Keine ’self-executing‘ Ausgangssperre

Mit der jüngsten Reform des Infektionsschutzgesetzes gilt in Landkreisen, sobald die „Notbremse“ greift, eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags. Anders als bei den bisher erlassenen, gleichgerichteten Verordnungen auf Landesebene stellt sich die Frage, ob ein Gesetz eine solche Beschränkung unmittelbar anordnen kann. Denn das IfSG vollzieht den Eingriff selbst, als self-executing Maßnahmegesetz. Art. 2 II 3 und Art. 104 I GG erlauben allerdings eine Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes, nicht durch Gesetz.

Zwischen Chefberater und freiem Meinungsmarkt

Es ist offenkundig, dass das zur Pandemiebekämpfung notwendige medizinische und epidemiologische Spezialwissen in Kernexekutiven nicht vorhanden ist und deshalb von außen dem Entscheidungsprozess zugeführt werden muss. Dies passiert in unterschiedlichen politischen Systemen auf sehr verschiedene Weise. Aber wie sehen die Beratungsstrukturen grundsätzlich aus und wie agierten sie in der Pandemiekrise der letzten 12 Monate? Diese Frage soll im folgenden aus vergleichender Perspektive mit einem Blick auf die Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und die Vereinigten Staaten beantwortet werden.

The Italian »No Jab, No Job« Law

While the world tackles the thorny issues of vaccine passports and “no jab, no job” policies, on April 1st 2021 Italy became (to the best of my knowledge) the first country to enact a law specifically prescribing COVID-19 vaccination for healthcare workers, with non-compliance entailing removal from healthcare activities or, when this is not possible, suspension from work and wage. This may appear as an infringement of the constitutionally protected right to health as a matter of self-determination. But in fact, given the case-law of the Italian Constitutional Court, the newly enacted obligation seems to meet the requirements of the Italian Constitution.

Geht’s raus und spielt’s Fußball!

Der Topos der herbeigeschriebenen Verfassungskrise ist ein Pappkamerad, der den Blick auf die eigentlich wichtigen Debatten im Spannungsfeld von Politik und Wissenschaft verstellt. Man steht gemütlich an der Seitenlinie, reibt sich an Einzelformulierungen auf und drückt sich um die Sachdebatte herum, um die sich andere bemühen. Daher sollten wir nicht zu viel Aufwand darauf verwenden, Haltungsnoten zu verteilen, sondern über Haltungen zu Verfassungsnormen diskutieren.

Verfassungsrechtliche Expertise und politischer Raum können sich aneinander gewöhnen

In dem Moment, in dem die Verfassungsrechtswissenschaft unter medialer Begleitung das politische Parkett betritt, wird sie zum Teil einer politischen Diskussion. Sie sollte diesen Auftritt auf dem politischen Parkett nicht scheuen. Dabei sollte die Politik die nötige Offenheit und den nötigen Respekt für wissenschaftliche Expertise mitbringen. Die Verfassungsrechtswissenschaft sollte Verständnis für die politischen Mehrebenen-Mechanismen der Mediendemokratie mitbringen. Mithilfe dieser Gewöhnungsprozesse können beide Akteure voneinander lernen. 

Der deutsche Exekutivföderalismus in der Pandemie

Die bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes scheint den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie nicht gewachsen. In dieser Situation kann verfassungsrechtliche Klärung durch ein genaueres Verständnis der Architektur des bundesdeutschen Exekutivföderalismus erwartet werden. Dabei ist sowohl das Verhältnis von Regeln und ihrem Vollzug als auch das Verhältnis von Bund und Ländern in den Blick zu nehmen. Dies führt zu der Erkenntnis, dass der Bund derzeit seiner Verpflichtung nicht ausreichend gerecht wird, die zur Bewältigung der epidemischen Lage erforderlichen Verhaltensregeln durch Gesetz und insbesondere durch Bundes-Rechtsverordnungen festzulegen.

Herbeireden einer Verfassungskrise oder »Es läuft doch alles prima«?

Aufgabe der Verfassungsrechtswissenschaft ist nicht oder jedenfalls nicht primär, zur Beruhigung der Lage oder auch der Bevölkerung beizutragen, sondern zu versuchen, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen gerade in dieser Lage zur Geltung zu bringen. Das ist und war nicht leicht, und es erfordert auch Zuspitzungen und Dramatisierungen, die sich in anderen Zeiten verbieten. Dazu einige hier notwendig kursorische Bemerkungen.

Ganz so einfach ist es nicht

Im politischen Berlin steigt die Unzufriedenheit über die Pandemiebekämpfung der Länder. Die Koordination zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Bund-Länder-Konsultationen ist nicht transparent und wird als zunehmend dysfunktional wahrgenommen (Stichwort verlängerte Osterruhe). Eine einfache Lösung scheint nun auf der Hand zu liegen: Pandemiebekämpfung durch den Bund, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung. Ein Blick in die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen zeigt: ohne Zusammenwirken von Bundestag, Bundesregierung und Landesregierungen wird es auch in Zukunft nicht gehen.

Zur Einführung: Verfassungsrechtliche Expertise im politischen Raum

Zahlreiche politische Debatten werden jedenfalls auch, bisweilen sogar vornehmlich aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive geführt. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass ein beachtlicher Bedarf des politischen Raumes an verfassungsrechtlicher Expertise besteht, der auf ein entsprechendes (und stetig wachsendes) wissenschaftliches Angebot zurückgreifen kann. In der Coronapandemie hat sich diese verfassungsrechtliche Aufladung des politischen Diskurses in besonderer Weise offenbart.

Corona-Recht wird Dauerrecht

Das ursprünglich auf den 31. März 2021 befristete „Eigentlich-nur-Corona-Recht“ wird durch das geplante Gesetz zur Fortgeltung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-FortgeltungsG) zu einem Pandemiebewältigungs-Dauerrecht. Das seit einem Jahr durch einen einfachen Bundestagsbeschluss auslösbare „exekutive […] Durchentscheiden“ ist also entfristet – und damit auch der Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, den Parlamentsvorbehalt beziehungsweise die Wesentlichkeitstheorie, das Transparenzgebot und das Demokratieprinzip.