Peter M. Huber in nationaler Mission, oder: Wann kommt das dritte Solange-Urteil aus Karlsruhe?

Peter M. Huber, Staatsrechtsprofessor aus München und fürs Europäische zuständiger Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, beklagt in der FAZ die angebliche Zaghaftigkeit des deutschen Auftritts in Europa. Das überrascht – macht aber einen gewissen Sinn, wenn man die Sorgen des Bundesverfassungsgerichts um seine eigene Relevanz in Europa bedenkt. Mit dem OMT-Urteil wird wohl auch die jüngste Runde im Wettstreit mit dem EuGH bald ihr friedliches Ende finden. Doch ein Fall, den Karlsruhe angeblich noch in diesem Jahr entscheiden will, scheint bereits eine Steilvorlage zu bieten, sich als Verfassungsinstanz über europäisches Recht und europäische Institutionen wieder kraftvoll ins Spiel zu bringen.

Wenn das Kind im Brunnen liegt: Ex-post-facto-Kontrolle des Bundestags beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte

Eine nachträgliche konstitutive Zustimmung des Parlaments zu einem bewaffneten Einsatz der Bundeswehr ist nach Beendigung des Einsatzes verfassungsrechtlich nicht geboten – so das BVerfG in seinem Urteil vom 23.09.2015. Einerseits verdient seine Entscheidung Applaus: Das BVerfG präzisiert die Vorgaben, die es in vergangenen Urteilen (Out-of-Area-Einsätze/Luftraumüberwachung durch AWACS-Flugzeuge) aufstellte, und behält seine parlamentsfreundliche Tendenz bei: Die Bundeswehr ist ein „Parlamentsheer“. Andererseits schränkt es diese Wertung gerade dadurch ein, dass die Exekutive den Bundestag nach Beendigung eines Einsatzes nicht mehr zu befassen hat: Im Vorfeld und während eines Einsatzes ist das Parlament „Macher“, nach dessen Abschluss bloßer Informationsempfänger. Ein klarer Wertungswiderspruch.

Regulatory Cooperation under TTIP: Democracy on this Side of the Bridge

A week ago, the EU Commission announced that investor-state dispute settlement (ISDS) will no longer be part of its proposals on TTIP. This was the Commission’s response to public contestation and fears that such a mechanism could place unjustified constraints on democratic institutions and on the capacity of states and of the EU to preserve their regulatory autonomy. The change announced by the Commission may be a step in the right direction. But there are other reasons of concern in the current Commission proposals, which have been overshadowed by the discussion on ISDS. Once the agreement is in place, how will decisions be made on the differences between EU and US regulation that could be usefully overcome? On which technical requirements are unnecessarily duplicated? On which standards should remain in place because they contend with health safety in a way that would not be compatible with EU standards? On which areas are too distinct to justify attempts at mutual recognition? Such issues will be decided, in a first instance, via regulatory cooperation between the EU and the US. Thus far there has been little debate on this chapter of TTIP. Yet, regulatory cooperation may remove decision-making further away from parliamentary oversight and impact on existing institutional balances in the EU.

Mehr als nur Formalien: zur Vermittlungsausschuss-Entscheidung des BVerfG

Das Grundgesetz formalisiert den Vorgang der Gesetzgebung. Es pocht auf Gleichheit, Pluralismus, Inklusivität und inhaltliche Offenheit, verpflichtet zu Öffentlichkeit und politischer Verantwortlichkeit, zur Repräsentanz der Opposition und gewährt den Abgeordneten grundsätzlich gleiche Teilhaberechte. Das macht den politischen Prozess schwerfällig und hat für die handelnden Akteure Transaktionskosten. Die Formalisierung des Gesetzgebungsprozesses begrenzt entlang legitimatorischer Erwägungen die legislative Handlungsfähigkeit. Deswegen sind informale politische Prozesse, die außerhalb des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens stattfinden, wichtig: Von den Beteiligten organisierte Praktiken tragen zur Funktionsfähigkeit des demokratischen Verfahrens bei, indem sie mehrheitsfähige legislative Politiken finden. Vor diesem Hintergrund ist die gestrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Vermittlungsausschuss von besonderem Interesse. Wie eng – so die zu entscheidende Frage – ist der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an diese vermeintlichen Formalien gebunden, wenn er seine Arbeit möglichst effizient zu organisieren versucht?

Where do we stand on the reform of the EU’s Court System? On a reform as short-sighted as the attempts to force through its adoption

Last October, the CJEU has proposed to double the number of judges at the General Court to help tackling its growing workload. The legislative process this proposal is currently undergoing appears to be marred by a pattern of procedural irregularities whose only aim seems to be the speedy adoption of the reform and – more troublingly – may also be construed as a joint advocacy strategy designed to systematically eliminate any opportunity for a public, well informed and evidence-based debate. Should this reform go through (as it appears likely), damaging evidence might yet come to light and the authority and legitimacy of relevant EU institutions will be further undermined at a time where they have little to spare.

Vermittlungsausschuss: BVerfG streckt die Waffen vor der Flucht ins Informelle

Jedes Verfahren zur Entscheidungsfindung kann nur entweder perfekt effizient oder perfekt legitim sein. Das Parlaments- und Staatsorganisationsrecht steckt voller Versuche, zwischen diesen beiden Polen eine prekäre Balance herzustellen: Das Repräsentationsprinzip ist so einer. Die Fünfprozentklausel ein weiterer. Das Zusammenspiel von Mehrheitsprinzip und Minderheitenrechten. Und das sind genau die Stellen, an denen das Recht nie zur Ruhe kommt und immer neue BVerfG-Entscheidungen gebiert. Ein recht aktiver Eruptionsherd dieser Art ist das Thema Vermittlungsausschuss, und der ist heute in Gestalt einer Senatsentscheidung aus Karlsruhe erneut eindrucksvoll ausgebrochen. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Im Zweiten Senat scheint unter den Kräften, die hier miteinander ringen, die Effizienz im Augenblick die Oberhand über die Legitimität zu behalten.

Die Logik des Krieges: eine Anmerkung zur ukrainischen Verfassungsreform

Die Verfassungsreform in der Ukraine droht zu scheitern. In dem Vorgang zeigt sich das große ukrainische Dilemma im Kleinen: der Westen setzt Moskaus Zugriff auf die Ukraine wenig entgegen. Der Druck durch Merkel und Hollande auf Porošenko, die Verfassungsreform nach Minsk II umzusetzen, diente dem Ziel, Minsk II nicht scheitern zu lassen, nicht aber den Interessen der ukrainischen Staatsreform mit einer neuen Verfassung als freiwilligem Vertrag der Bürger über die Form ihres Zusammenlebens.

Im Spiegelkabinett des Parlamentarismus – Macht und Ohnmacht der europäischen Bürgervertretungen

Einziger Tagesordnungspunkt des Bundestages auf seiner Sondersitzung am 19. August 2015 war die Zustimmung zum dritten Hilfspaket für Griechenland. Wieder einmal hat ganz Europa auf ein nationales Parlament geschaut und sich gefragt, ob es dem Weg zustimmen wird, den die Gubernativen Europas ausgehandelt haben. Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, welche Rolle Parlamenten überhaupt zukommen kann, zukommen soll, wenn die zugrundeliegenden politischen Projekte gekennzeichnet sind durch Inter- und Transnationalität, große Geheimhaltung und oftmals Zeitdruck. Die These ist: Es zeigen sich widersprüchliche Tendenzen in Europa. Einerseits gewinnen Parlamente an Bedeutung – während das Bundesverfassungsgericht eine Stärkung des deutschen Parlamentarismus vorgibt, stärkt sich das Europäische Parlament aus eigener Kraft. Die Wertschätzung für das Prinzip Parlamentarismus findet andererseits aber in der politischen Realität zur Zeit dort ihre Grenzen, wo die Bürgervertretung ein „Nehmer-Land“ repräsentiert.

Tausche Britannien gegen Schottland, oder: Volkssouveränität mal ganz anders

Ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist zur realen Möglichkeit geworden. Dies sollte eine Frage in den Fokus rücken, die sowohl im politischen als auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs bislang keine große Rolle spielt: Was wird eigentlich aus den (Unions-) Bürgern? Mit Vollzug des Austritts leben Unionsbürger aus fremden Staaten, die sich in dem austretenden Staat niedergelassen haben, plötzlich außerhalb des Unionsgebiets, womit ihre Unionsbürgerrechte hier keine Geltung mehr finden. Umgekehrt mutieren die Bürger des Austrittsstaates im Verhältnis zu Rest-Union eo ipso zu Drittstaatsangehörigen, was zum Verlust des Unionsbürgerstatus überhaupt führt.Diese ungeheuerliche Konsequenz ist weder theoretisch noch dogmatisch hinreichend reflektiert. Im Fall eines „Brexits“ wird sie sich aber unmittelbar stellen. Dies könnte Anlass sein, das Verhältnis zwischen nationaler (Volks-) Souveränität und den Rechten der Unionsbürger zu neu zu denken. Ist der Unionsbürger nicht am Ende (auch) ein Souverän?

BVerfG und die Zeugen Jehovas: Kirche in Berlin, Verein in Bremen

Ein und dieselbe Religionsgemeinschaft kann nach ein und denselben Verfassungsanspruch auf Anerkennung als öffentlich-rechtliche Kirche gleichzeitig haben und nicht haben, je nachdem welches Bundesland darüber entscheidet. Das geht in einem föderalen Gebilde wie der Bundesrepublik. Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird zwar aufgrund Bundesrechts vergeben, aber von jedem Land in eigener rechtlicher Verantwortung. Wenn es findet, dass die Voraussetzungen vorliegen, dann ja. Wenn nicht, dann nicht. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts soeben entschieden und damit die föderale Quadratur des staatskirchenrechtlichen Kreises in eine völlig neue Komplexitätsdimension vorangetrieben.