Gesicherte Unsicherheit

Mit größter (An-)Spannung waren die am 19.12.2019 veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Schrems II erwartet worden (RS. C-311/18). Stehen doch in diesem Verfahren zwei tragende Säulen des internationalen bzw. transatlantischen Datenverkehrs zur Disposition: die Standarddatenschutzklauseln und der EU-US Privacy Shield. Eine erste Analyse der Schlussanträge legt gleichwohl nahe, dass auch zukünftig nur eines sicher ist: grenzüberschreitende Informationsübermittlungen bergen zahlreiche Unsicherheiten für die Betroffenen sowie die datenverarbeitenden Unternehmen.

Anachronisms by Law

In an ongoing effort to combat online hate speech, the German Minister of Justice recently announced to examine the re-introduction of section 88a of the German Penal Code. This law sanctioned the ‘anti-constitutional endorsement of crime’ and was only in force during a brief period between 1976 and 1981. It was supposed to counteract the spread of aggressive opinions and calls for violence. While politicians today are struggling with the issue of harmful online speech, one should refrain from re-introducing a law that was not only controversial back then but also ineffective. Apart from that, resurrecting the law in today’s digital world raises numerous questions.

›Grundrechtsvielfalt‹ als Allzweckwaffe im Recht­sprechungs­verbund

Die Reaktionen auf die in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Recht auf Vergessen I und II dürften bei der interessierten Öffentlichkeit von Schnappatmung bis zu zufriedenem Kopfnicken gereicht haben. So oder so – beide Entscheidungen halten Grundlegendes bereit. Neben der Anwendung der Chartagrundrechte durch das Bundesverfassungsgericht in Recht auf Vergessen II zaubert selbiges in Recht auf Vergessen I das Konzept der ‚Grundrechtsvielfalt‘ aus dem Hut. Diese ‚Grundrechtsvielfalt‘ dient dem Bundesverfassungsgericht gleichzeitig als Argument, Zielvorgabe und institutionelle Brücke zum Europäischen Gerichtshof.

Wider das Recht auf Vergessen … des Bundes­verfassungs­gerichts!

Irgendwie ist es schon kurios, dass Johannes Masing, der 2012 in einem Beitrag für die Süddeutsche Zeitung angesichts des Kommissionsentwurfs zur späteren Datenschutz-Grundverordnung vor einem „Abschied von den Grundrechten“ gewarnt hatte, im hier zu besprechenden Verfahren ausgerechnet Berichterstatter war. Ob er 2012 wohl ahnte, dass er sieben Jahre später an einer Entscheidung mitwirken würde, die das Verhältnis von deutschem und europäischem Grundrechtsschutz von Grund auf neu justieren würde?

Neue starke Stimme in der europäischen Grundrechts-Polyphonie

Mit den beiden Beschlüssen Recht auf Vergessen I und II intoniert das BVerfG einen wohlabgestimmten Paukenschlag für den Grundrechtsschutz in der EU. Für Aufmerksamkeit sorgt insbesondere der Beschluss Recht auf Vergessen II, in dem der 1. Senat nun für bestimmte Konstellationen die Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab anwendet. Ausdrücklich rückt er teilweise von seiner bisherigen Aussage ab, unionsrechtlich begründete Rechte gehörten nicht zu den Grundrechten, die mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden könnten.

Karlsruhe im Luxemburger Gewand, aber dennoch eigenständig

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich nach dem EuGH und dem EGMR mit zwei Beschlüssen vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17) in die Diskussion um das sog. „Recht auf Vergessen“ eingeschaltet. Karlsruhe unterstreicht damit seinen Anspruch auf eine gewichtige Stimme im Trilog mit EuGH und EGMR, indem es die zugrundliegenden grundrechtlichen Spannungsverhältnisse eigenständig in einer Weise auflöst, die auch Raum für Zwischenlösungen lässt.

In Vielfalt geeinte Grundrechte

Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Recht auf Vergessen sind bahnbrechende Weichenstellungen, die uns noch lange beschäftigen werden. Im Rahmen dieser ersten Einordnung möchte ich mich auf diejenigen Aspekte konzentrieren, die das Verhältnis zwischen den Unionsgrundrechten und den Grundrechten des Grundgesetzes betreffen. Der Sensationswert der Entscheidungen liegt nämlich darin, dass dieses auf völlig neue Gleise gestellt wird.

Welche Regeln, welches Recht?

Kaum hatten sich die Gemüter um die Urteile in den Rechtssachen Google LLC. v CNIL und GC and Others v CNIL etwas beruhigt, goss der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek v Facebook Ireland Limited vergangenen Donnerstag erneut Öl ins Feuer um die Diskussion zur normativen Gestaltung der Governance von Meinungsäußerungen im Internet. Der Fall führt ein weiteres Mal vor Augen, was fehlt: eine kohärente Theorie der Jurisdiktion und ihrer Grenzen im Cyberspace.

Digitale Rechtssubjekte? Ja, aber nur teilweise

Gunther Teubner will autonome Systeme als Rechtssubjekte einordnen, allerdings formuliert er deutlich vorsichtiger: Es geht nicht um Rechtspersönlichkeit, sondern „partielle Rechtssubjektivität“ oder „strikt funktional definierte Rechtssubjektivität“. Aber was genau ist damit gemeint? Gibt es einen handfesten Unterschied zwischen der Kategorie „elektronische Person“ und dem Status „partieller“ bzw. „funktionaler Rechtssubjektivität“ – oder handelt es sich nur um Begriffsklauberei?

Digitale Rechtssubjekte, Handlungsfähigkeit und Verantwortung aus philosophischer Sicht

Gunther Teubner hat mit seinem Artikel „Digitale Rechtssubjekte? Zum privatrechtlichen Status autonomer Softwareagenten“ (AcP 2018) einen wegweisenden Beitrag zur Debatte um die rechtlichen Auswirkungen der Digitalisierung vorgelegt. Im Folgenden werden die grundlegenden philosophischen Voraussetzungen seiner Position und ihre Auswirkungen auf seine rechtlichen Vorschläge diskutiert. Im Zentrum stehen hierbei die Konzepte der Handlungsfähigkeit und der Verantwortung. Diese Überlegungen werden von einem dezidiert philosophischen und nicht juristischen Standpunkt aus angestellt.