Corona Constitutional #8: Kein Mensch auf der Straße

Auf die Straße gehen dürfen ist nicht nur ein Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern auch ein politisches Grundrecht – für seine Meinung gemeinsam mit anderen zu demonstrieren, „friedlich und ohne Waffen“, wie es in Artikel 8 Grundgesetz heißt. Mit diesem Grundrecht wird aus Anlass der Coronakrise im Augenblick in vielen Bundesländern auf eine Weise umgesprungen, die – vorsichtig gesagt – zu Fragen Anlass gibt. Über diese Fragen redet Max Steinbeis mit dem langjährigen Associate Editor des Verfassungsblogs MATHIAS HONG.

Don’t Call a Spade a Shovel

Such concerns are, not only but to a large extent, fueled by the apparent indeterminacy of the terms employed to regulate fake news. This is true for Hungary, but also for France, Russia and several Asian countries, which have already passed fake news legislation. Uncertainties concerning the definition may have discouraged other states from passing similar laws, out of legitimate worries over freedom of expression. In fact, however, many scholars and institutions actually agree on the characteristics of the phenomenon.

Abstract panic: On fake news, fear and freedom in Southeast Asia

In Southeast Asia, which is the world’s most dynamic laboratory of fake news legislation, the corona crisis has put previously created laws to practice and sparked additional legislative activity. The professed goal is to prevent public panic. Recent enforcement actions, however, demonstrate the complete irrelevance of any panic indicators. A falsehood’s panic potential is simply assumed. In short, an abstract panic threat is fought with very concrete measures: Arrests and criminal prosecutions. Cases from across Southeast Asia prove the trend, whereas two decisions in Singapore deserve particular attention.

Versammlungsfreiheit in der Krise

Die fundamentale Bedeutung der Versammlungsfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat, auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie, wird von den Verwaltungsgerichten bisher nicht verteidigt. In Zeiten, in denen eine schonende Abwägung zwischen Grundrechten und eine erhöhte Sensibilität für eine schleichende Grundrechtserosion notwendig ist, wird, anstatt der Versammlungsfreiheit zu ihrer Entfaltung zu verhelfen, die Bedrohung des Lebens von Gerichten als so überragend gewertet, dass für Versammlungen aktuell kein verwaltungsgerichtlicher Schutz zu erreichen ist. Dies ist fatal, denn die Versammlungsfreiheit ist kein Schönwetter-Grundrecht, sondern sie ist gerade bei weitreichenden Entscheidungen in Krisenzeiten für die Demokratie unentbehrlich.

Im »Kreuzfeuer« des Zweiten Senats

Die Entscheidungen des Ersten Senats, mit denen sich das BVerfG zum Garanten der Unionsgrundrechte aufschwang, waren nicht weniger als ein Paukenschlag. Im Schrifttum stieß die Neuausrichtung des Prüfungsmaßstabs der Verfassungsbeschwerde überwiegend auf Wohlwollen. Unbemerkt blieb dabei bislang, dass der Zweite Senat nicht geneigt scheint, dem zu folgen. Vorläufiger Höhepunkt dieser Entwicklung ist der am 8. April 2020 veröffentlichte Beschluss zu Blankettstrafvorschriften im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Corona and the Absence of a Real Constitutional Debate in Sweden

Despite the horrors of the Corona disease, and indeed in order to combat it efficiently as a society, Sweden requires a robust and healthy constitutional and democratic debate. Corona is a human disaster and the suffering it spreads has yet to be accounted for. It is also an unprecedented challenge to our political and constitutional institutions and our almost nonexistent public discourse.

Versammlungsfreiheit Corona-konform

Die meisten zur Bekämpfung der Corona-Epidemie ergangenen Rechtsakte der Länder laufen – jedenfalls in der Auslegung zahlreicher Behörden und häufig gerichtlich bestätigt – auf ein generelles Versammlungsverbot hinaus. Diese sich abzeichnende Behörden- und Gerichtspraxis verkennt den Gewährleistungsgehalt des Art. 8 GG grundlegend und verkehrt ihn teilweise sogar in sein Gegenteil, was Anlass zur Sorge bietet. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Versammlungsfreiheit Corona-konform zu gewährleisten.

Dilemmata bei der Zuteilung von Beatmungsgeräten

wenden sich gegen die Berücksichtigung von Lebensalter und sozialen Kriterien (wozu auch der Beruf des Patienten gehören dürfte). Könnte sich die Ärztin trotzdem auf eine Pflichtenkollision berufen, wenn einer oder beide dieser Faktoren ausschlaggebend war? Oder verlangt die Einheit der Rechtsordnung, dass ein zuvor als unzulässig markiertes Verhalten nicht mehr gerechtfertigt sein kann? Meines Erachtens ist die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision weiterhin vertretbar, sofern Regelwerke nur Empfehlungen aussprechen. Ob dies allerdings Staatsanwaltschaften und Gerichte auch so sehen würden, ist nicht klar zu prognostizieren.

Leben in Würde – Würde des Lebens

Eine abwägungsblinde Verabsolutierung des Lebensschutzes, eine Politik der maximalen Bekämpfung des Corona-Virus um jeden Preis, kann grundrechtlich nicht der richtige Weg sein. Dennoch: Auch wenn sich das Leben in das Spektrum der nur relativ geschützten Verfassungsgüter einreiht, sind bei den grundrechtlichen Abwägungen, die den Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus zugrunde liegen, einige Besonderheiten zu beachten.