The WHO After Corona: Discretionary Powers for the Next Pandemic?

Imagine the World Health Organization (WHO) had declared the outbreak of the mysterious lung ailment in the Chinese city of Wuhan a potential public health emergency of international concern already in late December 2019. It might have been just in time to halt the spread of the disease which by now has become a supreme global emergency of unforeseen proportions.

Föderale Verwirrung im US-amerikanischen Katastrophen­schutz unter dem Stafford Act

Am 13. März erklärte der US-Präsidenten Donald Trump nach langem Zögern den Nationalen Notstand („national emergency“). Verwirrung stiftete am Wochenende nach der Erklärung des Nationalen Notstands eine den Stafford Act betreffende Falschmeldung. Dass sie sich so rasant in den sozialen Medien verbreiten konnte, dürfte zum einen daran liegen, dass der Stafford Act nur wenig bekannt ist und zum anderen eine Vielzahl an unklaren Regelungen enthält. Deutschland und Europa können aus diesem Intermezzo zumindest lernen, wie man den Katastrophenschutz in föderal organisierten Systemen nicht ausgestalten sollte.

Rausgehen erlaubt. Aber bitte nicht liegen!

In Berlin darf man sich auch allein oder im Verbund mit den eigenen Hausstandsangehörigen nicht öffentlich sonnen. Dabei gehörte das Land Berlin zu jenen wackeren zwölf Bundesbrüdern, die von sich stolz behaupteten, keine Ausgangsbeschränkung angeordnet zu haben. Ein Lehrstück über den normativen Umgang mit Textbausteinen und andere Merkwürdigkeiten.

COVID-19 and the European Central Bank: The Legal Foundations of EMU as the Next Victim?

The ECB announced on the 18th of March an ambitious further roll-out of its asset purchase programme (the ‘Pandemic Emergency Purchase Programme’ or PEPP), promising to invest up to 750 billion euro in Eurozone asset and debt instruments. The PEPP programme signals both the increasing redundancy of the legal framework governing EMU and an opportunity to develop a new one in its place.

Etat d’urgence sanitaire

In Frankreich stellt die aktuelle Krise Regierung und Verwaltung wie in vielen anderen Ländern vor eine Vielzahl an juristischen Herausforderungen. Die langen Reden des Präsidenten Emmanuel Macron an die Nation legen hiervon Zeugnis ab. Für einen deutschen Beobachter mussten die vielfachen Referenzen an einen „Krieg“ irritierend wirken. Dennoch sind die Maßnahmen in Frankreich als das zu beurteilen, was sie sind: Antworten auf Gefahren, die sich mit den bestehenden Instrumenten des Rechtsstaats nur schwer fassen lassen.

Gesundheitsnot kennt Datenschutzgebot

Die Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus soll die Gesundheit der Menschen schützen. Muss gegen den Schutz von Leben und Gesundheit jeder andere Schutzzweck zurückstehen, auch der Datenschutz? Die Antwort im Rechtsstaat lautet: nein. Denn die Aussage „Not kennt kein Gebot“ ist freiheitsfeindlich und hat in der rechtsstaatlichen Demokratie keinen Platz. Es gilt der Primat des Rechts einschließlich des Datenschutzrechts.

When the Coronavirus Crisis Turns into a Crisis of Democracy

The ongoing political crisis in Israel raises the question of whether the government acts fully in good faith when deciding on measures to fight the spread of COVID-19. The current situation, in which the parliament is hindered from functioning and in which emergency regulations directly benefit the personal situation of the current Prime Minister, raises doubts about this.

Freiheitsrechte und Gewalt­schutz­ansprüche in Zeiten von Corona

Seit Beginn dieser Woche sind in Deutschland Kontaktbeschränkungen in Kraft. Österreich lebt schon seit dem 16.3.2020 mit Ausgangsbeschränkungen. Diese sogenannte Ausgangssperre ist in zweierlei Hinsicht kritisch zu sehen: Erstens suggeriert die Polizei in der Vollziehung Verbote, die keine Rechtsgrundlage haben. Damit sind Freiheitsrechte ungebührlich eingeschränkt. Zweitens fehlen die staatlichen Gewaltschutzpflichten in der Debatte. Denn mit Ausgangsbeschränkungen steigt die Gefahr, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Besonders verletzlich sind Frauen (und Kinder).

Das Asylrecht als Kollateralschaden der Grenzkontrollen

Pünktlich zum 25-jährigen Jubiläum des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen zwischen zunächst sieben EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien) am 26. März 2020, führen insgesamt sechzehn Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes wieder Binnengrenzkontrollen vorübergehend durch – 14 von ihnen begründen dies mit der Corona-Krise. Das Asylrecht ist Kollateralschaden dieser Praxis, weil dadurch die Asylantragstellung verhindert oder praktisch erheblich erschwert wird. Dies ist nicht nur rechtswidrig, sondern kann auch zu einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Virus führen.

Parlamentarische Selbst­entmächtigung im Zeichen des Virus

In Zeiten der Not ist Kritik, zumal Kritik am Gebrauch von Formen, anfechtbar. Momente wie dieser sind, das ist ohne jede Ironie festzustellen, solche, in denen die politische Gemeinschaft zusammenstehen sollte. Dazu gehört es auch, nicht zu kleinkariert mit der Bewertung politischer Entscheidungen umzugehen, die zur Abwendung einer existenziellen Krise geboten sein können. Aber wenn sich die „Naturkatastrophe in Zeitlupe“ (Christian Drosten) seit Ende Januar vor dem Auge der Weltöffentlichkeit entfaltet, wird man ohne Kleinkariertheit genauer nachprüfen können, was der Bundestag am 25. März als gesetzliche Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (ISG) beschlossen hat.