Religionsfreiheit unter dem Vorbehalt der Verwirkung?

Jüngst hat die Bundestagsfraktion der AfD den Entwurf einer Verfassungsänderung in den Deutschen Bundestag eingebracht. Demnach soll die Freiheit der ungestörten Religionsausübung in den Kanon der verwirkbaren Grundrechte in Art. 18 GG aufgenommen werden. Politisches Kalkül beiseite, bleibt der Entwurf jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht sinnlos: Art. 18 GG ist eine funktionslose Angstklausel, die man getrost streichen kann.

Unconstitutional „Constitutional Questions“ – How Kosovo’s Constitutional Court Expands its Jurisdiction

The “Qeska” case has marked the beginning of a series of misuse of Kosovo’s Constitutional Court from political bodies in the Republic of Kosovo to avoid their constitutional responsibilities. The last two referrals from the President of the Republic of Kosovo submitted to the Court are putting Kosovo’s constitutional justice into question.

Unter Zeitdruck – Zur anstehenden Regierungsbildung im Freistaat Bayern

Zwischen der Wahl zum Deutschen Bundestag im September 2017 und der Bildung der Bundesregierung im März 2018 verging ein halbes Jahr. Dieses war geprägt von schwierigen Sondierungsgesprächen und Koalitionsverhandlungen einschließlich Sonderparteitagen und Mitgliederbefragung. Der Zeitdruck, unter dem diese Verhandlungen standen, war ein politischer, kein rechtlicher. Das ist im Freistaat Bayern, wo am 14.10.2018 ein neuer Landtag gewählt wird, grundlegend anders.

Maaßen bleibt Seehofers Sache: Warum die Beförderung zum Staatssekretär keiner Kabinetts­entscheidung unterliegt

Der Kompromiss über die „Personalie Maaßen“ bringt die SPD zum Brodeln. Teilweise wird schon verlangt, dass die Bundesregierung dem von den Koalitionsspitzen errungenen Kompromiss nicht zustimmen soll. Dabei unterliegt die geplante Beförderung von Herrn Maaßen zum beamteten Staatssekretär entgegen der Regelung in der Geschäftsordnung der Bundesregierung aus verfassungsrechtlichen Gründen gar keinem Kabinettsentscheid.

Es geht auch ohne Seehofer: Wie die Bundeskanzlerin für eine Entlassung des Verfassungs­schutz­präsidenten sorgen kann

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist Bundesbeamter des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe B 9. Als solcher ist er politischer Beamter, den der Bundespräsident jederzeit gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Rechtlich entscheidender Akteur ist also eine Person, die in der öffentlichen Diskussion über den Fall Maaßen noch überhaupt keine Rolle gespielt hat: der Bundespräsident.

#Aufstehen statt sitzen bleiben: Kann eine Sammlungsbewegung den Parteien Beine machen?

Jeremy Corbyn, Emanuel Macron, Jean-Luc Mélenchon und nun Sahra Wagenknecht: Auf den ersten Blick könnten diese Charaktere unterschiedlicher nicht sein, aber sie alle eint, dass sie sich an die Spitze einer „Bewegung“ gestellt haben. Sammlungsbewegungen sind hip. Und so unterschiedlich ihre Zielrichtungen sein mögen, sie alle spiegeln den Zeitgeist wider: Sie sind Kinder der Politikverdrossenheit in den westeuropäischen Gesellschaften. Kann #aufstehen die etablierten Parteien hierzulande in Bewegung setzen? Oder werden sie gar ganz entbehrlich?

How to Stop Funding Autocracy in the EU

The EU finds itself in the perverse situation of providing some of the largest transfers of funds precisely to those governments who most prominently thumb their nose at its democratic and rule-of-law norms. The legal debate about this misses the fact that the EU already has a sufficient legal basis to suspend the flow of funds to states in which rule-of-law norms are systematically violated. The real problem to date has not been the lack of adequate legal tools, but the lack of political will on the part of the European Commission to use the tools that already exist.

Unter Beobachtung

Gerade schlägt die Entscheidung über eine Maßnahme der wehrhaften Demokratie hohe Wellen: Soll die AfD durch den Verfassungsschutz beobachtet werden? Die Nachricht, dass die Junge Alternative, die Jugendorganisation der AfD, in Bremen und Niedersachsen von den Verfassungsschutzbehörden überwacht werde, hat nun zu einer ungewöhnlichen Reaktion geführt: Auf einem außerordentlichen Bundeskongress soll die Auflösung der beobachteten Landesverbände beschlossen werden. Rechtlich stellen sich zwei Fragen: Erstens, unter welchen Bedingungen dürfen politische Organisationen durch den Verfassungsschutz beobachtet werden? Zweitens, wie steht es mit der Auflösung von Landesverbänden der JA?