Auf dem Weg zum selektiven Grundrechtsschutz

Wie bestellt, so geliefert: Im Auftrag des Vereins Terre des Femmes hat Prof. Dr. Martin Nettesheim geprüft, wie ein Kopftuchverbot für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Ergebnis: Das Kopftuchverbot für Grund- und Mittelstufler kann auch in Deutschland kommen. Der Versuch Nettesheims, ein Kopftuchverbot für Schülerinnen zu rechtfertigen, überzeugt aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht.

Duftmarken einer Politik der sozialen Kohäsion

Am 10. Juli 2019 hat das Bundeskabinett zwölf „Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung der Ergebnisse der Kommission „‚Gleichwertige Lebensverhältnisse‘“ verabschiedet. Wer das Wort „Maßnahmen“ liest, wird annehmen, es seien spezifische, problemlösende Instrumente vorgestellt worden, mit denen gleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt werden. Dem ist indes nicht so. Absichtserklärungen dominieren, wobei die Modalitäten der Zielverwirklichung weithin vage bleiben und Alltagstaugliches für die nahe Zukunft fehlt.

Pseudo-Legal Justice

On the morning of his thirtieth birthday, Josef K., a member of the Council of the Anti-corruption Agency of Montenegro, was dismissed of his duties, by the very same body that appointed him: the Parliament of Montenegro. This could be the first sentence of a novel written by Franz Kafka if he was with us today. While Kafka’s Josef K. was arrested and left to roam free through a court building to find a courtroom in which his destiny would be determined, Josef K. in this story is in a similarly peculiar situation: He does not know which court in Montenegro he should appeal to and present his grievances. This Kafkaesque reality is the result of a questionable interpretation of the law by Montenegro’s Supreme Court – just another piece in the demise of the country’s rule of law.

Freie Fahrt für die Mietpreisbremse

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern die Berliner Mietpreisbremse für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Der Beschluss ist bemerkenswert, weil er auf dem Höhepunkt der politischen Diskussionen die Sozialbindung des Eigentums betont und der Politik erhebliche Spielräume für ihr Vorgehen zur Regulierung des Wohnungsmarkts und zur Steuerung der Sozialstruktur in den Ballungsräumen belässt.

Schengener Endspiele

Trotz eines eindeutigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München setzt das BMI weiter auf direkte Zurückschiebungen nach Griechenland und Spanien unter den mit diesen Staaten im August 2018 geschlossenen Verwaltungsabkommen. Das VG München hat am 8. August 2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet, einen afghanischen Antragsteller aus Griechenland auf Staatskosten zurückzuholen und ihm vorläufig die Einreise zu gestatten. Der Fall ist jedoch für die generelle Zurückschiebungs- und Zurückweisungspraxis sowie für das Gemeinsame europäische Asylsystem und den Schengen-Raum als Ganzes von erheblicher Bedeutung.

Braucht ein »kranker« Wahlrechtsschutz neue Therapien?

An diesem Freitag wird die Hauptsacheentscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in Sachen Landesliste der AfD Sachsen erwartet. Im einstweiligen Rechtsschutz hatte der Gerichtshof der Partei teilweise Recht gegeben. Diese Entscheidung hat nicht nur eine bemerkenswerte Vorgeschichte, sie markiert zugleich einen fundamentalen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung in Wahlsachen. Das kann man im Grundsatz mit Blick auf die Rechtsschutzeffektivität begrüßen, die Langzeitwirkungen, die damit einhergehen, sind aber kaum vorhersehbar.

Entscheiden müssen ist besser als spenden müssen

Die Organspende neu zu regeln ist seit langem ein politisches Thema in Deutschland. Der Bundestag hat sich vor der Sommerpause noch einmal mit der zentralen Frage befasst, wie festzustellen ist, wer als Organspender gilt und wer nicht. Zwei grundsätzlich verschiedene Ansätze stehen sich gegenüber: die (gegenwärtige) Zustimmungs- sowie die von einer großen Gruppe Abgeordneten verfolgte Widerspruchslösung. Aus (verhaltens-)ökonomischer und freiheitlicher Sicht verdient jedoch eine dritte Regelungsoption den Vorzug, die ohne Voreinstellungen auskommt: der Entscheidungszwang.