Thüringer Tendenzen nach der Causa Sesselmann

Im Juni 2024 stehen in acht Bundesländern Kommunalwahlen an, die viele Personen in kommunale Ämter spülen dürften, deren Verfassungstreue zweifelhaft ist. Der Umgang damit stellt eine wehrhafte Verfassungsordnung vor größte Herausforderungen. Das Thüringer Innenministerium adressiert diese Schwierigkeiten nun auch in einem Handlungsleitfaden, den es Anfang November an das Landesverwaltungsamt und die zuständigen Wahlausschüsse verschickt hat und der die Prüfkriterien der Rechtsprechung aufbereitet. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob nicht nur für das Beamtenrecht mit der „Causa Sesselmann“ ein problematischer Präzedenzfall geschaffen worden ist.

Im Parlamentsrevier

Die Bundestagspräsidentin übt nach Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestages aus. Beide Befugnisse gehören zum Kernbestand der Parlamentsautonomie, also des Rechts des Parlaments, seine (grundlegenden) Angelegenheiten selbst zu regeln und wahrzunehmen. Um die Polizeigewalt durchsetzen zu können, verfügt der Bundestag als einziges deutsches Parlament über eine eigene Polizei, für die Bundestagspräsidentin nun eine transparente und detaillierte Rechtsgrundlage schaffen möchte. Trotz vieler Vorzüge wäre ein solches Gesetz verfassungswidrig.

Die Staatsanwaltschaft in der Versammlung

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat nach Berichten in den sozialen Medien einen Staatsanwalt in eine Großdemonstration am 11.11.2023 entsandt, um mit einem Dolmetscher durch die Versammlung zu gehen und die strafrechtliche Relevanz von Parolen zu prüfen. Die Präsenz auf einer Versammlung in Amtsfunktion ist keinesfalls (verfassungsrechtlich) unproblematisch. Das Vorgehen der Wuppertaler Behörden hätte einer Ermächtigungsgrundlage bedurft, doch halten weder die Versammlungsgesetze noch die Strafprozessordnung eine solche bereit. Diese Maßnahme der Verfolgungsvorsorge entpuppt sich bei genauer Analyse als strafprozessual unzulässige strategische Überwachung aufgrund eines Generalverdachts, deren Ziel mit milderen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erreicht werden kann.

Abgehakt

Das Bundesverfassungsgericht hat das im Herbst 2020 von der Großen Koalition modifizierte Wahlrecht durchgewunken (Az. 2 BvF 1/21). Die jüngste Wahlrechts-Entscheidung fällt inhaltlich genauso enttäuschend aus wie die Gesetzesänderung, über die das Gericht zu befinden hatte. Das war aus mehreren Gründen erwartbar. Dennoch lässt die Begründung viele Fragen offen.

Same Old, Same Old

Following the General Affairs Council on 12 December 2023, the Spanish presidency issued its conclusions on the evaluation of the Annual Rule of Law Dialogue (ARoLD). The overly positive assessment that transpires from the conclusion fails to convince, due to the continued reliance on confidentiality and the lack of any tangible standards. Moreover, the improvements suggested by the Presidency fall overwhelmingly short of addressing the issues that plague this instrument, confirming it as a weak exercise in posturing with no real stakes involved.  

Die Ahrtal-Flutkatastrophe als Notlage für das Haushaltsjahr 2024

Ausweislich der Statements in der Pressekonferenz vom 13.12.2023 will die Bundesregierung – vorbehaltlich eines gegenteiligen Prüfungsergebnisses – für das Haushaltsjahr 2024 eine Naturkatastrophe beziehungsweise außergewöhnliche Notsituation im Hinblick auf die Ahrtal-Flut 2021 in Teilen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ausrufen. Die verfassungsrechtliche Analyse im Spiegel der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 15.11.2023 ergibt, dass eine solche Vorgehensweise nicht von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gedeckt ist.

Viel Geld für wenig Transparenz

Dreißig Jahre ist es her, dass die Sachverständigenkommission des Bundestages zum ersten Mal eine Regelung des Parteiensponsorings angemahnt hat. Klassische Großspender wie VW oder Philip Morris haben den Fokus ihrer Parteienfinanzierung längst von Spenden auf Sponsoring verschoben. Nun haben sich endlich fünf der sechs Bundestagsfraktionen auf einen Entwurf einigen können. Dessen Hauptziel ist allerdings die rückwirkende Erhöhung der staatlichen Parteienfinanzierung – die Transparenzregeln zum Sponsoring bilden nur einen kleinen Annex zum Entwurf. Diese Sondermaterie der privaten Parteienfinanzierung ist jedoch zu komplex, um sie wie ein Sonderangebot aus der Quengelzone nebenbei mitzunehmen.

Trick and Treat?

Almost a year has passed since the European Union decided to block the payment of EUR 27 billion in union funds to Hungary under several instruments. Access to the largest part of the frozen funds - altogether EUR 13 billion - depends on whether Hungary complies with its undertakings to strengthen judicial independence. The government claims to have met all four of the so-called super milestones by adopting a judicial package in May 2023 and requests access to the blocked funds under Hungary’s Recovery and Resilience Fund (RRF) and ten different operative programmes. However, upon taking a closer look at the preconditions to the payments and the nature and implementation of the proposed reforms, it becomes clear that Hungary is still playing tricks to avoid compliance.

Third Time’s A Charm?

The second process to draft a new constitutional text in Chile ended on November 7. A referendum to be held on December 17 will decide upon the fate of the constitutional proposal that resulted from it. Polls indicate that the proposal will be rejected, even if the option in favor of the proposal has been gaining support lately. Irrespective of the outcome of the referendum, it might be fair to say that this second version of the constituent process has already failed. In particular, I argue that just like the first draft, the second proposal seeks to constitutionally entrench the goals of the political factions that held the majority within the drafting organ, instead of providing a constitutional framework that would allow for broad self-governance based on the democratic principle.

Nur vier Zeilen

Ein Staat, dessen Regierung am Ende des Jahres nicht ein und aus weiß, wie sie einen verfassungsge­mäßen Haushalt für das unmittelbar bevorstehende Folgejahr aufstellen kann, befindet sich in einer veritablen Staatskrise. Nein, was wir erleben, ist nicht lediglich die Krise einer Regierung und der sie tragenden Koalition – es handelt sich tatsächlich um eine Staatskrise. Bis nach Dubai in die Welt­klima­konferenz der UN strahlte sie in den letzten Tagen aus, wo Zweifel an der deutschen Fähigkeit geäußert wurden, eingegangene oder angekündigte Verpflichtungen gegenüber der Weltgemein­schaft erfüllen zu können.