Ein Losverfahren für mehr Solidarität

Der jüngste Lokführerstreik hat ein Stück Gesetzgebung wieder in den Blickpunkt gerückt, das von Anfang an umstritten war und es bis heute ist. Das Tarifeinheitsgesetz hat auf gesellschaftliche Entwicklungen in Richtung von mehr Diversität sowohl in Belegschaften wie in Betriebsstrukturen letztlich regressiv reagiert, indem es implizit auf ein Recht des Stärkeren setzte. Ein Losverfahren würde dagegen allen Gewerkschaften und den von ihnen vertreten Beschäftigungsgruppen eine faire Chance geben, ohne die Idee eines effizienten Tarifgeschehens dafür zu opfern. Und zugleich macht sie Spartengewerkschaften dadurch empfänglicher für die Interessen anderer Betriebsangehöriger, stärkt also letztlich die Solidarität unter den Erwerbstätigen.

The Lex TVN and the End of Free Media in Poland

Law & Justice, the ruling party in Poland, plans to reform the media by introducing restrictions on ownership of TV and radio broadcast companies. Entities from outside the European Economic Area (“EEA”) may not, under the proposed law, control more than 49% of shares in such companies. This pertains both to holding shares directly and indirectly, via companies established in the EEA. If the law will ultimately enter into force is still uncertain. If it does, though, it will deliver a serious blow to, already weakened, free media in Poland.

Eine Collage der Selbstreferenzialität

Am 5. August hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seinen schon am 20. Juli gefassten Beschluss veröffentlicht, mit dem er die Weigerung des Landes Sachsen-Anhalt, der Rundfunkbeitragserhöhung für die Beitragsperiode 2021-2024 zuzustimmen, für verfassungswidrig erklärt. Im System der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze ist dieses Ergebnis zwingend. Perspektiven für eine Weiterentwicklung des Rundfunkrechts, insbesondere hinsichtlich der Rolle und Gestaltungsmacht des Gesetzgebers im Verhältnis zu seinen Anstalten, zeigt das Gericht dabei aber nicht auf.

Modernising the United Kingdom’s Official Secrecy Laws

In the United Kingdom, proposals to reform official secrecy laws could have damaging implications for journalistic expression, whistleblowing and government transparency. As is, the Home Office proposals could lead to a situation whereby a law which prohibits whistleblowers from going outside of their organisation, and is thus incompatible with Article10 ECHR, could be replaced with an even worse law, which inhibits expression, and prevents journalists from lawfully reporting on important matters of public interest.

Eine Kommunikationsordnung für Soziale Netzwerke

Entscheide nach Deinen Regeln, aber entscheide rational, transparent und frei von Willkür. In diese Formel lassen sich die beiden Facebook-Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 zum Umgang von Betreibern Sozialer Netzwerke mit nutzergenerierten Inhalten auf ihren Plattformen gießen. Eine prima facie-Auseinandersetzung mit den Urteilen auf Grundlage der Pressemitteilung zeigt, dass das Zivilrecht selbst unter Zuhilfenahme der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten keine abschließenden Antworten zu liefern vermag.

Grundrechte gegen Gebühr

Am 1. August tritt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft. Mit ihm halten nicht nur algorithmische Filtersysteme - die umstrittenen Uploadfilter - Einzug in das deutsche Urheberrecht, sondern auch eine Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches: Kunst- und Meinungsfreiheit werden auf Plattformen künftig kosten. Das ist verfassungsrechtlich wie rechtspolitisch bedenklich, allerdings eine gute Gelegenheit, die Bedeutung des Urheberrechts für die (Plattform-)Kommunikation herauszustellen. 

Plattformregulierung durch AGB-Kontrolle?

Mit seiner gestrigen Entscheidung hat der BGH die zivilrechtliche AGB-Kontrolle als Instrument der Plattformregulierung endgültig aus dem Schatten des vielgescholtenen NetzDG geholt. Die Entscheidung des BGH, nach der sich der Betreiber das Recht zu Beitragslöschung bei Regelverstößen nur vorbehalten kann, wenn er zugleich hohe, vom Gerichtshof konkret bezeichnete Transparenzmaßstäbe einhält, stellt eine neue Stufe der zivilrechtlichen Regulierung dar – und wirft zugleich kritische Fragen nach ihrem Prüfungsmaßstab auf.

Rechtmäßigkeit und Semantik der Impfpflicht

Mit Fortschreiten der COVID-19-Impfkampagne haben die Diskussionen darüber zugenommen, ob sich das Ziel einer hinreichenden Durchimpfung der Bevölkerung allein durch Impfangebote, also auf freiwilliger Basis, oder nur über eine Impfpflicht erreichen lässt. Unter den gegenwärtigen tatsächlichen Bedingungen und im Hinblick auf die derzeit absehbaren tatsächlichen Entwicklungen wird sich eine staatlich angeordnete („indirekte“) Impfpflicht in verfassungsgemäßer Weise nicht rechtfertigen lassen.

Warum die Kanzlerin sich gegen Mehrheiten mithilfe der AfD stellen darf

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade darüber mündlich verhandelt, ob die Kanzlerin die Wahl eines Thüringer Ministerpräsidenten mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD im Februar 2020 einen „unverzeihlich[en]“ Vorgang nennen durfte, der „rückgängig gemacht werden“ müsse, weil er „mit einer Grundüberzeugung für die CDU“ und auch für sie gebrochen habe, „dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen“. Es scheint keineswegs ausgeschlossen, dass das Gericht in diesen Äußerungen, wenn es sie als amtliche einstuft, einen Verfassungsverstoß sieht. Das zeigt, dass in der Rechtsprechung des BVerfG bislang das Recht zur kommunikativen Verteidigung der Verfassung zu kurz kommt: Die verfassungsrechtlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebote dürfen nicht das Recht zur Verfassungstreue relativieren.

Facebook, der Hass und seine Regeln

Seit Donnerstag verhandelt der BGH über die Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken. Konkret geht es darum, ob Facebook Inhalte löschen darf, die gegen die unternehmenseigenen Vorgaben zum Verbot von Hassrede verstoßen und in diesem Kontext auch Nutzerkonten sperren kann. Kern des Problems ist die Frage, in welchem Ausmaß Facebook und andere große soziale Netzwerke Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu nehmen haben. Nach vorläufiger Auffassung des III. Zivilsenats darf Facebook auch Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sanktionieren. Das mag manche Verteidiger der Meinungsfreiheit verwundern und verärgern, ist in der Sache aber richtig.