Was heißt hier Verzeihung?
Angela Merkel bittet um Entschuldigung. Excuse me?
Notstandsverfassungsrecht und Krisenregierung für alle Formen außergewöhnlicher Umstände. Umfasst verfassungsrechtliche Rahmen für Ausnahmezustände, Kriegsbefugnisse, Finanzkrisen, Pandemien, Naturkatastrophen und andere Krisensituationen, die außergewöhnliche staatliche Reaktionen erfordern. Umfasst verfassungsrechtliche Regulierung von Notstandsbefugnissen, Krisenmanagement und verfassungsrechtliche Kontinuität während Notlagen jeglicher Art.
Angela Merkel bittet um Entschuldigung. Excuse me?
Angela Merkel asks for forgiveness. Excuse me?
The European Commission’s proposal to impose what was referred to as an “export ban” on exports of COVID-19 vaccines has generated considerable political and social media comment, particularly from the United Kingdom. The measure is (probably) lawful as a matter of international law and is certainly not a breach of the rule of law. But that does not mean that it is wise. Using the EU’s power in this way is a bit like pulling a brick from the tower in the well-known game of Jenga: the risk is that what is already a somewhat rickety tower (the rules-based trading order) will wobble yet further. More immediately, the risk of vaccine nationalism is that other states will retaliate in a negative-sum game.
Der Tagespresse lässt sich entnehmen, dass ein „Bündnis Bürgerwille“ vor dem Bundesverfassungsgericht gegen „die Finanzierung der EU-Corona-Hilfen“ vorgehe. Hierzu sei eine Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf einstweilige Anordnung angekündigt. Damit verbunden sei eine Bitte an das Gericht, den Bundespräsidenten darum zu ersuchen, „der ständigen Staatspraxis entsprechend“, das betreffende Gesetz vorläufig nicht auszufertigen. Was steckt dahinter?
Israeli authorities will still be able to use military phone tracking surveillance technology in the combat against the Coronavirus – but not in a way as unbridled as the government had wished. This is the outcome of a recent decision by the Israeli Supreme Court in the case of ACRI v. the Knesset. The Court refrained from declaring the Law authorizing the General Secret Service to track contact persons of infected COVID-19 patients invalid, but limited the cases in which military phone tracking surveillance technology could be used, and required the government to establish clear criteria for such use.
Am 17. März hat die EU-Kommission einen Gesetzes-Vorschlag für ein europäisches Impfzertifikat, den sogenannten Digitalen Grünen Pass, vorgestellt. Damit sollen EU-Bürger, die eine Immunisierung, einen negativen PCR-Test oder Anti-Körper gegen das Corona-Virus nachweisen können, bald wieder innerhalb Europas reisen können. Vor allem Urlaubsländer wie Österreich und Griechenland hatten sich für den Digitalen Grünen Pass eingesetzt. Seit Wochen gibt es bereits Diskussion darüber, wie ein europäisches Impfzertifikat aussehen könnte und ob eine solche Maßnahme mit den EU-Grundrechten vereinbar wäre. Diese Fragen diskutiert Luise Quaritsch mit WALTHER MICHL. Er ist Habilitand am Institut für Politik und Öffentliches Recht der LMU München und er Associate Editor des Verfassungsblogs, zuständig für Europarechtsthemen.
Trotz steigender Inzidenzen wollen Bund und Länder in der Hoffnung auf Schnelltests und Impfstoffe die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung weiter schrittweise lockern. Ob dies nachhaltig einen Weg in die Normalität weist, ist ungewiss. Die wissenschaftliche Politikberatung hält auch andere Konzepte bereit. In der politischen Debatte diskutiert man die die unterschiedlichsten 7-Tages-Inzidenzwerte – 50, 100 und sogar 200 – die dem Infektionsschutzgesetz so nicht zu entnehmen sind. Vielmehr nennt § 28a III IfSchG die Schwellenwerte 50 und 35. Bei genauerem Hinsehen spricht viel dafür, dass diese Norm die zuständigen Behörden sogar dazu verpflichtet, Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zu treffen und zu verschärfen, wenn diese Schwellenwerte überschritten sind.
„Leben oder Freiheit?“ – das ist für manche Gerichte die Frage, auf die sie mit ihren Corona-Entscheidungen eine Antwort zu geben suchen. Und auf diese Frage antworten manche Politiker, wenn sie eine neue Lockdown-Verlängerung begründen. Stellt man die Frage so, kann es nur eine Antwort geben. Das Recht auf Leben ist das fundamentalste Grundrecht – wer nicht mehr lebt, kann nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, einen Beruf ausüben oder Kunstwerke schaffen. Also entscheiden Politiker wie Gerichte in der Corona-Pandemie für den Lebensschutz durch Einschränkung der Freiheit. Aber die abstrakte Gegenüberstellung der Rechtsgüter Leben und Berufs-, Religions- oder allgemeine Handlungsfreiheit verfehlt das bei der verfassungsrechtlichen Lockdownkontrolle zu bearbeitende Thema.
In einem Beitrag vom 26. Juli 2020 hatte ich darauf hingewiesen, dass der Fiskus durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Möglichkeit verloren hätte, Taterträge aus illegalen Cum/Ex-Geschäften einzuziehen, wenn der betroffene steuerrechtliche Anspruch des Fiskus verjährt war. Mit einer „Reform der Reform“ hat der Gesetzgeber dies nun doch möglich gemacht. Ein Beschluss, den das Bundesverfassungsgericht letzte Woche veröffentlicht hat, lässt darauf schließen, dass diese Rückwirkung auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird.
Die verfassungsrechtliche Debatte um die gerechte Priorisierung bei den Corona-Schutzimpfungen verdeckt ein mittlerweile vorrangiges Problem, dem sich Gerichte annehmen sollten: vorhandene Impfdosen finden keine Abnehmer und bleiben ungenutzt. Die Frage der Rationierung des Impfstoffs würde entschärft, wenn zunächst einmal das Verfahren der Verteilung vereinfacht und durchlässiger gestaltet würde. Angesichts der steigenden Zahl ungenutzter Impfdosen sollten Gerichte ein Recht auf Kapazitätserschöpfung durchsetzen können, das nicht unter einem Vorbehalt des Möglichen steht. Ein solches Recht hat das Bundesverfassungsgericht bereits für die Verteilung von Studienplätzen anerkannt.