Obergrenze ist nicht gleich Obergrenze – und warum es derzeit trotzdem keine gibt

Die Forderung nach Obergrenzen für Flüchtlinge ist ein fester Bestandteil der aktuellen flüchtlingspolitischen Diskussion. Die Berechtigung der Forderung ist das eine; das andere ist ihre Bedeutung: Was genau soll eigentlich mittels einer „Obergrenze“ beschränkt werden: die Einreise von Flüchtlingen oder die Reichweite des Flüchtlingsschutzes? Diese beiden Bezugspunkte stehen in unterschiedlichen normativen Kontexten, die in der Diskussion deutlich auseinandergehalten werden müssen. Die zentralen rechtlichen, politischen und moralischen Wertungen, die den Umgang mit dem massiven Flüchtlingszustrom der letzten Monate leiten, kommen ansonsten nur verzerrt zum Ausdruck.

Deutschland und die Flüchtlinge: zwischen Scylla und Charybdis

An die Stelle des Zuständigkeitssystems nach Dublin ist das Prinzip der freien Wahl des Asylstaates getreten. Das ist ein Pull-Faktor ersten Ranges. Kann sich Deutschland nun auf eine Art Notstand berufen und die Vorgaben des EU-Rechts abschütteln nach dem Motto: Wenn die anderen Staaten Dublin nicht beachten, dann dürfen wir uns auch davon lösen und Flüchtlinge an der Grenze zurückweisen? Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Bundesregierung eines Tages dazu gezwungen sehen wird. Dass eine solche Maßnahme bislang nicht getroffen geworden ist, stellt aber keinen Rechtsbruch dar.

Der Rechtsstaat und die deutsche Staatsgrenze

Die Sicherung der Staatsgrenze dient im politischen Diskurs als Symbol für die Ausrichtung der Flüchtlingspolitik. Diese symbolische Bedeutung der Staatsgrenze verträgt sich nur schwer mit dem Umstand, dass diese heute von einer ganzen Reihe an Detailvorschriften erfasst wird. Grenzkontrollen sind längst keine Arkansphäre einer souveränen Exekutivgewalt mehr. Der Schengener Grenzkodex und die Dublin-III-Verordnung sind so komplex, dass man auch bei der wiederholten Lektüre immer etwas Neues findet. Dies ist mühsam, auf der Suche nach juristischen Antworten aber unumgänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob Asylbewerber an der Grenze abgewiesen werden können. Hier ergibt die Erkundung des Rechtsmaterials manche Überraschung, die in der bisherigen Debatte zu kurz kommt.

Keine Asylanerkennung für Flüchtlinge aus türkischen Lagern?

In der Flüchtlingsdebatte mehren sich Initiativen, die europäisch und international nach Lösungen suchen. Dabei steht die Idee im Zentrum, Kooperationen mit Nachbarstaaten Europas, allen voran mit der Türkei voranzutreiben. Perspektivisch sollen der Türkei bestimmte Quanten an Schutzbedürftigen (Kontingente) abgenommen werden, um so im Idealfall eine reguläre, aber nach oben begrenzte Fluchtmigration nach Europa zu realisieren. Voraussetzung für die Kontingentaufnahmen soll sein, dass die Zugänge nach Europa tatsächlich begrenzt werden, notfalls dadurch, dass jenseits der vereinbarten Quanten nach Europa durchgedrungene Asylsuchende von der Türkei zurückgenommen werden. So etwas ist weder nach der Genfer Konvention noch nach dem Europäischen Asylrecht schlechthin ausgeschlossen, allerdings ist es voraussetzungsreich, und diese Zulässigkeitshürden werden in der Debatte unterschlagen.

Asyl und Migration – Recht und Wirklichkeit

Vernünftige und angemessene Reaktionen in Gesetzgebung und Rechtsanwendung sind, wie so häufig, auch in der Asyl- und Migrationspolitik zugleich die kompliziertesten, unbequemsten und langwierigsten, aber letztlich doch die einzig möglichen Wege, auch wenn sie die Ziele nicht immer zu vollster Zufriedenheit erreichen werden. Leider ist viel Zeit durch gut gemeinte Appelle, auch solche an die gesamteuropäische Solidarität, durch halbherzige bis völlig ungeeignete Reaktionen und teilweise durch abstruse, jenseits des rechtlich Möglichen und des tatsächlich Vollziehbaren liegende Reaktionsvorschläge vergeudet worden. Je länger dieser Zustand andauert, desto schmerzlicher für alle wird das schlussendlich unausweichliche Umsteuern.

Dem Freistaat zum Gefallen: über Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise

Unter großer medialer Aufmerksamkeit wurde in dieser Woche ein von der Bayrischen Staatskanzlei in Auftrag gegebenes Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio vorgestellt. Darin wird die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung kritisiert und dem Freistaat in Aussicht gestellt, gegen das aktuelle Grenzregime in Karlsruhe erfolgreich zu klagen. Während die Presse damit die Position Bayerns gestärkt sah, bestätigt eine kritische Lektüre diesen Eindruck kaum. Der juristische Gehalt des Gutachtens ist erstaunlich dürftig. Dies gilt sowohl für die staatstheoretische Herleitung einer Pflicht des Bundes gegenüber den Ländern auf wirksame Einreisekontrollen (1.) als auch für die These, dass systemische Defizite des Schengen/Dublin-Systems zu Selbsthilfe- und Gegenmaßnahmen Deutschlands berechtigten (2.).

Frankreich im Ausnahmezustand: Eine Verfassungsänderung à la française

Ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk? Am 23. Dezember 2015 legte der französische Ministerrat den Vorschlag für die Aufnahme zweier neuer Artikel in die Verfassung vor. Sorgen bereitet vor allem die Konstitutionalisierung der Notstandsbefugnisse der Exekutive, die künftig in der Verfassung geregelt sein sollen. Insbesondere die weitreichenden polizeilichen Befugnisse führen zu einer Machtverschiebung zugunsten der Exekutive und stellen ein Einfallstor für schwerwiegende Beschränkungen von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten dar. Durch die Konstitutionalisierung des Notstands wird die (verfassungs-)gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahmen deutlich eingeschränkt.

Die EU rüstet auf: Außengrenzschutz der nächsten Generation

Als Teil eines umfassenden Legislativpakets schlägt die Europäische Kommission vor, notfalls auch ohne oder gegen den Willen des betroffenen europäischen Küstenstaates EU-Grenzschutzoperationen durchzuführen. Der erwartete Aufschrei potentiell betroffener Staaten zum Erhalt ihrer domaine reservé in Sachen souveräner Grenzsicherung ließ nicht lange auf sich warten. Der Vorschlag bringt zwar einige Neuerungen. Letztendlich vertieft die Kommissionsvision allerdings nur die hybride Grenzschutzstruktur, statt (endlich) den Weg eines konsequenten einheitlichen supranationalen Grenzschutzes einzuschlagen.

Schengen und die versteckte Wiedereinführung der Grenzkontrollen

Verstößt es gegen Schengen, dass Busunternehmen gezwungen werden, die Pässe ihrer Kund/innen zu kontrollieren? Gut möglich, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und dem Antrag eines Busunternehmen stattgegeben, das eine derartige Verfügung erhalten hatte. Das Verfahren ist über Deutschland hinaus von Bedeutung und könnte sich auch auf die Strafbarkeit des Schleusens auswirken, wenn man das Antidiskriminierungsrecht hinzuzieht.

„Asyl auf Zeit“ in Österreich: bloße Symbolik oder drastische Verschärfung der aktuellen Gesetzeslage?

Österreich will ein „Asyl auf Zeit“ einführen. Die österreichische Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine systematische Überprüfung der Fluchtgründe nach drei Jahren und gekoppelt daran ein Aberkennungsverfahren vorsieht. Zurzeit gibt es zwar bereits die Möglichkeit, den Asylstatus wieder abzuerkennen, doch ein zeitlich beschränktes Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte ist nicht vorgesehen. Ist das mehr als bloß symbolische Gesetzgebung? Und sinkt dadurch wirklich der Verwaltungsaufwand oder steigt er nicht vielmehr sogar?