Versammlungen im Herzen der Demokratie

Für den heutigen Mittwoch ist in Berlin eine weitere Demonstration gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie angekündigt. Das BMI hat im Einvernehmen mit dem Bundestag eine Genehmigung der geplanten Versammlungen abgelehnt. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes, das ein Sonderversammlungsrecht für bestimmte Versammlungsorte im Umkreis der Verfassungsorgane des Bundes enthält. Bei näherer Betrachtung wirft es eine Reihe interessanter verfassungsrechtlicher Fragen auf, die ein Schlaglicht auf die verfassungsrechtliche Konzeption des Bundestages im deutschen Verfassungsrecht werfen.

Kompromiss auf Zeit

Die Abtreibungs-Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts hat heftige Proteste in Polen ausgelöst. Aufgrund der Ernennung Amy Coney Barretts zur Richterin am Supreme Court der USA fürchten dort viele um das Recht auf Abtreibung. Auch in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht das Abtreibungsrecht maßgeblich geprägt, seine Liberalisierung gebremst und das Thema so weitestgehend dem parlamentarischen Diskurs entzogen. Insbesondere vor dem Hintergrund neuerer Verfassungsrechtsprechung reicht dies aber nicht mehr aus, um echten politischen Diskurs über Sinn und Unsinn des Abtreibungsstrafrechts zu verweigern.

In zwei Stunden von Luxemburg nach Brüssel spazieren

Vor anderthalb Jahren gingen knapp 200.000 Menschen gegen die EU-Urheberrechtsreform auf die Straße. Stein des Anstoßes war Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie, der bestimmte Online-Plattformen für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen in Haftung nimmt. Um dem zu entgehen, müssen Plattformen auf Wunsch von Rechteinhaber:innen den Zugang zu deren Werken sperren. Die Befürchtung, dass auch legale Nutzungen den Uploadfiltern zum Opfer fallen werden, trieb die Menschen auf die Straße. Zwar sind die Proteste nach der Verabschiedung der Richtlinie zunächst verebbt, während die Mitgliedstaaten mit der komplizierten Aufgabe betraut sind, Artikel 17 in ihr nationales Urheberrecht zu überführen. Es wäre jedoch ein Fehler, die relative Ruhe als Zeichen für die Lösung der grundlegenden Probleme rund um Artikel 17 zu interpretieren. Der Konflikt wurde stattdessen nur von den Straßen in den Gerichtssaal getragen.

Eine Zensur findet nicht statt – auch nicht bei Extremisten

„Eine Zensur findet nicht statt“. So steht es im Grundgesetz. Selbst bei Neonazis und notorischen Holocaustleugnern wie Horst Mahler darf es keine Ausnahme davon geben. Der soll künftig aber, wenn es nach der Staatsanwaltschaft geht, dem LKA Brandenburg seine Veröffentlichungen spätestens eine Woche vor Erscheinen anzeigen. Allerdings genießen selbst Verfassungsgegner das Recht auf freie Meinungsäußerung – zumindest solange nicht das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung des Grundrechts ausspricht.

​Walking from Luxembourg to Brussels in two hours

A little over a year ago, close to 200,000 people took to the streets to protest the European copyright reform. At the core of the controversy about the Copyright Directive lies Article 17, which makes certain online platforms directly liable for copyright infringements of their users. Protests have died down after the adoption of the directive, as Member States are engaged in the difficult task of transposing Article 17 into national law. It would be a mistake, however, to take this relative calm for an indication that the conflict has been resolved. While the implementation deadline for the Member States is coming closer, the conflicts have been taken to court.

Würdeverletzungen haben ihren Preis

Es passiert nicht alle Tage, dass Deutschland in Straßburg verurteilt wird, schon gar nicht für die Verletzung des Folterverbots. Mit der Entscheidung Roth gegen Deutschland hat der Gerichtshof Ende Oktober genau das getan: Die pauschale Anordnung, dass Häftlinge sich entkleiden und einschließlich der normalerweise verdeckten Körperöffnungen durchsuchen lassen müssen (sog. strip searches), ist rechtswidrig und muss finanziell entschädigt werden. Im Zentrum steht dabei die Frage nach der Entschädigung bzw. dem Ersatz von immateriellen Schäden infolge einer erniedrigenden Behandlung. Hier zeigt die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs wieder einmal: Der deutsche Amtshaftungsanspruch kann den von der Konvention geforderten wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend gewährleisten.

Verquere Schuldzuweisungen

Die Geschehnisse um die „Querdenker*innen“-Demonstration in Leipzig am vergangenen Wochenende gaben reichlich Anlass zu – teilweise berechtigter – Kritik. Die Diskussion war dabei geprägt von gegenseitigen Schuldzuweisungen der staatlichen Gewalten. Diese sind in weiten Teilen wohlfeil und juristisch unhaltbar.

Ein Schnellschuss ins rechte Seitenaus

Wenige Tage nach dem Anschlag von Wien am 2. November hat die österreichische Bundesregierung die Leitlinien eines Anti-Terror-Pakets präsentiert. Zwar hätte der Anschlag auch schon mit den derzeitigen juristischen Möglichkeiten zur Überwachung von Gefährder*innen verhindert werden können. Aber ungeachtet dessen sollen im Eilzugstempo (geplant noch im Dezember 2020) rechtliche Verschärfungen beschlossen werden, die massiv in Grund- und Freiheitsrechte eingreifen. Mit einer vernunftgeleiteten Kriminalpolitik, die auch in solchen Zeiten mit Bedacht reagiert und sich nicht vom Boulevard treiben lässt, haben diese Pläne nichts zu tun.

Justiz-Bankrott?

Die Entscheidung des 6. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2020, die sogenannte „Querdenken“-Demo auf dem Augustusplatz in Leipzig am selben Tag unter Auflagen stattfinden zu lassen, mag auf juristische Zweifel stoßen. Solche Bedenken können allein aus einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen abgeleitet werden, die am Abend des 10. November vom Gericht eilig veröffentlicht wurden.