Articles for tag: AfDArt. 18 GGGrundrechtsverwirkungMeinungsfreiheitWehrhafte Demokratie

Viel zu verlieren

Die Enthüllungen des Recherchezentrums CORRECTIV zum „Geheimplan gegen Deutschland“, einem Treffen von Rechtsextremen und AfD-Politikern in Potsdam, lösten eine neue Dynamik in der Diskussion um den richtigen Umgang mit der AfD aus. Die ehemalige Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff wies schon im Oktober 2023 in einem Beitrag auf dem Verfassungsblog auf eine zuvor wenig beachtete Möglichkeit hin: die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Die Auswirkungen eines erfolgreichen Verwirkungsverfahrens dürften jedoch überschätzt, die Risiken hingegen unterschätzt werden.

Keine Grundrechtsverwirkung statt Parteiverbot

Dass Art. 18 GG die Verwirkung von Grundrechten ermöglicht, hat lange selbst in der Wahrnehmung vieler Juristen kaum eine Rolle gespielt. Im Studium wird die Vorschrift bestenfalls als Element der wehrhaften Demokratie mit im Wesentlichen symbolischer Bedeutung erwähnt. Seit kurzer Zeit scheint ein Verwirkungsverfahren vielen aber ein taugliches Mittel zu sein, um das (weitere) Erstarken der AfD zu verhindern. Gefordert wird – sogar per Petition – ein entsprechender Antrag gegen den thüringischen AfD-Vorsitzenden Höcke. Bei genauerer Prüfung erweist sich diese Idee als nicht hinreichend durchdacht.

AfD-Verbotsverfahren als demokratische Pflicht  

„Fascism a World Movement“ – so lautet die Eingangspassage in Karl Loewensteins Text zur wehrhaften Demokratie. 1937 unter dem Titel „Militant Democracy and Fundamental Rights“ in zwei Teilen im American Political Science Review erschienen, arbeitet Loewenstein hier die Bedrohung des rechtsextremen „Kriegs gegen die Demokratie“ heraus und fordert die Demokratinnen und Demokraten aller Länder dazu auf, „den Erfordernissen der Stunde gerecht zu werden und alles dafür zu tun, um die Demokratie zu retten“. Wie aktuell diese Diagnose, wie groß die Gefahr durch die rechtsextreme Weltbewegung ist, zeigen nicht nur die Entwicklungen im US-amerikanischen Vorwahlkampf und im polnischen Nachwahlkampf, sondern auch im deutschen Dauerwahlkampf.

Ein AfD-Parteisender durch die Hintertür

In ihrem Grundsatzprogramm plädiert die AfD für eine „zeitgemäße Medienpolitik“. Auf seiner Parteitagsrede im November gab Björn Höcke persönlich Einblick in die medienpolitischen Pläne der Partei: „Was passiert denn, wenn Höcke dann Ministerpräsident wird? Kündigt er denn die Medien-Staatsverträge? Ja, das macht der Höcke dann, ja!“ Doch was dann? Ein wichtiger Aspekt einer „zeitgemäßen Medienpolitik“ wäre der Aufbau eines eigenen AfD-Parteisenders. Der wäre zwar mit § 53 Abs. 3 MStV unvereinbar, jedoch bieten sich die nach dem geltenden Thüringer Landesmediengesetz zulässigen sogenannten Bürgermedien als missbrauchsanfällige Alternative an.

One Step Forward, Two Steps Back

This blogpost unpacks some of the ‘democratic paradoxes’ that come with the ‘Defence of Democracy’ package (DoD package), which the European Commission published on Tuesday, 12th of December. While a Recommendation on promoting civic engagement and citizen participation (Civil Society Recommendation) reflects positive changes in the Commission’s conception of democracy, the ‘Directive establishing harmonised requirements in the internal market on transparency of interest representation carried out on behalf of third countries’ (Foreign Funding Directive) directly contradicts this emphasis on a more citizen-centred model and is illustrative of a broader dilemma: how to defend democracy in the EU’s multi-level constitutional space, while keeping the sensitive legal tools for doing so out of the hands of the enemies of democracy that are already – and for the time being irreversibly – on its inside.

Thüringer Tendenzen nach der Causa Sesselmann

Im Juni 2024 stehen in acht Bundesländern Kommunalwahlen an, die viele Personen in kommunale Ämter spülen dürften, deren Verfassungstreue zweifelhaft ist. Der Umgang damit stellt eine wehrhafte Verfassungsordnung vor größte Herausforderungen. Das Thüringer Innenministerium adressiert diese Schwierigkeiten nun auch in einem Handlungsleitfaden, den es Anfang November an das Landesverwaltungsamt und die zuständigen Wahlausschüsse verschickt hat und der die Prüfkriterien der Rechtsprechung aufbereitet. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob nicht nur für das Beamtenrecht mit der „Causa Sesselmann“ ein problematischer Präzedenzfall geschaffen worden ist.

Vertrauen ist gut, verfassungsrechtliche Kodifizierung ist besser

In seinem Artikel „In schlechter Verfassung“ in der ZEIT vom 16. November 2023 äußert der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle seine Skepsis gegenüber Vorschlägen, die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Grundgesetz (GG) zu verankern. Für Voßkuhle erscheint die Situation in Deutschland im Vergleich zu Ländern wie Ungarn, Polen, den USA oder Israel, in denen Verfassungsgerichte attackiert und entmachtet werden, „noch einigermaßen gefestigt“. Doch dieser Anschein könnte sich schneller als gedacht als trügerisch erweisen. Die fehlende verfassungstextliche Konkretisierung von Struktur, Arbeitsweise und Zusammensetzung des höchsten deutschen Gerichts bietet auch hierzulande ein Einfallstor für politische Angriffe und Kaperungsversuche.

Dutch Rule of Law Alert

It is never a good sign when Viktor Orbán celebrates the election results of another country. Last Wednesday was one of those days. For the first time in the history of Dutch politics, a far-right party became by far the biggest party in the Dutch parliament. It is bad news in many respects, and even more, because the Dutch constitutional system knows a lack of formal rule of law safeguards. In contrast to countries such as Italy or Germany, the Dutch constitutional system is not prepared for a democratic move to the anti-liberal far right.

Eindruck von einem Richter

Dem BGH zu Folge reicht es für die Versetzung einer Richter:in in den Ruhestand nach § 31 DRiG aus, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person der Richter:in oder in ihre Amtsführung in hohem Maße Schaden genommen hat. Fundamentale Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit hängen danach von der öffentlichen Meinung ab. Was im Grundsatz richtig ist, kann ohne Grenzziehungen durch das Grundgesetz missbrauchsanfällig sein.

Verloren und doch gewonnen

Nach Gerichtsentscheidungen aus Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen äußert sich nun auch die bayerische Rechtsprechung durch den Beschluss des VG München in erster Instanz und den Beschluss des BayVGH in zweiter Instanz zum Thema AfD als verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall. Diesem Thema kommt insbesondere vor dem Hintergrund der Landtagswahlen in Bayern und Hessen, bei denen die AfD einen Zugewinn von jeweils mehr als 4% im Vergleich zu den Vorwahlen erreicht hat, besondere Relevanz zu. Obwohl es scheint, als schade ein gerichtliches Scheitern der AfD nicht, ist die Entscheidung des BayVGH dennoch von Bedeutung.