Impfen im Verfassungsstaat

Eine vernünftig gemachte Impfpflicht kann der Weg zur Sicherung freiheitlicher Prinzipien sein. Sie ist in den gegebenen deutschen Verhältnissen das kleinere Übel, aus der andauernden staatlichen Vollsteuerung des gesamten Lebensraums zu entkommen. Eine Impfpflicht ermöglicht mit anderen Worten eine positive Freiheitsbilanz, individuell wie gesamtgesellschaftlich. Ein ganz prinzipieller Vorteil wäre im Übrigen: Der Rechtsstaat könnte so wieder zu sich selbst finden, indem er auf Rechtsfolgebereitschaft statt auf Moral setzt – die Bürger können mit guten Gründen unterschiedlicher Meinung sein, es gelten aber für alle die gleichen Regeln.

Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht

Als klassische Frage nach der Verhältnismäßigkeit erscheint der Konflikt um die Impfpflicht kaum auflösbar. die überzeugendste Lösung in dieser Situation liegt in einer Prozeduralisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung – und zwar auf der Ebene der Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung der Verhältnismäßigkeit. Eine solche Prozeduralisierung lässt sich in zweifacher Hinsicht denken.

Doch eine ›self-executing‹ Ausgangssperre

Mit seinem Beschluss vom 19. November 2021 (Bundesnotbremse I) hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die lange ersehnte Antwort auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gegeben. Es hat sich zugleich zu der hoch umstrittenen Frage geäußert, ob die »Bundesnotbremse« Ausgangsbeschränkungen unmittelbar durch Gesetz anordnen durfte. Die Argumente des Gerichts überzeugen nicht.

Ein Recht nur für Kinder?

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit pandemiebedingter Schulschließungen heute festgestellt und damit erstmals bestätigt, dass es Grundrechte gibt, die nur und explizit für Nicht-Erwachsene gelten. Stellt das in dem Beschluss erstmals vorgestellte Recht auf Schulbildung aber tatsächlich ein genuines und ausschließliches Kinderrecht dar? Und was bedeutet die Entscheidung für den anhaltenden Kinderrechtediskurs?

A Blatant Attack on Free Media

In a recent and shocking judgment of the first instance, a criminal court in Warsaw has found the Polish journalist Ewa Siedlecka guilty of criminal libel (defamation) for commenting on the organized campaign  of hatred against independent Polish judges. This account deeply resonates with my own personal experience. Toutes proportions gardeés, I should add, since Ms Siedlecka has done immeasurably more for the rule of law in Poland than I did, and has run much higher risks – and incurred higher personal costs.

Bayern first, Deutschland second?

Wieso nicht eine allgemeine Impfpflicht auf Länderebene? Nicht zuletzt die großen Unterschiede hinsichtlich der Impfquoten zwischen den einzelnen Bundesländern legen das nahe, selbst wenn Baden-Württembergs Ministerpräsident Kretschmann die Verantwortung hierfür dem Bund zuweist. Kompetenzrechtlich wäre es jedenfalls möglich, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Bund eine partielle Impfpflicht einführt.

Privilegien, Diskriminierung oder was?

Die Pandemiebekämpfung setzt mittlerweile auf flächendeckenden Einsatz von 2G. Hintergrund dieses Gesinnungswandels ist die Verfügbarkeit von Impfstoffen, die im Frühjahr nicht allen zugänglich waren, jetzt aber vielerorts zum Ladenhüter werden. Es scheint bei der Ungleichbehandlung also auch darum zu gehen, ob die Ungeimpften für ihr Ungeimpft-Sein verantwortlich sind. Ist dies für die Frage nach der Gleichbehandlung relevant? Dürfen Ungeimpfte und Geimpfte jetzt unterschiedlich behandelt werden?