Räume, Rollen, Reflexionen

Immer wieder ist in den Beiträgen dieses Symposiums von Räumen und Rollen die Rede, von Recht und Politik, von Wissensproduktion und Wissenstransfer, von Forschung und Beratung, vom ruhigen Kommentieren und hektischen Twittern. Bei näherem Hinsehen bleibt oft vage, wovon da genau gesprochen wird, wo Grenzen verlaufen und wie Begriffe bestimmt werden.

A Nation (Un)Dignified

The recent jurisprudence of Hungarian apex courts based on changes inserted into the Hungarian Fundamental Law of 2011, and the provisions of the 2013 Civil Code on “violating the dignity of the Hungarian nation” set a dangerous precedent that could be broadly applied against critics of the government, aka the EU’s first electoral autocracy. The present blog post critically analyses a judgment of the Hungarian Supreme Court (Kúria) of March 2021, which is highly likely to produce a chilling effect.

Allgemeines »Kopftuchverbot« durch die Hintertür?

Die Bundesregierung will eine parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage schaffen, um das äußerliche Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten durch Verbote zu reglementieren. Der Entwurf, der bislang offenbar unterhalb des Radars der politischen Öffentlichkeit gesegelt ist, hat es in sich. Das ressortzuständige Bundesinnenministerium hat hier – wie die Begründung bestätigt – eine camouflierte „Kopftuch“-Regelung untergebracht. Der Bundesgesetzgeber scheint hier den Reformbedarf, den die Rechtsprechung des BVerwG ausgelöst hat, zu nutzen, versteckt in der (eher banalen) "lex Tattoo" eine empfindliche Einschränkung der Religionsfreiheit im öffentlichen Dienst von Bund und Ländern vorzubereiten.

Seeing through the Eye of God

The messenger app Telegram is swamped with bots which gather and disseminate personal data. Roskomnadzor, Russia’s media watchdog, has just moved to block one of the prominent bots, proudly named ‘Eye of God’. While Telegram bots offer certain positive implications through the newfound transparency they afford, these do not override the tremendous privacy risks posed. But even more importantly, there is little the Russian authorities can do to force Eye of God and other bots to respect the rights of data subjects.

Grenzenlose Souveränität im Cyberspace

Dieses Jahr legen die Arbeitsgruppen der UN zum internationalen Recht im digitalen Raum, die Group of Governmental Experts sowie die Open-Ended Working Group ihre Abschlussberichte vor. Dazu veröffentlichte die Bundesregierung Anfang März ein Positionspapier zur Anwendung des Völkerrechts im Cyberspace. Auffällig an dieser Stellungnahme ist besonders der weite Anwendungsbereich, den die Bundesrepublik für die Staatensouveränität im Internet vorsieht. Die Menschenrechte und weitere Grenzen der Souveränität tauchen in dem Papier kaum auf.

»Hier ist Netflix mit der Tagesschau«

Aktuelle Diskussionen zur Reform des Rundfunkrechts in Großbritannien ziehen in Betracht, öffentlich-rechtliche Inhalte alternativ über private Streamingdienste zu verbreiten. Auch in Deutschland sind Grundsatzfragen zur Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeklärt und auch radikale Veränderungen denkbar. Politisch erzwungene, strukturelle Änderungen werden wahrscheinlicher, je länger sich die aktuelle Entwicklung der relevanten Marktanteile bei ARD und ZDF fortsetzt. Doch es stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch in Deutschland eine Regelung nach dem Britischen Vorschlag (verfassungs-)rechtlich überhaupt möglich ist.

Netzsperren durch die CUII

Statt eines unabhängigen Gerichts entscheidet künftig die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ als Selbstregulierungsgremium marktmächtiger Verbände der Unterhaltungsbranche sowie aller großen deutschen Internetprovider, ob bestimmte Webseiten im Internet erreicht werden können oder nicht. Diese privaten Netzsperren ohne Gerichtsbeschluss höhlen rechtsstaatliche Prinzipien aus und berauben betroffene Dritte eines effektiven Grundrechtsschutzes. Entscheidungen, die den freien Informationsfluss im Netz beschränken, gehören nicht in private Hände.

Wegsanktioniert

In diesem Jahr möchte das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde zu den Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz entscheiden. Es ist zweifelhaft, ob die von dem Gesetzgeber zur Legitimierung der Sanktionen vorgetragenen Gründe, namentlich die Förderung der Mitwirkungspflicht im Asyl- und Aufenthaltsrecht und die Verhinderung des „rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs“, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Zudem offenbart eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage, dass die Wirksamkeit der Leistungskürzungen bislang unbelegt ist.