Schule als Markt staatlicher Bildungsangebote

Dem neuen "Recht auf schulische Bildung" liegt sowohl ein erziehungswissenschaftlich als auch verfassungsrechtlich fragwürdiges Verständnis zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht konstruiert Schule als Markt und Schüler als Konsumenten. Über die vom BVerfG am 19. November 2021 bewirkte kulturtheoretische Rekonstruktion von Schule wird zu diskutieren sein.

Ein Recht nur für Kinder?

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit pandemiebedingter Schulschließungen heute festgestellt und damit erstmals bestätigt, dass es Grundrechte gibt, die nur und explizit für Nicht-Erwachsene gelten. Stellt das in dem Beschluss erstmals vorgestellte Recht auf Schulbildung aber tatsächlich ein genuines und ausschließliches Kinderrecht dar? Und was bedeutet die Entscheidung für den anhaltenden Kinderrechtediskurs?

Schulschließung als Grundrechtseingriff

Das Verbot von Präsenzunterricht greift in das Grundrecht von Schülerinnen und Schülern auf schulische Bildung ein, so das BVerfG. Der Eingriff sei in der konkreten Situation allerdings gerechtfertigt gewesen. Auch wenn aber das BVerfG damit die bisherigen Schulschließungen nicht beanstandet, erteilt es für künftige keinesfalls einen Freifahrtschein – im Gegenteil.

Privilegien, Diskriminierung oder was?

Die Pandemiebekämpfung setzt mittlerweile auf flächendeckenden Einsatz von 2G. Hintergrund dieses Gesinnungswandels ist die Verfügbarkeit von Impfstoffen, die im Frühjahr nicht allen zugänglich waren, jetzt aber vielerorts zum Ladenhüter werden. Es scheint bei der Ungleichbehandlung also auch darum zu gehen, ob die Ungeimpften für ihr Ungeimpft-Sein verantwortlich sind. Ist dies für die Frage nach der Gleichbehandlung relevant? Dürfen Ungeimpfte und Geimpfte jetzt unterschiedlich behandelt werden?

Sollten Impfunwillige im Triage-Fall nachrangig behandelt werden? Teil 1

Der Vorschlag, Impfunwillige im Triage-Fall zurückzustellen, verschafft sich zunehmend Gehör. Das Tabu verliert an Wirkung – auch in der Rechtswissenschaft. Tabus, die als solche angesprochen und kommentiert werden, haben schon an Kraft verloren. Mit der Warnung vor Tabubrüchen kann man sie nicht mehr stabilisieren, auch nicht mit empörten Reaktionen. Diskutieren wir also über das Thema.

Auf halben Wegen und zu halber Tat mit halben Mitteln zauderhaft zu streben

Österreich findet sich also in einem Zustand verdichteter normativer Volatilität, in dem – (wenn auch nicht allzu sehr) zugespitzt – an einen Tag nicht sicher ist, was am nächsten gilt. Das provoziert Unsicherheit. Und es ist rechtsstaatlich problematisch; nicht nur, weil Pressekonferenzen und -mitteilungen erneut an die Stelle des Bundesgesetzblattes treten, wenn es um den Rechtsrahmen geht, der die tägliche Lebensführung der Normunterworfenen bestimmt. Sondern ganz grundlegend.

Lockdown für alle?

Im März und April 2020, als die Debatte um die Corona-Politik anfing, hatten noch die Kritiker der ergriffenen Maßnahmen dominiert und die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grenzen angemahnt. Nun häufen sich die dramatischen Appelle, man müsse doch endlich etwas tun, wenngleich meist auf eine bemerkenswerte Weise offen bleibt, was dieses Etwas nun genau sein soll. Worüber man jedenfalls nicht mehr nachdenken sollte, wäre ein neuerlicher Lockdown für alle, in welcher Form auch immer und gleich ob hart, light oder mittel.

Pandemiepolitik On Fire?

Franz Mayer hat auf diesem Blog das erste Gesetzgebungsprojekt der Ampel durchaus rustikal kritisiert. Mit der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes werfe die Feuerwehr „mitten im Einsatz Teile ihrer Ausrüstung ins Feuer“. Wer an effektiver Brandbekämpfung interessiert ist, muss zunächst beeindruckt sein. Dennoch würde ich der rot-grün-gelben Feuerwache, lieber Franz, gerne einen gemeinsamen Kurzbesuch abstatten. Dort würden wir gemeinsam nicht nur neue, bessere Ausrüstung vorfinden, die aufgrund der Erfahrungen mit der Brandbekämpfung in der Vergangenheit angeschafft worden ist, sondern auch die alte Ausrüstung, die mitnichten verbrannt wurde, sondern griffbereit in den Feuerwehrfahrzeugen liegt