Der nächste Hammer vom EGMR
Das heutige Bundesverfassungsgericht 2004 kommt der EGMR zu dem Schluss, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung sehr wohl um eine Strafe handelt und daher das Prinzip „Nulla Poena sine Lege“ (Art. 7 EGMR) zur Anwendung kommt. Das BVerfG hatte argumentiert, Strafe heiße, dass ein bestimmtes Verhalten missbilligt und deshalb sanktioniert wird; Sicherungsverwahrung dagegen diene dem Schutz der Allgemeinheit. Der EGMR findet das ganz respektabel, erwähnt auch immer wieder die eindrucksvolle Ausführlichkeit des Karlsruher Urteils, aber inhaltlich interessiert ihn das nicht besonders. Er geht von den Wirkungen aus: Maßregelvollzug finde im Gefängnis statt, unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie Strafvollzug. Und ... continue reading
