Brexit and the Argentinisation of British citizenship: Taking care not to overstay your 90 days in Rome, Amsterdam or Paris

What are the likely consequences of Brexit for the status and rights of British citizenship? Is it possible to mitigate the overwhelming negative consequences of the UK’s withdrawal from the EU on the plane of the rights enjoyed by the citizens of the UK? The Brexit referendum result will most likely mark one of the most radical losses in the value of a particular nationality in recent history.

Brexit and Citizenship

What are the likely consequences of Brexit for the status and rights of British citizenship? Can the fact that every British national is an EU citizen mitigate the possible negative consequences of the UK’s withdrawal from the EU on the plane of the rights enjoyed by the citizens of the UK? These questions are not purely hypothetical, as the referendum on June 23 can potentially mark one of the most radical losses in the value of a particular nationality in recent history.

Gehen oder bleiben? Der Gesetzgeber kann sich nicht entscheiden

Die Politik sendet inzwischen unzählige Signale aus, um die Fluchtmigration einerseits zu steuern und andererseits die Integration jener voranzutreiben, die dauerhaft bleiben werden. Doch wer legt fest, wer darunter fällt? Zunehmend rekurriert der Gesetzgeber auf die Bleibeperspektive von Schutzsuchenden während des laufenden Asylverfahrens. Dabei wird derzeit mit allzu groben Rastern gearbeitet. Überhebt sich der Gesetzgeber mit seinem Vorhaben, die situative Vielfalt angemessen zu berücksichtigen? Oder scheitert er am Integrations-Dilemma (wer integriert werden sollte, weiß man immer erst hinterher)? Und dann ist da noch ein Passus im Integrationsgesetz, der uns an die allerletzte Option erinnert.

Is the European Central Bank Becoming a Central Bank for the People of Europe?

In February 2016, while David Cameron and the other EU-leaders were busy negotiating the terms of Britain’s membership of the Union, the European Central Bank (ECB) did something curious. It changed its self-description on its website from: the ECB “is the central bank for Europe's single currency, the euro” to: the ECB “is the central bank for the euro area” and “of the 19 European Union countries which have adopted the euro.” The ECB, it seems, confines itself no longer to being the central bank of a free floating currency, defying and denying national specificities and territorial borders. Furthermore, its governmental activities are no longer limited to governing the currency: it claims to govern for the euro area as a central bank of the 19 euro countries.

Legal Requirements for the EU-Turkey Refugee Agreement: A Reply to J. Hathaway

There are many open questions and objections against the EU-Turkey deal on an agreement whose details are yet to be negotiated to manage the Syrian refugee crisis. In particular on the reciprocity part: could the agreement as an easily available tool by Turkey to blackmail visa liberalization and progress in the EU Accession negotiations? How will the EU make sure the proper treatment of all returnees? How is the resettlement of refugees from Syria to the EU (and to Germany) going to take place? James Hathaway on this blog has listed three legal requirements for the agreement to be legal. In my view none of these are likely to block an agreement.

Von wegen „Rückkehr zum Recht“: Warum die deutsche Grenzpolitik den Maßgaben des Dublin-Systems entspricht

Seit einigen Wochen wird vielerorts – und seit kurzem auch auf diesem Blog (zuletzt hier und hier) – die Forderung einer „Rückkehr zum Recht“ diskutiert. Nicht ganz selbstverständlich ist dabei der Art. 20 IV Dublin-III-VO in das Zentrum der Diskussion gerückt. Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke haben dabei eine für Migrationsrechtler*innen doch überraschende Lesart dieser Vorschrift präsentiert: Danach soll es für Deutschland möglich sein, unionsrechtskonform Einreiseverweigerungen an der Grenze auszusprechen, weil nach Art. 20 IV 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit unbestreitbar bei anderen Mitgliedstaaten liege. Faktisch liefe dies darauf hinaus, Schutzsuchende pauschal an ein Land zu verweisen, das soeben Obergrenzen für die Behandlung von Asylanträgen beschlossen hat. Das ohnehin stark reformbedürftige Dublin-System würde mit einem solchen Ergebnis vollends ad absurdum geführt.

Ist der deutsche Transit österreichisches Hoheitsgebiet?

Im Streit um den rechtskonformen Umgang mit von Österreich kommenden Asylsuchenden haben Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke ein neues Kapitel aufgeschlagen. Sie halten die Zurückweisung der aus Österreich kommenden Schutzsuchenden für europarechtlich unbedenklich, da der an der deutschen Kontrollstelle gestellte Antrag auf österreichischem Hoheitsgebiet gestellt sei. Ich halte, um das Ergebnis vorwegzunehmen, diese Argumentation für abwegig. Den Autoren ist nicht einmal zugute zu halten, dass sie Art. 20 IV VO Dublin III in die Debatte eingeführt haben. Die Bestimmung ist bisher keineswegs übersehen worden, es ist nur noch niemand auf die Idee verfallen, den deutschen Transit als österreichisch zu definieren.

Strafrecht als migrationspolitisches Steuerungsinstrument: zur Reform des Ausweisungsrechts nach Köln

Die Silvesternacht 2015/16 war für das Ausländerrecht wahrhaftig schicksalhaft: Am 1.1.2016 um 0:00 Uhr trat das neue Ausweisungsrecht (§§ 53 ff. AufenthG) in Kraft, das die Ausweisung von Ausländern dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit unterwirft und eine Überprüfung jeder Ausweisungsentscheidung im Einzelfall vorsieht. Was sich zum gleichen Zeitpunkt auf der Kölner Domplatte abspielte und in der Folge für heftige Debatten sorgte, hat indessen den Gesetzgeber bewogen, die Novellierung, kaum war die Tinte trocken, ihrerseits wieder zu novellieren. Das Ergebnis: das Ausweisungsrecht wird massiv verschärft. Dabei werden allerdings wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien über Bord geworfen und einmal mehr Strafrecht zur Steuerung von Migration genutzt.

Nochmals: Die Politik offener Grenzen ist nicht rechtskonform

Die Diskussion über die Frage, ob die Politik offener Grenzen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, gewinnt an Dynamik und Tiefenschärfe. Mit Roman Lehner hat erstmals ein Fachkollege auf unsere andernorts vertretene Auslegung der Dublin III-VO und des Schengener Grenzkodex erwidert. Seine Gegenthese lautet im Kern: Schutzanträge an der deutsch-österreichischen oder einer anderen Binnengrenze unterfallen Art. 3 Abs. 1 und nicht Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeits- und letztlich die Antragsprüfung in Deutschland und nicht in Österreich stattzufinden haben. Dieser Einwand beruht freilich auf einem grundlegenden Missverständnis der Konzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und speziell des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III.

Grenze zu, dank Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO? Eine Replik

Darf Deutschland Flüchtlinge an seiner Grenze (jetzt doch) zurückweisen? In diesem Blog wurden die europa-, verfassungs- und asylrechtlichen Vorgaben, die dem entgegenstehen, hinreichend ausgebreitet (hier, hier, hier und hier). Trotzdem reißt die Debatte, ob Deutschland sich zu Recht für zuständig hält, aus Österreich kommende Flüchtlinge auf ihre Asylberechtigung zu überprüfen, nicht ab. Zuletzt haben vier Juraprofessoren in der FAZ die These aufgestellt, es gebe sehr wohl eine Rechtsnorm, die diese Verantwortung Österreich zuweist – nämlich Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO. Doch bei näherem Hinsehen zeigt sich: Die Norm gibt das nicht her.