Can private undertakings hide behind »religious neutrality«?

Is the pursuit of religious neutrality an acceptable aim for public and private organisations alike, on the basis of which they may prohibit their employees from wearing religious signs or apparel whilst at work? In two pending cases before the CJEU, the Advocates General seem to arrive at opposite conclusions on this point. To solve this puzzle, I think it is crucial to see that there are two radically different reasons why a private-sector company may wish to adopt an identity of religious neutrality, which reflect two distinct types of interest a company may have in religious neutrality: a business interest and an interest as a member of society.

Gemeindemitglied wider Willen: Leipzig beugt sich Karlsruhe und zeigt in Richtung Straßburg

In Deutschland kann man in eine Religionsgemeinschaft eingemeindet werden, der man niemals beitreten wollte. Glaubensfreiheit hin oder her – das geht. So heute das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil, das einen der sonderbarsten religionsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten seit langem vorläufig beendet und gleichzeitig die Treue zum Bundesverfassungsgericht vor die eigenen Überzeugungen zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention stellt.

Kalter Entzug: Auch Junkies haben Menschenrechte

Drogenabhängigen, die im Gefängnis sitzen, darf der Staat nicht ohne weiteres den Zugang zu Substitutpräparaten wie Methadon verweigern. Mit diesem Urteilsspruch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg der bayerischen Drogenbekämpfungs- und Justizvollzugspraxis heute ordentlich einen mitgegeben. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive finde ich an der Entscheidung aber vor allem etwas anderes interessant – nämlich, wie unterschiedlich die Welt aussieht, wenn man mit den Augen eines Menschenrechtsgerichtshofs bzw. einer bayerischen Strafvollstreckungskammer betrachtet.

Islam on the Beach – The Burkini Ban in France

In 1964, a young woman wearing a monokini played table tennis on the Croisette, the famous road along the shore in the city of Cannes. She was sentenced for outraging public decency. Half a century later, the mayor of Cannes just banned on his beaches the burkini, a full-body swimsuit weared by some Muslim women. Some other coastal cities followed, one administrative tribunal confirmed, and a new controversy around the keyword “laïcité” was born. It seems to me that the burkini-ban is a legal error and a political mistake.

Das BVerfG verpasst der „Facebook-Zensur“ aber so was von überhaupt nicht einen Dämpfer

Hat das Bundesverfassungsgericht auf seinem Sommerfeldzug für die Meinungsfreiheit Position gegen die Regulierung von Hate Speech im Internet bezogen? Jawohl, behauptet die Publizistin Bettina Röhl und vereinnahmt eine der Entscheidungen, mit denen die 3. Kammer des Ersten Senats in den letzten Tagen den Schutzbereich des Art. 5 Grundgesetz verteidigt, als Kassation jenes "allgemeinen Zensurungeist(s) der politischen Korrektheit", gegen den die Neue Rechte seit langem zu den Waffen ruft. Ich glaube, da hat Frau Röhl was missverstanden.

Die »Dritte Option« vor dem BGH – Zwischenstopp auf dem Weg zum Verfassungsgericht

Intergeschlechtlichen Menschen steht auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 PStG kein Anspruch auf Eintragung der Kategorie „inter“ oder „divers“ im Personenstandsregister zu. Für die Kampagne „Dritte Option“, die die Klage inhaltlich vorbereitet und begleitet hat, nur ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Zwischenstopp auf dem Weg zum Verfassungsgericht.

Was wahr ist, darf man sagen (im Prinzip jedenfalls)

Der gestern schon konstatierte Karlsruher Sommerfeldzug zugunsten der Meinungsfreiheit geht weiter, die 3. Kammer ist nicht zu bremsen: Gestern ging es um die Konstellation, dass die Gerichte Meinungen zu Tatsachen umetikettieren, auf dass sie nicht mehr den Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Heute geht es um die Konstellation, dass sie Tatsachenäußerungen verbieten, obwohl sie wahr sind.

Erdogan in Köln: Zumutungen des Versammlungsrechts

Das Verbot, den türkischen Staatspräsidenten Erdogan per Videoübertragung vor Kölner Demonstranten reden zu lassen, weckt versammlungsrechtliche Zweifel. Will sich die rechtsstaatliche Demokratie nicht angreifbar machen, muss sie ihre eigenen Standards einhalten. Dies betrifft auch den Umgang mit antidemokratischen und rechtsstaatswidrigen Anfeindungen.