Marriage Equality and the German Federal Constitutional Court: the Time for Comparative Law

The enactment of marriage equality in Germany two weeks ago has sparked a constitutional debate that is taking place in Verfassungsblog like in many other media. There will probably be constitutional challenges to the introduction of marriage for same-sex couples in German law at the level of ordinary laws and without amendment of the German Basic Law, because many believe that a constitutional amendment would have been required. Hence, as it very often happens in Germany, the Federal Constitutional Court will very likely have to decide on the question. However, in the international scene of constitutional jurisdictions it will not need to break any ice.

»Ehe für alle« eher nicht: Traditionalismus und Staatshomophobie – Russlands Weg im Umgang mit Diskriminierung

Homophobe Rechtspraktiken in Russland haben eine lange Tradition, die von der russischen Regierung wie auch von der russisch-orthodoxen Kirche bewahrt werden. Das ohnehin schon zerrüttete Verhältnis Russlands zum EGMR wird durch das jüngste Urteil des Gerichtshofes zu einer Verurteilung wegen „Propaganda für Homosexualität“ weiter auf die Probe gestellt.

Rechtsreferendarin mit Kopftuch: Rosa Parks im Zuschauerraum des Gerichts

Die verfassungsrechtliche Billigung der Verbannung einer kopftuchtragenden Rechtsreferendarin in den Zuschauerraum eines Gerichtssaals erweist sich als folgenreich. Das Bundesverfassungsgericht modifiziert in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 nicht nur das staatliche Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität hin zu einer „unbedingten Neutralität“ und setzt Referendare staatlichen Akteuren gleich. Es schafft auch ein Zweiklassensystem der juristischen Ausbildung.

Warum die Ehe für alle vor dem BVerfG nicht scheitern wird (II)

Fällt nach der Einführung der Ehe für alle der grundgesetzliche und der zivilrechtliche Ehebegriff auseinander? Das wäre nicht nur für die Ehe für alle als eine politische Errungenschaft, sondern auch für das Grundgesetz selbst ausgesprochen unglücklich. Wenn der Gesetzgeber in diesem Sinne die Ehe für alle öffnet, kann das dementsprechend den verfassungsrechtlichen Ehebegriff nicht unberührt lassen.

Justitias Dresscode: Wie das BVerfG Neutralität mit »Normalität« verwechselt

Am Dienstagmorgen hat die Erste Kammer des Zweiten Senats einer hessischen Rechtsreferendarin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein pauschales Kopftuchverbot verwehrt, das Beamt*innen nach § 45 HBG auferlegt wird. Diese Norm soll auch auf Referendar*innen Anwendung finden. Die Referendarin darf nun keine gerichtliche Sitzungsleitung und keine Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft übernehmen. Zudem muss sie aus dem Publikum den Verhandlungen beiwohnen, während ihre Mitreferendar*innen neben der* Richter*in auf der Bank sitzen dürfen. Selten wurden Ausschlusspraktiken räumlich so deutlich gemacht.

Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

Der juristische Kampf um das Protestcamp gegen den G20-Gipfel in Hamburg war keine ruhmvolle Episode in der Geschichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Mogelpackung, die Einwände der Stadt Hamburg eine Farce, und der einstweilige Rechtsschutz hat sich vorläufig als unfähig erwiesen, Rechtsfrieden herzustellen. Es zeigt sich, dass der Rechtsunterworfene, nur weil er vor Gericht obsiegt, noch lange nicht zu seinem Recht kommen muss, sondern mitunter wieder genau da anlangt, wo er am Anfang gestartet ist.

Todesstoß für die Vorratsdatenspeicherung: der Beschluss des OVG NRW und seine Folgen

Die einen hatten es befürchtet, die anderen erhofft: den gerichtlichen Stopp der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Das Ergebnis war nach der Rechtsprechung des EuGH vorherzusehen. Überraschen dürfte aber so manchen, dass der Todesstoß nicht nur im einstweiligen Rechtsschutz, sondern auch noch durch ein Oberverwaltungsgericht – und nicht vom Bundesverfassungsgericht – versetzt wurde. So ist die Entscheidung aus Münster nicht nur für die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung von großem Interesse, sondern auch für den immer komplexeren Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem.