Impfpflicht oder »2G minus K«?

Am 10. Dezember 2021 hat der Deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen, das nach Ansicht der Gesetzesbegründung eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ begründet. Das Vorbild hierfür ist die Masernimpfpflicht. Aber ist es richtig, von einer Impfpflicht zu sprechen, und überzeugt der Verweis auf das vermeintliche Vorbild der Masernimpfpflicht? Und welche Folgen hat die Regelung aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Privat 2G, im Dienst 3G?

Mittlerweile ist der Zugang zu weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens an die 2G-Bedingungen geknüpft. Ein Aspekt wurde dabei offenbar nicht ausreichend bedacht: Wer soll die Einhaltung kontrollieren? Zumindest in Berlin und Bayern betreten auch ungeimpfte Polizisten, Polizistinnen sowie Angehörige des Ordnungsamtes Restaurants, Geschäfte und Bars, um die Einhaltung der 2G-Regel zu kontrollieren. Ob das so geht, ist rechtlich alles andere als eindeutig und muss vom Gesetzgeber dringend geklärt werden.

Pandemierecht 4.0

Die Bundesnotbremse ist aus heutiger Sicht jedoch nicht nur Ende sondern zugleich Beginn eines neuen Staatsversagens gewesen. Tatsächlich war es die Verlagerung der Handlungskompetenz auf die Gubernative, zumal in der föderalen Variante einer informellen ad-hoc-Bund-Länder-Gubernative, die sich als strukturell unpassend und fachlich unangemessen erwiesen hat. Aus diesen Vorüberlegungen lassen sich Eckpunkte für ein Pandemierecht 4.0 entwickeln, das als vorsorgendes und gefahrenabwehrendes Planungs- und Interventionsrecht in organisatorischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht über die ersten drei Entwicklungsstufen (Generalklausel, unkoordinierter Maßnahmenkatalog, Bundesnotbremse) nicht nur hinausgeht, sondern zu einer grundlegenden Neuausrichtung führt.

Impfen im Verfassungsstaat

Eine vernünftig gemachte Impfpflicht kann der Weg zur Sicherung freiheitlicher Prinzipien sein. Sie ist in den gegebenen deutschen Verhältnissen das kleinere Übel, aus der andauernden staatlichen Vollsteuerung des gesamten Lebensraums zu entkommen. Eine Impfpflicht ermöglicht mit anderen Worten eine positive Freiheitsbilanz, individuell wie gesamtgesellschaftlich. Ein ganz prinzipieller Vorteil wäre im Übrigen: Der Rechtsstaat könnte so wieder zu sich selbst finden, indem er auf Rechtsfolgebereitschaft statt auf Moral setzt – die Bürger können mit guten Gründen unterschiedlicher Meinung sein, es gelten aber für alle die gleichen Regeln.

Grenzenlose Vorverlagerung

Nach der Entscheidung des BVerfG zur "Bundesnotbremse" ist es verfassungsrechtlich zulässig, eine an sich ungefährliche Ausübung der körperlichen Bewegungsfreiheit zu verbieten, wenn dieses Verbot als Teil eines nicht offensichtlich wirkungslosen Gesamtkonzepts die Durchsetzung einer anderen Maßnahme des Gesundheitsschutzes erleichtert – und das unmittelbar per Gesetz, also ohne gerichtlichen Rechtsschutz. Kann das richtig sein – und wo führt das hin?

Doch eine ›self-executing‹ Ausgangssperre

Mit seinem Beschluss vom 19. November 2021 (Bundesnotbremse I) hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die lange ersehnte Antwort auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gegeben. Es hat sich zugleich zu der hoch umstrittenen Frage geäußert, ob die »Bundesnotbremse« Ausgangsbeschränkungen unmittelbar durch Gesetz anordnen durfte. Die Argumente des Gerichts überzeugen nicht.

Gediegene Gegenerzählung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesnotbremse einer eingehenden verfassungsrechtlichen Kontrolle unterzogen, ohne sich hinter Entscheidungsspielräumen der Politik zu verstecken. Die überzeugenden Beschlüsse zu den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie zu den Schulschließungen lassen auch Folgerungen zur Vereinbarkeit der jetzt diskutierten Maßnahmen mit dem Grundgesetz zu.