Die Fiktion der Nichteinreise ist ein Instrument der Entrechtung

Die Fiktion der Nichteinreise klingt ein bisschen verrückt – aber können wir uns alle daran gewöhnen, nachdem wir uns einmal kräftig gewundert haben? Nein, wir dürfen uns nicht mit Fiktionen abfinden, die Rechte aushebeln. Das Recht kennt verschiedene Fiktionen, aber sie dienen der Wahrung von Rechten. Wenn wir Fiktionen akzeptieren, die Rechte umgehen, befinden wir uns im düstersten Gruselkabinett des rechtlichen Unrechts.

»Die Republik tritt die Grundrechte mit Füßen«: Zurückweisungen an der französisch-italienischen Binnengrenze

Im Streit zwischen der Kanzlerin und ihrem Minister ist von Europa viel die Rede, doch aus der Situation an anderen Binnengrenzen werden kaum Schlüsse gezogen. Dabei werden z.B. an den Grenzübergängen von Italien nach Frankreich seit Jahren Drittstaatsangehörige ohne Visum zurückgewiesen. Dort geht es jedoch nicht mit rechten Dingen zu. Das kritisiert die französische Menschenrechtskommission in einer Stellungnahme vom 19. Juli.

Dublin ist kein Fünf-Minuten-Verfahren – Zu Zurückweisungen an der Grenze

In der öffentlichen Debatte darum, ob Zurückweisungen von Asylsuchenden an der deutschen Grenze rechtlich möglich sind, verschwimmt zurzeit die Unterscheidung zwischen Binnen- und Außengrenzen. Der wichtigste Unterschied ist aber, dass es an einer Außengrenze Zurückweisungen geben kann, während dies an Binnengrenzen wie der deutschen generell verboten ist. An der Binnengrenze muss ein Dublin-Verfahren mit dem zuständigen Staat durchgeführt werden, wenn die Zuständigkeit nicht mittels Selbsteintritt übernommen wird. Warum Dublin ein solches Verfahren nicht im Schnelldurchgang erlaubt, zeigt dieser Beitrag auf.

Anordnung des (Europa-)­Rechts­bruchs

In diesen Tagen richten sich die Augen der Republik auf die Grenze zu Österreich. An ihr entscheidet sich möglicherweise, ob in Europa nach Jahrzehnten der Integration nun ein Prozess der Auflösung beginnt. Es geht um Detailfragen des Asylrechts – und es geht um die großen Fragen Europas. In dieser angespannten Lage irritiert eine Anweisung an die Bundespolizei vom 19. Juni 2018: An allen Binnengrenzen mit vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen sollen Personen mit Einreiseverbot ohne Verfahren zurückgewiesen werden. Ab sofort, und – anders als bisher – unabhängig davon, ob ein Schutzersuchen vorliegt. Diese Anweisung ordnet den Bruch von Europarecht an.

Die Richtlinien der Flüchtlingspolitik

Die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin schließt auch die für die Regierung als Kollegialorgan verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen ein. Der Verpflichtung zur Umsetzung könnte ein Minister nur entgehen, indem er seine Entlassung verlangt. Ein unmittelbarer Durchgriff der Bundeskanzlerin auf nachgeordnete Behörden und den administrativen Vollzug (namentlich Weisungen an die Bundespolizei, wie an der Grenze zu verfahren ist,) scheidet allerdings aus. Die Organisationsgewalt sowie die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht verbleiben beim Ressortminister und können diesem auch nicht ohne Kabinettsumbildung entzogen werden.

Warum auch das Grundgesetz bestimmten Zurückweisungen an der Grenze entgegensteht

Aus aktuellem Anlass scheint es sinnvoll, daran zu erinnern, dass das Grundgesetz gerade auch der Zurückweisung politisch Verfolgter an der Grenze entgegenstehen sollte, und zu betonen, dass es Zurückweisungen bei drohender Verletzung der Menschenwürde richtigerweise auch weiterhin entgegensteht – als eine zusätzliche verfassungsrechtliche Barriere, die zu den völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Hindernissen noch hinzutritt.

Das Flüchtlingsrecht steht einer Änderung der Asylpolitik nicht entgegen

Die Forderung der CSU, Migranten, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Asylsuchende registriert wurden, direkt an der Grenze zurückzuweisen, ist zum Teil auf scharfe Kritik gestoßen. Dana Schmalz schreibt in ihrem Beitrag „Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann“ unter anderem, dass der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entgegenstehe. Insbesondere solle sich aufgrund der rein deklaratorischen Natur der Anerkennung als Flüchtling und dem Refoulement-Verbot aus der GFK eine Verpflichtung ergeben, selbst solche Personen vorläufig aufzunehmen, bei denen sich später herausstellt, dass sie keinen Schutzanspruch als Flüchtling haben. Dieser Ansicht soll im Folgenden eine etwas andere – mehr positivistische – Lesart der Konvention gegenübergestellt werden.

Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann

Der Vorschlag, Asylsuchende doch einfach direkt an der Grenze abzuweisen, ist als politisches Material erstaunlich langlebig. Erstaunlich, weil das Recht dem Vorschlag so eindeutig entgegensteht. Das Europarecht steht ihm entgegen, in Form der Regelungen der Dublin-Verordnung. Wenn man die ändern oder missachten möchte, steht dem Vorschlag immer noch das Verbot der Kollektivausweisung in der EMRK entgegen. Und falls die entsprechenden Fraktionen überlegen, aus der EMRK auszutreten, steht der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch noch das Völkergewohnheitsrecht entgegen, mit dem Refoulement-Verbot und der deklaratorischen Natur der Flüchtlingsanerkennung. Insofern wäre politische Energie besser investiert, indem über rechtskonforme Vorschläge der Gestaltung von Flüchtlingsschutz diskutiert wird.