Kindeswohl schlägt Elternrecht

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden gegen die Auf- und Nachweispflicht von Impfschutz gegen Masern (kurz: „Masernimpfpflicht“) hat – wie schon die Entscheidung über die Eilanträge vor rund zwei Jahren – viel Aufmerksamkeit erregt. Sie ist in den vergangenen Wochen bereits Gegenstand verschiedener Beiträge geworden. Dennoch lohnt sich ein weiterer Blick auf den zuvor mit Spannung erwarteten und kontrovers diskutierten Beschluss, weil die attestierte Verfassungskonformität des § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG trotz ausschließlicher Verfügbarkeit von Kombinationsimpfstoffen nicht nur für die Impfpflichtigen selbst von Bedeutung ist. Vielmehr offenbart der Beschluss in diesem Punkt ein (zu?) weites Verständnis der Einschränkbarkeit der elterlichen Gesundheitssorge (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) zugunsten des Kindeswohls.

Frontex and Data Protection

Frontex has become notorious for its multiple fundamental rights violations, including pushbacks. The problem of fundamental rights infringements associated with the Agency has been lasting for years, leading ultimately to the resignation of the Executive Director. What I argue in this post is, first, that the fundamental right to the protection of personal data by Frontex has not yet received sufficient attention by scholars and EU institutions. Second, data protection within the Agency needs to be strengthened to prevent any future new scandals.

Spießrutenlauf für Schwangere

In Baden-Württemberg dürfen sich Abtreibungsgegner:innen vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle versammeln, solange sie sich deren Besucher:innen nicht „unausweichlich“ in den Weg stellen. Das hat der dortige Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 25. August 2022 entschieden und damit in zweiter Instanz eine Auflage der Stadt Pforzheim für rechtswidrig erklärt, die eine Versammlung nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zur Beratungsstelle pro familia zuließ. Damit verkennt der VGH, welche Bedeutung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der ungeplant Schwangeren zukommt.

Wo ein Kläger, da kein Richter?

Nicht viele bayerische Verwaltungsvorschriften dürften es zu einem langen Beitrag auf den vorderen Seiten der New York Times geschafft haben. So widerfuhr es vor einigen Monaten jedoch § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO): „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“ heißt es dort seit einem Beschluss des Ministerrats vom April 2018.

Kultur der Ungleichbehandlung

In der kommenden Woche werden die ersten Mädchen in der Schule der Regensburger Domspatzen aufgenommen. Sensation? Überfällig. Im Chor sollen sie Abstand von den Knaben halten, indem sie getrennt werden. Was ist vom Konzept Knabenchor nun rechtlich zu halten und wie kommt er in das bundesweite Verzeichnis „Immaterielles Kulturerbe“?

Masernimpfpflicht: Zur Notwendigkeit einer Debatte über die Grenzen des (bislang) erlaubten Risikos

Die Einführung einer Masernimpfpflicht für bestimmte Personenkreise markiert ein neuerliches Nachgeben gegenüber einem Zeitgeist, der immer weniger bereit ist, selbst altbekannte Gesundheitsrisiken zu tolerieren. Das Bundesverfassungsgericht gebietet dem keinen Einhalt – im Gegenteil. Als Gesellschaft sollten wir hierüber sprechen, zumal alles andere als ausgemacht ist, dass eben jene gesundheitsbezogene Risikoaversion mehr ist als ein medial getriebener Trend, dessen Akteure das kritische Fragen – gerade auch hinsichtlich vermeintlich uneingeschränkt feststehender naturwissenschaftlicher Wahrheiten – verlernt haben.

Das Problem um § 216 StGB

Eine Frau spritzt ihrem schwer erkrankten Ehemann eine tödlich wirkende Insulindosis und macht sich deswegen nicht strafbar. Der BGH ist der Auffassung, dass es sich um eine straflose Beihilfe zum Suizid handelt, weil der Verstorbene bis zuletzt das Geschehen beherrscht habe. Im Fokus des Urteils steht damit die Strafvorschrift der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), deren Verfassungsmäßigkeit vom Senat vorsichtig angezweifelt wird. Die aktuelle parlamentarische Debatte beschäftigt sich währenddessen mit anderen Themen. Wenn der BGH eine aktive Tötungshandlung in eine straflose Suizidhilfe umdeutet, um eine gerechte Entscheidung herbeiführen zu können, sollte der Gesetzgeber das zum Anlass nehmen, § 216 StGB verfassungskonform auszugestalten.

Die unklare Zukunft der Wissenschaftstransparenz

Müssen Wissenschaftler ihre Ergebnisse frei zugänglich machen? Unter diesem Titel wurde vor fünf Jahren über ein Normenkontrollverfahren in Baden-Württemberg berichtet, auf das damals die deutsche Wissenschaft mit Spannung wartete. Das Interesse an der Frage ist ungebrochen, betrifft sie doch den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit. Nicht umsonst beschäftigt er seit September 2017 auch das Bundesverfassungsgericht, dem das Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage vorgelegt wurde. Bald jährt sich die Vorlage zum fünften Mal. Was seither geschah? Nichts.