Free Speech in the Shadow of the Israel-Gaza War

Since Hamas’ attack on October 7, and the war between Israel and Gaza that ensued, constraints on speech have become more widespread in Israel, both on the formal and informal level. Restrictions on anti-war demonstrations, police violence toward protestors, investigations and indictments for “incitement to terrorism” or “identifying with a terrorist organization” and other speech-restricting measures, have become the norm. At the much less discussed, informal level, Israeli media has largely embraced a non-critical position, failing to provide audiences with information as to the situation in Gaza, and providing almost all the analysis from an internal Israeli perspective. While this cannot be construed as a formal restriction on speech, it nevertheless speaks to the informal mechanisms that render criticism unpalatable during times of war.

Keine Grundrechtsverwirkung statt Parteiverbot

Dass Art. 18 GG die Verwirkung von Grundrechten ermöglicht, hat lange selbst in der Wahrnehmung vieler Juristen kaum eine Rolle gespielt. Im Studium wird die Vorschrift bestenfalls als Element der wehrhaften Demokratie mit im Wesentlichen symbolischer Bedeutung erwähnt. Seit kurzer Zeit scheint ein Verwirkungsverfahren vielen aber ein taugliches Mittel zu sein, um das (weitere) Erstarken der AfD zu verhindern. Gefordert wird – sogar per Petition – ein entsprechender Antrag gegen den thüringischen AfD-Vorsitzenden Höcke. Bei genauerer Prüfung erweist sich diese Idee als nicht hinreichend durchdacht.

Totalverweigerung des Existenzminimums?

Aktuell befindet sich das sogenannte Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Gesetzgebungsverfahren, am 17. Januar fand die 1. Lesung im Bundestag statt. Gegenstand dieses Artikelgesetzes sind Änderungen an verschiedenen Gesetzen, die Einsparungen im Bundeshaushalt 2024 erzielen sollen. Gespart werden soll auch beim im SGB II verankerten Bürgergeld: Der Gesetzentwurf sieht vor, „Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen“ (den sogenannten Sanktionen) für den Fall „nachhaltiger Verweigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit“ zu verschärfen. Dass die geplante Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsgemäß ist, ist zweifelhaft; ich sehe insbesondere drei Probleme.

Recht schreiben

Jede Diskussion über geschlechtergerechte Sprache erhitzt die Gemüter. Anlass zur Debatte gab zuletzt etwa das in den Sondierungsgesprächen zwischen CDU und SPD nach der Landtagswahl in Hessen vereinbarte Vorhaben, staatlichen Stellen über die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Rates der deutschen Rechtschreibung „das Gendern“ zu verbieten. Auch der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat für die Staatsregierung angekündigt, die geschlechtergerechte Sprache in Schulen und der übrigen Landesverwaltung zu untersagen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich einen weiten Spielraum bei der Regelung von Sprache. Wo setzt die Verfassung dabei Grenzen?

Datenschutzgrundverordnung gilt für parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Der EuGH hat sich in einer lange erwarteten Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob die DSGVO auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse anwendbar ist. In der Rs C-33/22 (Österreichische Datenschutzbehörde) hat der EuGH am 16. Jänner 2024 in einem österreichischen Fall entschieden, dass die DSGVO auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse grundsätzlich anwendbar ist. Dadurch haben Untersuchungsausschüsse in Ausübung ihrer parlamentarischen Kontrollrechte auch das Recht auf Datenschutz von Auskunftspersonen zu achten. Dies betrifft essenzielle verfassungsrechtliche Fragen zum Umgang mit diesem zentralen demokratischen Kontrollinstrument bzw Kontrollrechten allgemein und dem Verhältnis zum Datenschutz  und geht weit über den Ausgangssachverhalt hinaus. Die österreichische Judikatur und Praxis, wonach die Gesetzgebung von der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgenommen ist, wird nach diesem EuGH-Urteil nicht aufrechterhalten werden können.

Not Just Abortion

On 14 December 2023, the European Court of Human Rights ruled in the case M.L. v. Poland. The ECHR decided that the restrictions on abortion rights that Poland had violated Article 8 (right to respect for private and family life) of the European Convention on Human Rights. Contrary to the hopes of the initiators of the case, this is not a European Roe v. Wade moment. The ECHR again refused to affirm that Article 8 can be interpreted as conferring a right to abortion. Nevertheless, the ECHR made significant findings regarding Polish rule of law violations.

One Step Forward, Two Steps Back

This blogpost unpacks some of the ‘democratic paradoxes’ that come with the ‘Defence of Democracy’ package (DoD package), which the European Commission published on Tuesday, 12th of December. While a Recommendation on promoting civic engagement and citizen participation (Civil Society Recommendation) reflects positive changes in the Commission’s conception of democracy, the ‘Directive establishing harmonised requirements in the internal market on transparency of interest representation carried out on behalf of third countries’ (Foreign Funding Directive) directly contradicts this emphasis on a more citizen-centred model and is illustrative of a broader dilemma: how to defend democracy in the EU’s multi-level constitutional space, while keeping the sensitive legal tools for doing so out of the hands of the enemies of democracy that are already – and for the time being irreversibly – on its inside.

Die Implementation der IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus ins deutsche Recht – eine rechtliche Beurteilung

Diese Beurteilung wurde am 5. Dezember 2023 an die Fraktionsvorsitzenden, an die Mitglieder der Ausschüsse Inneres und Recht sowie an die Ausschussbüros der anderen beteiligten Ausschüsse des Bundestags versandt. Nachdem in der Presse über dieses Papier berichtet wurde, haben wir uns entschieden, sie zu veröffentlichen.

Wie viel Unwahrheit verträgt die Kunst?

Bundeskanzler Olaf Scholz verkündet im Namen der Bundesregierung, ein Verbotsverfahren gegen die AfD anzustrengen. Diesen Eindruck erweckt ein Video, das das Zentrum für Politische Schönheit (ZPS) am 27. November veröffentlichte, später entfernte und mit einem Urheberhinweis zu Beginn des Videos neu hochlud. Am 15. Dezember 2023 erklärte das ZPS, dass YouTube das Deepfake-Video in seiner ursprünglichen Form wieder freigeschaltet hat. Im konkreten Fall dürfte sich ein Verbreitungsverbot des Videos dennoch als verhältnismäßiger Eingriff in die Kunstfreiheit des ZPS erweisen.

Die Staatsanwaltschaft in der Versammlung

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat nach Berichten in den sozialen Medien einen Staatsanwalt in eine Großdemonstration am 11.11.2023 entsandt, um mit einem Dolmetscher durch die Versammlung zu gehen und die strafrechtliche Relevanz von Parolen zu prüfen. Die Präsenz auf einer Versammlung in Amtsfunktion ist keinesfalls (verfassungsrechtlich) unproblematisch. Das Vorgehen der Wuppertaler Behörden hätte einer Ermächtigungsgrundlage bedurft, doch halten weder die Versammlungsgesetze noch die Strafprozessordnung eine solche bereit. Diese Maßnahme der Verfolgungsvorsorge entpuppt sich bei genauer Analyse als strafprozessual unzulässige strategische Überwachung aufgrund eines Generalverdachts, deren Ziel mit milderen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erreicht werden kann.