Die „Letzte Generation“ in staatlichen Schulen?

Die Aufregung in Medien und Politik war ebenso groß wie schnell verflogen. Vertreter*innen der "Letzten Generation vor den Kipppunkten", so wurde berichtet, wollten an Schulen aktiv werden und Schüler*innen für Aktionen mobilisieren. Zum Glück trafen sie damit aber auf den „klaren Widerstand“ der Kultusminister*innen, die sich mutig der „Rekrutierung“ entgegenstellen. In Hamburg forderte die CDU in der Bürgerschaft, dass den Schulen verboten wird, in irgendeiner Weise mit Aktivist*innen der Letzten Generation zusammenzuarbeiten. Sich pauschal gegen die Einladung von Vertreter*innen der „Letzten Generation“ auszusprechen verkennt gleichermaßen die Aufgaben von Schulen wie auch die rechtlichen Bedingungen für die Beteiligungsmöglichkeiten externer gesellschaftlicher Kräfte in der Schule.

Strasbourg’s Coming Out

On June 1st, in Maymulakhin and Markiv v. Ukraine, the ECtHR determined for the first time in clear terms that the general absence of legal recognition for same-sex couples is discriminatory and violates Article 14 of the European Convention of Human Rights. This marks a significant addition to the Court’s case-law concerning the rights of same-sex couples with implications for future litigation on this subject.

Ist der Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland menschenrechtswidrig?

Wegen der in vielen Staaten der Welt zunehmenden Repressionen gegenüber friedfertigen Protestbewegungen, die vor allem auf Sitzblockaden zurückgreifen, hatten der UN-Menschenrechtsausschuss und auch der UN-Sonderberichterstatter sich in den letzten beiden Jahren wiederholt zu den menschenrechtlichen Standards im Umgang mit störenden Protestformen geäußert. Die dort identifizierten Gefahren für das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit sind auch für die deutsche Situation aufschlussreich.

Kollektive Unfriedlichkeit

Seit mehreren Wochen haben linke Gruppierungen für den Tag der Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen Lina E. und drei andere Angeklagte vor dem OLG Dresden und das darauffolgende Wochenende Protestveranstaltungen angekündigt. Die Stadt Leipzig hat daraufhin für das Wochenende Versammlungen zum Thema im Stadtgebiet verboten. Neben der rechtlich angreifbaren Pauschalität wird das Verbot auch faktisch seinen Zweck verfehlen. Das Bedürfnis nach öffentlicher Auseinandersetzung mit dem Urteil lässt sich bestenfalls nur lenken. Ein Verbot hingegen dürfte eskalationssteigernd wirken.

Selbstbestimmt, aber ausgeschlossen?

Am 5. Mai 2023 legte das BMFSJ den Referentenentwurf (RefE) zum neuen Selbstbestimmungsgesetz vor, der vorsieht, das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister zu vereinfachen. Die Resonanz unter Betroffenenverbänden auf diese epochale Neuerung ist im Grundsatz positiv. Der vorliegende Beitrag mahnt daher auch eine unzureichende Reflexion der Geschlechtergleichheit an, die in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG statuiert und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdifferenziert ist. Dem gleichheitsdogmatischen Umwälzungspotential, das der Marge zwischen Vulnerabilitätsdoktrin und Förderauftrag erwächst, wird der RefE jedoch nicht gerecht. Bedenklich sind die §§ 6 und 7 SBBG-RefE, die nicht-binäre Personen von positiven Maßnahmen ausnehmen.

Von Brokdorf nach Neukölln

Die Räume für zivilgesellschaftlichen Protest scheinen sich zunehmend zu verengen. Vor diesem Hintergrund besorgniserregend ist auch das Verbot zweier pro-palästinensischer Versammlungen in Berlin. Die Verbote beruhen nicht nur auf einer Gefahrenprognose, welche die hohen Anforderungen, die Art. 8 GG an ein präventives Versammlungsverbot stellt, grundsätzlich verkennt. Vielmehr stützen die Bescheide diese Gefahrenprognose auch maßgeblich auf rassistische Zuschreibungen.

A Win for LGBT Rights in Namibia

In the recent case of Digashu and Seiler-Lilles the Namibian Supreme Court held that denying the recognition of same-sex spouses under the Immigration Control Act 1993 was not only a violation of the right to dignity under the Namibian Constitution, but also amounted to unfair discrimination. While limited in scope, the judgement is a win for the rights of LGBTQIA+ persons in a jurisdiction where they remain mostly unrecognized. It is also notable for its use of comparativism as a deliberative resource.

Soviel zum Thema Interkulturelle Kompetenz

Wir wissen aus aktuellen Studien, dass das anfänglich hohe Vertrauen von Migranten in die Polizei mit der Dauer ihres Aufenthalts im Gastland abnimmt. Dabei spielen erfahrene Diskriminierungen eine entscheidende Rolle. Die Hochschule hat mit ihrer überzogenen, voreiligen Reaktion im Fall Bahar Aslan ein weiteres, negatives Beispiel für solche Diskriminierungen geschaffen.

»Ein Verdacht ist ein Verdacht ist ein Verdacht«

Mit dieser Wendung fasste Erol Pohlreich, Bevollmächtigter für die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und die FDP, das Dilemma um die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen treffend zusammen. Wie sehr wir uns auch in den Dienst der Wahrheitsfindung stellen, um „materielle Gerechtigkeit“ herzustellen, es bleibt ein Risiko. Dieser Beitrag berichtet frisch von der mündlichen Verhandlung aus Karlsruhe zum Thema.

Strong on Hate Speech, Too Strict on Political Debate

Online hate speech is a topic that has gained importance in recent years. The Grand Chamber of the European Court of Human Rights (ECtHR) made an important ruling in this context on 15 May 2023 in Sanchez v. France. From a democratic theory and individual rights’ perspective, I would endorse the first decision because it tackles the so-called “silencing” and “desensitization effect” of hate speech. The second decision, however, runs the risk of adversely affecting free political debate, especially when individual politicians are called upon to delete comments by third parties.