Stämme, Gräser, Schlingpflanzen
Warum die AfD kein Geld für ihre Stiftung kriegen darf
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für demokratische Regierungsführung, Gewaltenteilung, institutionelles Design und demokratische Prozesse. Umfasst die verfassungsrechtlichen Strukturen für Legislative, Exekutive und Judikative, Wahlsysteme, Föderalismus und verfassungsrechtliche Mechanismen demokratischer Rechenschaftspflicht.
Warum die AfD kein Geld für ihre Stiftung kriegen darf
Politics in a democratic society have long been a glorified popularity contest, which we can all hope the most capable person wins. Hence, politicians have an incentive to artificially boost their online popularity through fakeness – fake comments, fake followers, fake likes. On a fundamental level, a false sense of popularity may affect our election outcomes – so what are the legal limits of fakeness?
Over the last year and a half, the European Border Coast Guard Agency has been under an unprecedented scrutiny. The Frontex saga started in 2020 when investigative journalists published ground-breaking findings, revealing how the Agency was breaching the law being complicit with human rights violations committed by Greek authorities. National Parliaments could play a bigger role in monitoring Frontex, serving as a complementary avenue for democratic oversight, in addition to the European Parliament.
Das zweistufige System der Wahlprüfung ist getragen von politischen Erwägungen, die nicht mehr verfangen: Die Wahlprüfung gehört nicht notwendig zur Parlamentsautonomie, die Gefahr des politischen Missbrauchs der Wahlprüfung wird mittlerweile durch eine Parlamentsprüfung eher gesteigert. Eine institutionelle Reform der Wahlprüfung scheint daher angezeigt. Eine vorzugswürdige Regelung drängt sich allerdings nicht auf.
Das Bundesverfassungsgericht hat gestern der (Nicht-)Informationspraxis der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag in außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten der Europäischen Union eine klare Absage erteilt. Diese hatte die Bundesregierung bislang grundsätzlich nicht als Anwendungsfall des parlamentarischen Informations-, Dokumententeilhabe- und Mitwirkungsrechts nach Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 GG anerkannt – eine Rechtsauffassung, die einer konstitutionell überholten, letztlich vordemokratischen Idee einer exekutiven Alleinherrschaft über die äußeren, insbesondere militärischen Angelegenheiten verhaftet ist. Das nun ergangene Urteil erfordert von der Bundesregierung eine Kehrtwende, rückt aber auch die Verfassungsentwicklung auf dem Gebiet der parlamentarischen Mitwirkung an der auswärtigen Gewalt generell in den Blick.
Seit 1949 sind 5.475 Wahleinsprüche gegen Bundestagswahlen beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages eingegangen, davon allein 2.121 gegen die Bundestagswahl 2021. Noch nie wurde eine Wahl auf Bundesebene teilweise, geschweige denn in Gänze wiederholt. Gemessen daran war bislang also noch kein Wahleinspruch erfolgreich. Dabei ist es keineswegs so, dass der Wahlprüfungsausschuss und seine Mitglieder noch nie Wahlfehler vorgefunden haben. Vielmehr wurde eine Vielzahl kleinerer und größerer Wahlfehler festgestellt, die jedoch nicht zu einer Wahlwiederholung führten. Wie kann es sein, dass das einzige Gremium zur Aufarbeitung von Wahlfehlern auf Bundesebene bislang trotz vielfältiger Wahlfehler noch nie einem Wahleinspruch Konsequenzen hat folgen lassen?
Trotz Ausschluss aus dem Europarat und dem damit verbundenen Ende der Bindung Russlands an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bleibt Russland an die „Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ von 1989 gebunden. Russland muss daher Besuche der Anti-Folter-Kommission des Europarates zulassen.
Scholz' Stil, die Mischung aus langem Schweigen und hervorschnappendem Bestimmen, unterscheidet sich von Merkels stiller wie von Schröders jovialer Autorität: Ein Basta in Slow Motion. Das Handeln des Bundeskanzlers hat, unabhängig davon, ob man es gut findet, einen festen Grund im Grundgesetz. Zugleich markiert es aber den Boden, nicht die Spitze bundesrepublikanischer Regierenskunst: Sie stützt sich nicht auf Kompetenzen, sondern auf Vertrauen.
Nun also doch das Machtwort. In einem formal an die BundesministerInnen Steffi Lemke, Robert Habeck und Christian Lindner formulierten Schreiben hat der Bundeskanzler Olaf Scholz öffentlich seine Entscheidung verkündet, eine gesetzliche Grundlage schaffen zu wollen, die den Leistungsbetrieb aller drei noch laufenden Atomkraftwerke bis längstens zum 15. April 2023 ermöglicht. Damit wird zugleich der bereits seit einigen Wochen zwischen Robert Habeck und Christian Lindner schwelende Streit formal durch eine Richtlinie des Bundeskanzlers entschieden – Olaf Scholz beruft sich in seinem Schreiben ausdrücklich auf § 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung, die, Art. 65 S. 1 GG aufnehmend, die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers normiert. Aber war das in dieser Form verfassungsrechtlich überhaupt möglich?
Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sehen BRAK und DAV den Rechtsstaat in Deutschland bedroht. Allerdings bedauerlicherweise nicht durch die völkerrechtswidrigen Verbrechen des russischen Regimes, sondern durch die jüngste Reaktion der EU darauf. Erstmals wird in gewissem Umfang auch die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für bestimmte russische Mandanten verboten. Und das hat umgehend zornige Reaktionen anwaltlicher Standesvertreter ausgelöst.