Nur gelbes Licht? 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot von „Compact“ nun auch im Hauptsacheverfahren aufgehoben. Auch wenn sich die Compact GmbH mit dem „Remigrationskonzept“ identifiziere, das gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verstoße, sei die Vereinigung nicht ausreichend von verfassungswidrigen Äußerungen und Aktivitäten geprägt. Für den zukünftigen Umgang mit Medienverboten ist vor allem interessant: Das Gericht bleibt zwar im Grundsatz bei seiner Position, dass das Vereinsrecht auch auf faktische Medienverbote anwendbar ist. Doch es deutet eine bedeutsame Grenze dieses Grundsatzes an.

Why Recognizing the Right to a Healthy Environment Would Strengthen the Environmental Human Rights Framework under the European Convention on Human Rights

The ECtHR lacks a mandate for general measures aimed at redressing or preventing environmental harm as such. Only the introduction of the environment as the object of human rights protection, through the Right to a Healthy Environment, could trigger the necessary conceptual shift and legitimise the Court and the CoE Committee of Ministers to require member States to take measures such as mitigation of environmental risks and ecological redress.

Vielfalt am Rande

Vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk dürfen wir ein Programm erwarten, das die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achtet und Themen- und Meinungsvielfalt möglichst breit und ausgewogen darstellt – so zumindest verlangt es § 26 Abs. 2 S. 2 MStV. Doch kann ein Sendungsformat, das als „Wahlarena“ gebrandet und kurz vor der Bundestagswahl 2025 ausgestrahlt wird, jedoch nur bestimmte Parteien berücksichtigt, diesem Vielfaltsgedanken Rechnung tragen? Ja, sagt das OVG NRW – nein, sagt der VGH Baden-Württemberg.

Des Kanzlers neue Farben

Fünf Kanzlerkandidat*innen – aber nur zwei Tickets für eine TV-Debatte. Die politische Bühne scheint derzeit nicht genug Kapazitäten für eine erweiterte Gästeliste zu haben. Hieraus ergeben sich mehrere Probleme, die dieses Jahr noch auf Karlsruhe zukommen könnten: Mit der AfD und den Grünen wurden zwei Parteien vom Duell ausgeschlossen, die in den aktuellen Umfragen mindestens ebenso, wenn nicht sogar besser als die Sozialdemokraten abschneiden. Die AfD hat nach Bekanntwerden des Debattenformats bereits angekündigt, rechtliche Schritte gegen die ÖRR einzuleiten. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden (Eil)Verfahrens sind dabei günstig.

Policing the Police

Menschen, die polizeiliches Handeln filmen, sind deswegen immer wieder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Artikel analysiert die rechtliche Unsicherheit im Zusammenhang mit § 201 StGB, der Tonaufnahmen ohne Zustimmung unter Strafe stellt, und beschreibt die potentiell einschüchternde Wirkung dieser Praxis auf Bürger*innen und Journalist*innen. Grund- und menschenrechtliche Überlegungen legen nahe, dass solche Aufnahmen straffrei gestellt werden sollten, um rechtsstaatliche Kontrolle und Transparenz polizeilichen Handelns zu gewährleisten.

Nichts weniger als ein Formenmissbrauch

Das Verbot der rechtsradikalen Zeitschrift „Compact“ erging in der Gestalt eines Vereinsverbots, bezogen auf die die Zeitschrift herausgebende Gesellschaft, eine GmbH. Dies ist nichts weniger als ein Formenmissbrauch: Die zuständige Bundesinnenministerin hat unvorsichtigerweise ausdrücklich erklärt, dass die Zeitschrift „Compact“ verboten werde, und dies dann auf eine Kompetenz nach dem bundesrechtlichen Vereinsgesetz gestützt. Die staatliche Intervention in die öffentliche freie Meinungsbildung wird im Rekurs auf das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ begründet. Dies darf aber nicht bedeuten, dass das Prinzip über alle formalen rechtsstaatlichen Grenzen hinaus eingesetzt werden darf.

Neue Beziehungen zwischen alten Bekannten

Viel wurde über das im Juli bekannt gegebene Compact-Verbot des Bundesinnenministeriums diskutiert. Vor einer Woche bekannte das Bundesverwaltungsgericht nun vorläufig Farbe: Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der gegen das Verbot gerichteten Anfechtungsklage teilweise wieder her. Seit gestern liegt die Begründung des Beschlusses vor. Sie zeigt: Das BVerwG bleibt seiner umstrittenen linksunten.indymedia-Rechtsprechung treu und bejaht die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Verbote von Organisationen zur Ausschaltung von Medienerzeugnissen. Trotzdem wertet das Gericht die Meinungs- und Pressefreiheit auf.

Liberty of the Press Forever?

Constitutions are linked both to the past and to the future. A central constitutional mechanism in the attempt to mark a dividing line between the past and the future, to represent a new era are unamendable provisions. Unamendable provisions, in this sense, play a “negative” role, serving as a lasting reminder of recent past devastations and as a constitutional/institutional attempt to transform and never return to past injustices. It is within this framework of ‘never again constitutionalism’ I wish to examine one of the most unique and interesting unamendable provisions in the world: the protection of ‘Liberty of the press’ in the Mexican Constitution of 1824.

Vereinsverbote und wehrhafte Demokratie

Es ist richtig, dass die zuständige Verbotsbehörde die Grenzen des geltenden Rechts und damit der wehrhaften Demokratie gegen die COMPACT-Magazin GmbH austestet. Die Rechtsprechung zu Verboten von Medienorganisationen ist bisher nämlich nur bedingt aussagekräftig. Grundrechte wie die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit stehen ihrem Verbot auf der Grundlage des Vereinsgesetzes allerdings nicht grundsätzlich entgegen. Der Zusammenschluss zu einer Medienorganisation ist kein Freifahrtschein für den Weg aus dem Vereinsgesetz hinaus.

Zeitungsverbot durch die Hintertür?

Mit ihrem gewohnten Impetus und einigem Inszenierungsaufwand verkündete Bundesinnenministerin Nancy Faeser am Dienstag dieser Woche das Verbot des rechtsextremen Magazins Compact. Seither ist die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Debatte in vollem Gange. Ein Hauptkritikpunkt: das als Grundlage des Verbots gewählte Vereinsrecht. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass dieses das gezielte Verbot eines Medienerzeugnisses nicht tragen kann.