Die Mär von den Männerquoten

Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellt ein: Weil bei ihr männliche Staatsanwälte unterrepräsentiert sind, will sie Männer „bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigen“. Eine solche Ausrichtung der Gleichstellungspolitik auf Frauen und Männer gleichermaßen ist ein Paradigmenwechsel, der erhebliche rechtliche Probleme aufwirft. Denn dürfen Quoten bei einem sogenannten Leistungspatt wirklich für Männer angewendet werden?

Dublin ist kein Fünf-Minuten-Verfahren – Zu Zurückweisungen an der Grenze

In der öffentlichen Debatte darum, ob Zurückweisungen von Asylsuchenden an der deutschen Grenze rechtlich möglich sind, verschwimmt zurzeit die Unterscheidung zwischen Binnen- und Außengrenzen. Der wichtigste Unterschied ist aber, dass es an einer Außengrenze Zurückweisungen geben kann, während dies an Binnengrenzen wie der deutschen generell verboten ist. An der Binnengrenze muss ein Dublin-Verfahren mit dem zuständigen Staat durchgeführt werden, wenn die Zuständigkeit nicht mittels Selbsteintritt übernommen wird. Warum Dublin ein solches Verfahren nicht im Schnelldurchgang erlaubt, zeigt dieser Beitrag auf.

Warum auch das Grundgesetz bestimmten Zurückweisungen an der Grenze entgegensteht

Aus aktuellem Anlass scheint es sinnvoll, daran zu erinnern, dass das Grundgesetz gerade auch der Zurückweisung politisch Verfolgter an der Grenze entgegenstehen sollte, und zu betonen, dass es Zurückweisungen bei drohender Verletzung der Menschenwürde richtigerweise auch weiterhin entgegensteht – als eine zusätzliche verfassungsrechtliche Barriere, die zu den völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Hindernissen noch hinzutritt.

Das Flüchtlingsrecht steht einer Änderung der Asylpolitik nicht entgegen

Die Forderung der CSU, Migranten, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Asylsuchende registriert wurden, direkt an der Grenze zurückzuweisen, ist zum Teil auf scharfe Kritik gestoßen. Dana Schmalz schreibt in ihrem Beitrag „Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann“ unter anderem, dass der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entgegenstehe. Insbesondere solle sich aufgrund der rein deklaratorischen Natur der Anerkennung als Flüchtling und dem Refoulement-Verbot aus der GFK eine Verpflichtung ergeben, selbst solche Personen vorläufig aufzunehmen, bei denen sich später herausstellt, dass sie keinen Schutzanspruch als Flüchtling haben. Dieser Ansicht soll im Folgenden eine etwas andere – mehr positivistische – Lesart der Konvention gegenübergestellt werden.

Wurde Ali B. rechtswidrig aus dem Irak nach Deutschland geholt?

Nun, wo die „Heldenpolizisten“ in die Heimat zurückgekehrt sind, geht das Drama um den gewaltsamen Tod der 14-jährigen Susanna in den dritten Akt. Was war das eigentlich rechtlich, das da am vergangenen Samstag in Erbil geschah und letztlich zur Festnahme des Tatverdächtigen Ali B. durch die Bundespolizei führte? Eine „Auslieferung“? Eine „Abschiebung“? Oder doch ein „Rechtsverstoß“ oder „Freiheitsberaubung“?

Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann

Der Vorschlag, Asylsuchende doch einfach direkt an der Grenze abzuweisen, ist als politisches Material erstaunlich langlebig. Erstaunlich, weil das Recht dem Vorschlag so eindeutig entgegensteht. Das Europarecht steht ihm entgegen, in Form der Regelungen der Dublin-Verordnung. Wenn man die ändern oder missachten möchte, steht dem Vorschlag immer noch das Verbot der Kollektivausweisung in der EMRK entgegen. Und falls die entsprechenden Fraktionen überlegen, aus der EMRK auszutreten, steht der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch noch das Völkergewohnheitsrecht entgegen, mit dem Refoulement-Verbot und der deklaratorischen Natur der Flüchtlingsanerkennung. Insofern wäre politische Energie besser investiert, indem über rechtskonforme Vorschläge der Gestaltung von Flüchtlingsschutz diskutiert wird.

Is the Reasoning in „Coman“ as Good as the Result?

The Court of Justice of the European Union has not always enjoyed the reputation of being particularly LGBT-friendly, but its standing among those pushing for the better protection of rights of same-sex couples is likely to have improved considerably following Coman. While I agree with the substantive result of the decision, I am uncertain if the CJEU’s reasoning is equally convincing. My two main points of critique concern the interpretative techniques applied and the relationship between national identity and fundamental rights.

Lithuania and Romania Complicit for Hosting CIA »Black Sites«

On 31 May 2018, the European Court of Human Rights (ECtHR) confirmed in two simultaneously published judgments, Abu Zubaydah v. Lithuania and Al Nashiri v. Romania, that Lithuania and Romania were involved in the running of secret detention facilities of the CIA, so-called “black sites”, on their territories as well as their “complicity” in the execution of CIA’s secret extraordinary rendition programme for suspected terrorists.