„Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt…“

Empirische SozialforscherInnen brauchen Vertrauen – sowohl von den Institutionen, die ihre Tätigkeit finanziell unterstützen, als auch von den ProbandInnen, die ihnen Zugang zu persönlichen Informationen gewähren. Verfassungsrechtlich sind die Bedingungen, die akademisch eingebundene SozialwissenschaftlerInnen für ihre Arbeit benötigen, durch die Wissenschaftsfreiheit in Art 5 Abs. 3 GG abgesichert. Dennoch kann die notwendige Vertrauensbasis gefährdet werden, wenn sie sich beruflich mit Fragen beschäftigen, die für Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein können, wie etwa Vorgänge im Justizvollzug oder Dispositionen ihrer Probanden zu terroristischen Straftaten. Solche Insider-Informationen können von großer Bedeutung für die Strafverfolgung sein. Ob entsprechende Unterlagen bei den ForscherInnen für Zwecke eines Strafverfahrens beschlagnahmt werden dürfen, ist zum Gegenstand heftiger Kontroversen geworden.

Regierungs-Twittern zum Schutz der freien Presse

Das case law zu den gubernativen Äußerungsbefugnissen ist mit der gestrigen Entscheidung des niedersächsischen Staatsgerichtshofs im Fall Weil um einen interessanten Aspekt reicher geworden: Wenn es um den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ihrer Institutionen geht, muss sich ein Regierungsmitglied nicht neutral verhalten.

Die Meinungsfreiheit ist kein Freifahrtschein

In einem so bemerkenswerten wie eigentlich selbstverständlichen Beschluss vom 2. November 2020 stellt das BVerfG klar, dass die Meinungsfreiheit nicht vor allen drastischen Konsequenzen bewahrt. Ein Arbeitnehmer hatte seinen Kollegen rassistisch beleidigt und sich in der darauffolgenden Verhandlung auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zurückgezogen. Die Kammer räumt hier mit einem Irrtum auf, der auch in anderen Kontexten zu beobachten ist: Die Meinungsfreiheit ist kein Freifahrtschein, mit dem nach Belieben rassistische Stereotype verbreitet werden können.

Wissenschaftsfreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht

Die Ausgestaltung der Zeugnisverweigerungsrechte in der StPO erweckt schon bei oberflächlicher Betrachtung einen inkohärenten Eindruck. Sie ist ein unsystematisches Sammelsurium von Partikularrationalitäten und steckt voller Unwuchten. Die Wissenschaftsfreiheit erfährt darin erstaunlicherweise keinen besonderen Schutz. Und noch erstaunlicher mag es scheinen, dass sich darüber bis dato weder größeres Unbehagen in der Wissenschaft geregt hat noch die verfassungsrechtlichen Leitkommentare den unzureichenden Schutz im Strafverfahren weiter problematisieren.

Auf Antisemitismus (oder das, was manche dafür halten) kommt es bei der Meinungsfreiheit nicht an

Dürfen Kommunen die Überlassung ihrer Räume für Veranstaltungen verweigern, auf denen die Forderungen der Palästinensischen BDS-Bewegung („Boycott, Divestment and Sanctions“) diskutiert werden sollen, weil sie diese Bewegung für antisemitisch halten? Der Bayerische VGH hat diese seit Jahren umstrittene Frage am 17.11.2020 verneint. Es hat dabei festgestellt, dass es für die Grundrechtsprüfung unerheblich ist, ob die BDS-Bewegung als antisemitisch zu qualifizieren ist oder nicht.

Von der Ausnahme zum Alltäglichen

Das Sicherheitsrecht gilt als ebenso dynamisches wie instabiles Rechtsgebiet. Ein Grund hierfür ist, dass Sicherheitsgesetzgebung häufig anlassbezogen ist und auf Einzelereignisse reagiert. Die Spuren des Terroranschlags in Wien am 2.11.2020 waren kaum beseitigt, da legten sowohl die Österreichische Bundesregierung als auch die Europäische Kommission Entwürfe für neue Anti-Terror-Pakete vor. Beide Pakete sind weitere Bausteine einer Gesetzgebung, die auf konkrete Anlässe mit allgemeinen Gesetzen reagiert und auf diese Weise das Außergewöhnliche verallgemeinert, während das Normale denormalisiert wird.

Es braucht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Wissenschaftler_Innen

Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts durchsuchten am 31.1.2020 das Büro des Hochschullehrers Mark Stemmler, der im Rahmen eines Forschungsprojekts vertrauliche Gespräche mit inhaftierten Jihadis geführt hatte. Interviewaufzeichnungen und weitere identifizierende Informationen wurden trotz seines Protests beschlagnahmt. Der Fall illustriert beispielhaft, dass Forschende derzeit über keine rechtlichen Möglichkeiten verfügen, wissenschaftliche Daten wirksam vor behördlichen Zugriffen zu schützen. Die Interviewpartner*innen selbst, das ethische Selbstverständnis der Wissenschaftler*innen und die Datenschutzregeln von Forschungsförderungsinstitutionen (er)fordern aber systematische und verbindliche Schutzzusagen, um gesellschaftlich wichtiges Wissen gewinnen zu können. Interdisziplinäre Beiträge aus den Rechts- und Sozialwissenschaften debattieren Gründe und Hürden für ein Zeugnisverweigerungsrecht für Wissenschaftler*innen und formulieren juristische Lösungsansätze.

Verfolgung Strafunmündiger als Erziehungskonzept?

Ein Sechsjähriger wird vom Polizeipräsidenten Berlins "vorgeladen" in einer "Ermittlungssache" – weil er einer Erzieherin auf die Hand geschlagen haben soll. Die Kanonen des Strafrechts auf ein strafunmündiges Kind zu richten, ist nicht nur erziehungspolitisch höchst fragwürdig, sondern sieht auch stark nach einer Straftat im Amt aus: Auf Verfolgung Unschuldiger steht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Geschlechtliche Selbstbestimmung im Recht umsetzen

Die Frage, wie sich geschlechtliche Selbstbestimmung rechtlich umsetzen lässt, beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte, Politik und Wissenschaft. Bislang blieb die Rechtslage hinter den Forderungen nach Anerkennung und Gleichstellung von geschlechtlich vielfältigen Lebensweisen zurück. Nun wurden zwei Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht – einer von der FDP-Fraktion und einer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – die auf eine Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung durch Reformierung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrages abzielen. Die beiden Vorschläge wurden am 2. November in einer Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat zur Diskussion gestellt. Dabei haben die schwachen Argumente der Antagonist:innen, die auf eine Sicherung des status quo abzielen lediglich gezeigt, dass eine Reform unumgänglich geworden ist.

A New Chapter in the Hungarian Government’s Crusade Against LGBTQI People

On 10 November 2020 - the same day the Hungarian National Assembly authorized the Government to rule by decree for 90 days in the state of danger - the Minister of Justice submitted a whole package of legislative reforms. Among them, the Ninth Amendment to the Fundamental Law of Hungary. Two proposed amendments would directly detrimentally affect the rights of the LGBTQI community, which, we argue, would make it extremely difficult to deconstruct the institutionalized trans- and homophobia which the government has been further entrenching for years.