Gottesdienstverbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
Die jetzt vereinbarten Regelungen für „Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren“ sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie mit Augenmaß angewendet werden. Dann sind sie verhältnismäßig. So notwendig energische Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Viruserkrankung sind: Ungern befände man sich in einigen Wochen in einem Gemeinwesen wieder, das sich von einem demokratischen Rechtsstaat in kürzester Frist in einen faschistoid-hysterischen Hygienestaat verwandelt hat.
