Articles for tag: disqualificationDonald TrumpeligibilityWehrhafte Demokratie

Who’s Afraid of Militant Democracy, U.S. Style

Yesterday, Professor Samuel Issacharoff asked “Can it really be that one public official in Maine can remove a national presidential candidate on her say-so?” Professor Issacharoff and I, as well as every proponent of disqualification I know of, agree on a basic point. Right-wing populist authoritarianism cannot be defeated by legal decree. Government by the people cannot be maintained by means other than government by the people. Disqualifying individual candidates who resort to violence when they lose the vote, however, does not raise the difficulties that concern Professor Issacharoff and are consistent with democratic rule.

Trump’s Trials for Democracy

It is hard to imagine a stable democracy having to confront the legal challenges presented by Donald Trump’s bid for reelection.  Courts have found him to be responsible for sexual assault, defamation and fraud, all in relatively quick succession. Taken together with repeated acts of demagogy and cruelty, the various legal proceedings reinforce the sense that Trump simply does not belong within the bounds of legitimate democratic contestation. But the charges against him thus far are civil claims that have no formal bearing on his bid for office. Nor do they seem to affect public opinion as the polarized electoral environment has little intermediate play that might be swayed by scandal, legal condemnation, or even the sense that enough is enough.

Das kleine Parteiverbot

Es wird viel diskutiert über Sinn und Unsinn oder Erfolg und Misserfolg eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD. In der Zwischenzeit könnte die Bundesinnenministerin die AfD-Jugendorganisation JA (Junge Alternative) mit einem simplen Verwaltungsakt verbieten. So fordern das, auch beflügelt von der Eilentscheidung des VG Köln zur Einstufung der JA als gesichert rechtsextremistisch, zumindest immer mehr Stimmen. Ein Vereinsverbot dürfte sich jedoch als Schildbürgerstreich entpuppen, sollte sich das grundgesetzliche Parteienprivileg auch auf die JA erstrecken.

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil III)

In diesem abschließenden dritten Teil werde ich die dritte These des Beitrags begründen: Die Verfassungstreuepflicht engt das politische Antragsermessen für solche Anträge umso stärker ein, je klarer ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Sie reduziert dieses Ermessen auf Null und begründet eine Antragspflicht, wenn, wie hier, die Voraussetzungen hinreichend klar vorliegen und die zu erwartenden Nachteile die Vorteile eines Antrags jedenfalls nicht klar und eindeutig überwiegen. Sie verlangt zudem auch von allen Amtsträger:innen, nicht zuletzt auch von der Staatsrechtslehre, sich stärker gegen diese Bedrohung der freiheitlichen Demokratie zu wenden, als das bislang vielfach geschieht.

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil II)

Das demokratische Haus in Deutschland brennt. Es ist höchste Zeit, die Instrumente der streitbaren Demokratie gegen Landesverbände der AfD einzusetzen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sind, wie die in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Warum die Voraussetzungen für Grundrechtsverwirkung und Parteiverbot dort vorliegen, und die Verfassungstreue es auch verlangt, diese Anträge zu stellen, begründe ich in diesem dreiteiligen Beitrag. In diesem zweiten Teil werde ich näher auf die Voraussetzungen für ein Parteiverbot für die fraglichen Landesverbände eingehen, aber auch darauf, welche Rolle in dieser Debatte gerade auch Staatsrechtslehrer spielen, die den Volksbegriff des Grundgesetzes in einem ethnisch-exkludierenden Sinn verstehen.

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil I)

Das demokratische Haus in Deutschland brennt. Es ist höchste Zeit, die Instrumente der streitbaren Demokratie gegen Landesverbände der AfD einzusetzen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sind, wie die in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Warum die Voraussetzungen für Grundrechtsverwirkung und Parteiverbot dort vorliegen, und die Verfassungstreue es auch verlangt, diese Anträge zu stellen, werde ich in diesem dreiteiligen Beitrag begründen. In diesem Teil werde ich darlegen, warum eine Verwirkung mit Wählbarkeitsausschluss möglich ist und deren Voraussetzungen voraussichtlich auch erfüllt sind.

Eine wirkliche Gefahr für die Verfassung

Recht und Gesetz sind keine Garanten dafür, dass sich staatliche Akteure an demokratische Spielregeln halten. Friedhelm Hufen hat in der FAZ kürzlich einen Text veröffentlicht, in dem er implizit das Gegenteil behauptet: Potenzielle Wahlerfolge der AfD in einem deutschen Bundesland seien keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, weil die „Mechanismen der streitbaren Demokratie” und die Gewaltenteilung Schutz genug sind. Aber Hufen verfehlt den Kern der Debatte. Here is why. 

Kein Geld ist auch eine Lösung

Viereinhalb Jahre nach dem Antrag von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auf Ausschluss der NPD (heute „Die Heimat“) von der staatlichen Parteienfinanzierung hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Januar 2024 entschieden: Die „Heimat“ ist für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Das Verfahren ist das erste seiner Art nach Verankerung des Finanzierungsausschlusses im Grundgesetz im Jahr 2017. Dessen Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr erstmals konkretisiert und dabei den engen Zusammenhang zwischen Finanzierungsausschluss und Parteiverbot betont.

Funktionen eines Parteiverbotes

Das Parteiverbotsverfahren konfrontiert die Mitglieder der politischen Gemeinschaft mit der Frage, wo sie die Grenzen des politischen Raums ziehen wollen. Es verlangt eine Entscheidung der Frage, welche politischen Ziele, Werte und Forderungen im politischen Raum – in organisierter Form und mit dem Ziel einer Repräsentation im Parlament – vertreten werden dürfen und welche jenseits einer Tabugrenze liegen. In diesem Beitrag soll die These begründet werden, dass das Gericht den Verbotsmaßstab für ein Parteiverbot 2017 in problematischer Weise reformuliert und dem Anliegen des Art. 21 Abs. 2 GG damit möglicherweise mehr Schaden als Nutzen zugefügt hat.