Germany and the British government agreed at that time on a new local electoral law for their occupation zone. As part of this new system, one part of the local deputies was to be elected by relative majority in constituencies, the other based on party electoral lists according to the proportional representation of the parties.

Abschied von der Personenwahl

Der heute in den Fraktionen beratene Entwurf für ein Wahlgesetz schlägt ein neues Kapitel in der Geschichte des personalisierten Verhältniswahlrechts auf, die am 16. Februar 1946 in London begann (dazu Knowles). Vertreter der Besatzungsverwaltung in Deutschland und der britischen Regierung verständigten sich damals auf ein Kommunalwahlrecht für die britische Besatzungszone: Ein Teil der Abgeordneten sollte mit relativer Mehrheit in Wahlkreisen, ein anderer nach dem Parteienproporz aus Listen gewählt werden.

Wahlrechtsänderung mit einfacher Mehrheit?

In den nächsten Wochen wird im Bundestag der gerade vorgelegte Gesetzentwurf der Ampel zur Änderung des Wahlrechts debattiert, der seinerseits weitgehend die Vorschläge der Mehrheit der vom Bundestag eingesetzten Expertenkommission umsetzt. Über Sinnhaftigkeit, Praktikabilität und – natürlich – Verfassungsmäßigkeit des Vorschlags ist bereits viel geschrieben worden, auch und gerade hier auf dem Blog. Eine andere Frage ist dagegen ausgeblendet oder immer nur am Rande gestreift worden, nämlich ob es eine gute Idee ist, Änderungen am Wahlrecht – hier träfe die Rede von der Operation am offenen Herzen der Demokratie nun wirklich einmal zu – zur Not nur mit den Stimmen der Regierungsfraktionen vorzunehmen, ohne die Opposition mit ins Boot zu holen.