Migration und Asyl im Koalitionsvertrag

Friedrich Merz bekam mehr als gewollt: Aus dem „Fünf-Punkte-Plan“ des Wahlkampfs wurden 17 Einzelvorhaben im Migrationskapitel des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD. Doch liefert der künftige Kanzler damit auch die „grundsätzliche Wende“ und den „Stopp der illegalen Migration“, die sein Wahlprogramm vollmundig versprochen hatte? Kurzfristig hängt das davon ab, welches von zwei Szenarien eintritt, wenn künftig Asylbewerber an der Grenze zurückgewiesen werden.

Mehr als grenzwertig

Die „Arbeitsgruppe Migration“ hat sich bei den Koalitionsverhandlungen darauf geeinigt, „in Abstimmung mit unseren europäischen Nachbarn Zurückweisungen an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen vor[zu]nehmen“. Während zuletzt Personen zurückgewiesen wurden, die (angeblich) keinen Asylantrag stellten, planen CDU/CSU und SPD nun auch Zurückweisungen bei Asylgesuchen. Grundsätzlich sieht das Unionsrecht dafür ein Asyl- bzw. zumindest Dublin-Verfahren vor, wobei Abweichungen nur bei einer „nationalen Notlage“ erlaubt sind. Welche Folgen hätten Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen?

Spring Is Coming

Im Februar verglich Markus Söder die bayrische Grenzpolizei mit der „Nachtwache“ aus Game of Thrones. Doch lauern jenseits der Grenzen des Freistaats keine Armeen Untoter, sondern österreichische Pendler:innen, sonstige Unionsbürger:innen und ja, auch einige schutzsuchende Menschen. An den fast vergessenen unionsrechtlichen Kontext hat der BayVGH nun in einem bemerkenswerten Urteil erinnert, indem er eine Personenkontrolle der Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Grenze als unionsrechtswidrig einstufte. Das Urteil könnte den Anfang vom Ende der deutschen Grenzkontrollpraxis einläuten – spring is coming.

Illoyalität als staatsangehörigkeitsrechtlicher Verlustgrund

„Terrorunterstützern, Antisemiten und Extremisten, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen“, soll womöglich die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden. So sieht es das Sondierungspapier von Union und SPD vor, das ankündigt, ein solches Vorgehen verfassungsrechtlich zu prüfen. Gänzlich neu ist die Forderung nicht. Bereits Friedrich Merz schlug im Wahlkampf vor, straffälligen Mehrstaatern die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen. Diese in ihrer Systematik an den Terrorismusverlustgrund § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG angelehnten Vorschläge setzen sich jedoch über grundlegende völker- und unionsrechtliche Prinzipien des Ausbürgerungsrechts hinweg und verletzen den verfassungsrechtlich verankerten Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Sondierte Systemwechsel

Das Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD enthält eine ebenso kurze wie rätselhafte Passage: „Aus dem ‚Amtsermittlungsgrundsatz‘ muss im Asylrecht der ‚Beibringungsgrundsatz‘ werden“. Sollte ein solcher Systemwechsel im Asylrecht tatsächlich umgesetzt werden, hätte dies eine deutliche Schwächung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze zur Folge. Die Amtsermittlung ist ein Schlüsselinstrument zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Gerade im Asylrecht ist es entscheidend, dass der Zugang zum Recht nicht von persönlichen Fähigkeiten und Mitteln abhängig gemacht wird.

They Not Like Us

On 13 February 2025, AG Ćapeta delivered a milestone opinion on racial discrimination and migration in the EU when she found the Danish ‘Ghetto Law’ in violation of the Race and Ethnic Equality Directive. She determined that the differentiation between “Western” and “non-Western” immigrants and their descendants in the Danish legislation creates a perceived “ethnic ‘Other’” vis-à-vis the majority population that falls under the anti-discrimination ground of “ethnic origin”. I will explain how her opinion challenges this form of legalized ‘othering’ in migration law, based on the underlying sentiment of ‘us’ vs. ‘them’, as it goes against Art. 2 TEU and the vision of a democratic, tolerant, and anti-racist European society.

Pushbacks und Verschwindenlassen von Menschen an den Grenzen Europas

Ende des letzten Jahres veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von „Migration als Waffe“. Migration werde als Taktik hybrider Kriegsführung missbraucht, lautet das Hauptargument der Kommission zur Rechtfertigung einer strengen Grenzpolitik, die das individuelle Asylrecht stark einschränken bzw. beseitigen kann, indem Pushback-Praktiken unter Umständen als legitim betrachtet werden können. Die Mitteilung der Kommission gibt in zweierlei Hinsicht Anlass zur Sorge. Zum einen lassen sich Bedenken mit Blick auf das Asylrecht formulieren, zum anderen – und hier steht die eigentliche Debatte noch aus – im Hinblick auf das Menschlichkeitsverbrechen des Verschwindenlassens.

Die undemokratische Rede von der Volkssouveränität

Der Einwurf, dass eine restriktive Asyl- und Migrationpolitik abwägungsfeste Menschenrechte verletzt, hat seine Anziehungskraft schon länger verloren. Vielmehr wird ihm nationale Souveränität entgegengehalten, um Rechtsbrüche politisch zu rechtfertigen. Hier bedarf es allerdings einer Gesamtschau des Zusammenspiels von rechtlicher, politischer und moralischer Argumentation. Insbesondere soll in diskurstheoretischer Lesart die These verteidigt werden, dass die demokratische Ausübung von Volkssouveränität mit der Achtung der Menschenrechte verbunden ist.

The Claim of Hybrid Attacks

At the European Union’s external borders, migrants are being instrumentalized in geopolitical conflicts, as seen in cases before the European Court of Human Rights concerning pushbacks at the EU-Belarus border. Poland, Latvia, and Lithuania justify these measures as responses to a “hybrid war,” while critics warn against eroding non-refoulement protections. The Court’s ruling will be crucial in defining the balance between state security and human rights.

EU Citizenship Should Not Be Sold

The CJEU is soon to decide upon Malta’s citizenship for investment scheme. Upholding the Commission’s challenge would not deprive Malta of power to confer Maltese citizenship. Instead, it would build on settled jurisprudence that EU law constrains national rules conferring EU citizenship and follow the longstanding direction of travel of the Court’s jurisprudence, which has already overcome objections that it is too radical.