Grenze zu, dank Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO? Eine Replik

Darf Deutschland Flüchtlinge an seiner Grenze (jetzt doch) zurückweisen? In diesem Blog wurden die europa-, verfassungs- und asylrechtlichen Vorgaben, die dem entgegenstehen, hinreichend ausgebreitet (hier, hier, hier und hier). Trotzdem reißt die Debatte, ob Deutschland sich zu Recht für zuständig hält, aus Österreich kommende Flüchtlinge auf ihre Asylberechtigung zu überprüfen, nicht ab. Zuletzt haben vier Juraprofessoren in der FAZ die These aufgestellt, es gebe sehr wohl eine Rechtsnorm, die diese Verantwortung Österreich zuweist – nämlich Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO. Doch bei näherem Hinsehen zeigt sich: Die Norm gibt das nicht her.

US-Angriffe auf den »Islamischen Staat« in Libyen: Die dünnste aller Rechtsgrundlagen

Die Luftangriffe in Libyen gegen den "Islamischen Staat" rechtfertigt die US-Regierung damit, dass die „libyan authorities on the ground“ über die Militärschläge unterrichtet waren. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine mit Einverständnis der Regierung vorgenommene Intervention („Intervention auf Einladung“). Dadurch wird das Gewaltverbot prima facie folglich nicht verletzt, weil die Verletzung der territorialen Integrität nicht gegen den Willen des betroffenen Staats erfolgt. Die Intervention auf Einladung ist allerdings eine ganz allgemein höchst strittige Rechtsgrundlage.

Hitting where it hurts the most: Hungary’s legal challenge against the EU’s refugee quota system

Following the drama and confusion on the South-Eastern borders of the EU in the hot summer of 2015, the EU and the Member States adopted a Council Decision which introduced a quota system for the distribution and settlement of asylum seekers and migrants. Its aim was to establish a regime for the fair sharing of burdens among the Member States. This quota system was opposed and subsequently challenged before the EU Court of Justice by Hungary, one of the worst affected EU Member States, by which it affirmed its position as a Member State which regards the Union primarily as an arena for vindicating its national interests, and which is not hesitant to prioritise its own interests, mainly in areas which fall within competences retained by the Member States, over those of other Member States and of the Union.

Obergrenze ist nicht gleich Obergrenze – und warum es derzeit trotzdem keine gibt

Die Forderung nach Obergrenzen für Flüchtlinge ist ein fester Bestandteil der aktuellen flüchtlingspolitischen Diskussion. Die Berechtigung der Forderung ist das eine; das andere ist ihre Bedeutung: Was genau soll eigentlich mittels einer „Obergrenze“ beschränkt werden: die Einreise von Flüchtlingen oder die Reichweite des Flüchtlingsschutzes? Diese beiden Bezugspunkte stehen in unterschiedlichen normativen Kontexten, die in der Diskussion deutlich auseinandergehalten werden müssen. Die zentralen rechtlichen, politischen und moralischen Wertungen, die den Umgang mit dem massiven Flüchtlingszustrom der letzten Monate leiten, kommen ansonsten nur verzerrt zum Ausdruck.

»2004 EU Accession« as a Founding Moment? Of lost opportunities, alienating constitutionalism and vigilant courts

Much as the liberal elites in Poland are appalled by the ruthlessness of the attack on the Constitutional Court and the Polish rule of law, they are the ones to be blamed for the civic passivity that continues to define post-transition societies in general. The truly reformative potential of 1989, and then 2004, was lost when elites neglected the importance of connecting with the “real” people beyond the magic of the big-bang moments of 1989 and 2004. This "alienating constitutionalism" is one of the dark sides of 2004 Founding Moment, one that nobody really saw coming at the time of the EU Accession. Should the citizenry start embracing and defending the Court as "my own", the truly powerful legacy of the 2004 Founding Moment would be discovered.

Deutschland und die Flüchtlinge: zwischen Scylla und Charybdis

An die Stelle des Zuständigkeitssystems nach Dublin ist das Prinzip der freien Wahl des Asylstaates getreten. Das ist ein Pull-Faktor ersten Ranges. Kann sich Deutschland nun auf eine Art Notstand berufen und die Vorgaben des EU-Rechts abschütteln nach dem Motto: Wenn die anderen Staaten Dublin nicht beachten, dann dürfen wir uns auch davon lösen und Flüchtlinge an der Grenze zurückweisen? Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Bundesregierung eines Tages dazu gezwungen sehen wird. Dass eine solche Maßnahme bislang nicht getroffen geworden ist, stellt aber keinen Rechtsbruch dar.

Der Rechtsstaat und die deutsche Staatsgrenze

Die Sicherung der Staatsgrenze dient im politischen Diskurs als Symbol für die Ausrichtung der Flüchtlingspolitik. Diese symbolische Bedeutung der Staatsgrenze verträgt sich nur schwer mit dem Umstand, dass diese heute von einer ganzen Reihe an Detailvorschriften erfasst wird. Grenzkontrollen sind längst keine Arkansphäre einer souveränen Exekutivgewalt mehr. Der Schengener Grenzkodex und die Dublin-III-Verordnung sind so komplex, dass man auch bei der wiederholten Lektüre immer etwas Neues findet. Dies ist mühsam, auf der Suche nach juristischen Antworten aber unumgänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob Asylbewerber an der Grenze abgewiesen werden können. Hier ergibt die Erkundung des Rechtsmaterials manche Überraschung, die in der bisherigen Debatte zu kurz kommt.

Keine Asylanerkennung für Flüchtlinge aus türkischen Lagern?

In der Flüchtlingsdebatte mehren sich Initiativen, die europäisch und international nach Lösungen suchen. Dabei steht die Idee im Zentrum, Kooperationen mit Nachbarstaaten Europas, allen voran mit der Türkei voranzutreiben. Perspektivisch sollen der Türkei bestimmte Quanten an Schutzbedürftigen (Kontingente) abgenommen werden, um so im Idealfall eine reguläre, aber nach oben begrenzte Fluchtmigration nach Europa zu realisieren. Voraussetzung für die Kontingentaufnahmen soll sein, dass die Zugänge nach Europa tatsächlich begrenzt werden, notfalls dadurch, dass jenseits der vereinbarten Quanten nach Europa durchgedrungene Asylsuchende von der Türkei zurückgenommen werden. So etwas ist weder nach der Genfer Konvention noch nach dem Europäischen Asylrecht schlechthin ausgeschlossen, allerdings ist es voraussetzungsreich, und diese Zulässigkeitshürden werden in der Debatte unterschlagen.

Straßburg nimmt den Kampf gegen Überwachungsstaat auf

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt uns davor, dass unser Staat zu einem Überwachungsstaat mutiert. Das zumindest ist der Anspruch, den der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof vor wenigen Wochen in seiner epochalen und in der deutschen Öffentlichkeit viel zu wenig wahrgenommenen Entscheidung Sacharow v. Russland aufgestellt hat: Wenn Polizei oder Geheimdienst die Telefon- und Internetkommunikation von buchstäblich jedem überwachen darf, dann darf auch buchstäblich jeder dagegen klagen. Und wenn es an hinreichend robuster Kontrolle dieser Überwachung fehlt, dann verletzt sie buchstäblich jeden von uns in unserem Recht auf Privatsphäre. Vielleicht hatte die vergleichsweise geringe Resonanz auch damit zu tun, dass es ein russischer Fall war. Aber heute hat es mit der Kammerentscheidung Szabó v. Ungarn den ersten EU-Staat erwischt. Es wird nicht der letzte bleiben.