Georgia’s Foreign Agent Law 2.0

Tolga Şirin recently argued for activating interim measures under Rule 39 of the European Court of Human Rights in cases of political prosecution, such as that of Istanbul’s mayor İmamoğlu. This argument gains renewed urgency in light of Georgia’s proposed foreign agent law. Indeed, as civil society organizations (CSOs) face the threat of criminal sanctions under “Foreign Agent Law 2.0”, Rule 39 could become their last remaining remedy.

The Meta Oversight Board in the Trump Era

In its latest decisions following major policy shifts at Meta, the Oversight Board appears to be moving toward a more permissive approach to harmful or discriminatory content. This post argues that such a trend could reshape the boundaries of acceptable speech online and raises pressing questions about the Board’s independence and role in an increasingly politicised content governance landscape.

Ein Verfassungsauftrag für die Ewigkeit?

In den aus Weimar übernommenen religionsverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes schlummert seit jeher der Verfassungsauftrag, die Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen, also durch eine Entschädigungszahlung aufzuheben. Dieser Auftrag blieb auch in der 20. Wahlperiode unerfüllt. Dafür ist eine spezifische politische und föderale Interessenkonstellation in der Bundesrepublik verantwortlich. Art. 138 Abs. 1 WRV ist dadurch bis heute „kaltgestellt“, wofür aber hinreichende Lösungsmöglichkeiten bereitstehen.

(Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil II)

Laut Bundesamt für Verfassungsschutz ist die AfD mittlerweile „gesichert rechtsextremistisch“. Sie vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten fundamental widersprechen. Im ersten Teil meines Beitrags habe ich gezeigt, dass Gewerkschaften die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären können. In diesem zweiten Teil werde ich zeigen, dass auch der Gewerkschaftsausschluss von AfD-Mitgliedern möglich ist – anders, als eine kürzliche Entscheidung des LG Berlin II vermuten lässt.

(Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil I)

Die AfD vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten widersprechen. Die gewerkschaftliche Interessenvertretung von Beschäftigten ist mit einer Mitgliedschaft in der AfD nicht vereinbar. Gewerkschaften dürfen die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären und Mitglieder ausschließen, die zugleich Mitglied der AfD sind – und sollten das auch tun. In diesem ersten Teil zeige ich, warum ein Unvereinbarkeitsbeschluss bei der AfD möglich ist.

Zwischen Bühne und Bann

Nachdem die AfD vom Verfassungsschutz als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft wurde, ist eine Debatte darum entbrannt, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Partei weiter Sendezeit geben soll. Dabei wird mitunter vertreten, dass es gegen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender verstoße, wenn sie AfD-Funktionäre einlüden. Eine Untersuchung der normativen Grundlagen ergibt, dass keine Pflicht dazu besteht, die AfD nicht einzuladen. Rechtspolitisch wäre es ohnehin fragwürdig, an die Einstufung des Verfassungsschutzes, die rechtlich auf einer dünnen Grundlage steht und das Ergebnis einer dem Innenministerium unterstellte Behörde ist, weitreichende Rechtsfolgen zu knüpfen. Dennoch verbleiben den Öffentlich-Rechtlichen durchaus Handlungsspielräume.

Gleiche Eltern, gleiche Rechte

Die neue Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat angekündigt, das Familienrecht weiter reformieren zu wollen. Meint sie dabei auch das Abstammungsrecht? Ein Entwurf des Koalitionsvertrags hatte im März 2025 eine entsprechende Reform und die Ermöglichung der Co-Mutterschaft noch vorgesehen. Der letztlich beschlossene Koalitionsvertrag schweigt jedoch zum Abstammungsrecht. Dabei ist die Reform des Abstammungsrecht keine politische Gefälligkeit, sondern verfassungsrechtliche Pflicht.

The Dark Side of Humor

On March 3, 2025, the European Court of Human Rights (ECtHR) released its final judgment in Yevstifeyev and others v. Russia. The decision concerned two applications against the Russian government, claiming that the domestic authorities had failed to comply with their obligation to “respond adequately” to homophobic messages and thus violated the applicants’ right to private life under Articles 8 and 14 of the Convention. This ruling offers an excellent illustration of the Court’s flawed understanding of the role of humor and satire in the protection of free speech.

The Nationality Lottery

On 24 March 2025, the Amsterdam District Court issued a consequential judgement on deprivation of nationality after a terrorist conviction. The ruling stated that the Dutch government could not revoke the nationality of a person convicted of terrorism-related crimes, declaring it a violation of the prohibition of discrimination based on ethnic origin. The judgement marks a departure from previous case law established by the Council of State – the highest administrative court in the Netherlands – as it reconceptualizes the issue of deprivation of nationality as one of direct discrimination based on ethnic origin. However, it fails to provide a clear explanation for its reasoning and seems to conflate nationality with ethnicity.