Strafrecht als migrationspolitisches Steuerungsinstrument: zur Reform des Ausweisungsrechts nach Köln

Die Silvesternacht 2015/16 war für das Ausländerrecht wahrhaftig schicksalhaft: Am 1.1.2016 um 0:00 Uhr trat das neue Ausweisungsrecht (§§ 53 ff. AufenthG) in Kraft, das die Ausweisung von Ausländern dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit unterwirft und eine Überprüfung jeder Ausweisungsentscheidung im Einzelfall vorsieht. Was sich zum gleichen Zeitpunkt auf der Kölner Domplatte abspielte und in der Folge für heftige Debatten sorgte, hat indessen den Gesetzgeber bewogen, die Novellierung, kaum war die Tinte trocken, ihrerseits wieder zu novellieren. Das Ergebnis: das Ausweisungsrecht wird massiv verschärft. Dabei werden allerdings wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien über Bord geworfen und einmal mehr Strafrecht zur Steuerung von Migration genutzt.

Straßburg nimmt den Kampf gegen Überwachungsstaat auf

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt uns davor, dass unser Staat zu einem Überwachungsstaat mutiert. Das zumindest ist der Anspruch, den der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof vor wenigen Wochen in seiner epochalen und in der deutschen Öffentlichkeit viel zu wenig wahrgenommenen Entscheidung Sacharow v. Russland aufgestellt hat: Wenn Polizei oder Geheimdienst die Telefon- und Internetkommunikation von buchstäblich jedem überwachen darf, dann darf auch buchstäblich jeder dagegen klagen. Und wenn es an hinreichend robuster Kontrolle dieser Überwachung fehlt, dann verletzt sie buchstäblich jeden von uns in unserem Recht auf Privatsphäre. Vielleicht hatte die vergleichsweise geringe Resonanz auch damit zu tun, dass es ein russischer Fall war. Aber heute hat es mit der Kammerentscheidung Szabó v. Ungarn den ersten EU-Staat erwischt. Es wird nicht der letzte bleiben.

Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum – Rechtslage und Reformbedarf in Deutschland

Die massenhaften sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht in Köln und Hamburg haben eine Debatte über den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im öffentlichen Raum angestoßen, die als solche längst überfällig war – wenn auch gewiss nicht ihre Instrumentalisierung für rassistische Politiken oder einen Sicherheitsstaat mit totalitären Zügen.[i] Allerdings fehlen in dieser Debatte nicht nur Kenntnisse über das tatsächliche Geschehen und seine Hintergründe, sondern es gibt auch große Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage. Im Folgenden soll daher die Rechtslage zu sexueller Belästigung[ii] im öffentlichen Raum in Deutschland kurz dargestellt und möglicher Reformbedarf identifiziert werden.

Brasilien: Institutionelle Eigenheiten der politischen Krise

Brasilien erweckt derzeit durch Krisennachrichten Aufmerksamkeit. Die Wirtschaftszahlen sind schlecht. Nicht enden wollende Korruptionsskandale und ein Amtsenthebungsverfahren gegen die 2014 wiedergewählte Präsidentin Dilma Rousseff halten das eben noch als „Wirtschaftsmacht der Zukunft“ gepriesene Land in Atem. Bei einem Kurzbesuch 2015 konnte ich mir nicht nur über die immer wieder erstaunliche brasilianische Vitalität einen Eindruck verschaffen, sondern auch feststellen, wie niedergeschlagen Politik und Land eingeschätzt werden.

Frankreich im Ausnahmezustand: Eine Verfassungsänderung à la française

Ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk? Am 23. Dezember 2015 legte der französische Ministerrat den Vorschlag für die Aufnahme zweier neuer Artikel in die Verfassung vor. Sorgen bereitet vor allem die Konstitutionalisierung der Notstandsbefugnisse der Exekutive, die künftig in der Verfassung geregelt sein sollen. Insbesondere die weitreichenden polizeilichen Befugnisse führen zu einer Machtverschiebung zugunsten der Exekutive und stellen ein Einfallstor für schwerwiegende Beschränkungen von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten dar. Durch die Konstitutionalisierung des Notstands wird die (verfassungs-)gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahmen deutlich eingeschränkt.

L’état d’urgence in the wake of the Paris attacks and its judicial aftermath

With the shock of the Paris attacks still fresh, further images started to flood the media in their immediate aftermath: Soldiers were not only seen boarding Rafale fighter jets but also patrolling the streets in France and Belgium, police raids were and are still conducted day and night throughout France, numerous arrests were made and even more people set under house arrest. Those internal executive measures in France are based on the déclaration de l’état d’urgence (in parts already discussed here). Now that the situation slightly calmed down, but with the state of emergency still enacted, the first administrative court decisions on those measures are in, deeming the police behavior just on all points.

Eine »Charta der Grundrechte für die digitale Zeit«, und warum wir sie brauchen

“Ich surfe, also bin ich.” Das ist nach der Internet-Milieu-Studie des Deutschen Instituts für Vertrauen und Sicherheit im Internet das neue Credo der sogenannten Digital Natives. Auch das Verfassungsrecht reagiert auf diese Entwicklung. Das Internet ist heute auch “Grundrechtsverwirklichungsnetz“. Entsprechend laut werden die Rufe nach neuen Katalogen digitaler Grundrechte. Jüngst hat auch der Präsident des Europäischen Parlaments Martin Schulz eine “Charta der Grundrechte für die digitale Zeit” gefordert. Macht eine solche Charta Sinn? Was kann sie leisten? Wie weit soll sie reichen? Und wer soll sie ausarbeiten?

Entpolitisierung rechter Gewalt: Zur Aussage von Beate Zschäpe im NSU-Prozess

Beate Zschäpes Aussage ist ein Paradebeispiel für die Verteidigungsstrategie rechter Angeklagter, ihre Handlungen zu entpolitisieren. Die Entpolitisierung rechter Gewalt hat zwei Seiten: Einerseits versuchen Angeklagte selbst aktiv darauf hinzuwirken, ihre Ideologie aus Strafprozessen herauszuhalten. Andererseits erkennt auch der Staat in der Regel nicht die politischen Implikationen von Gewaltdelikten. Die These, dass die Ermittlungsbehörden bei derlei Taten „versagen“, greift dabei zu kurz. Vielmehr verstehen viele staatliche Behörden rechten Terror und Gewalt nicht als Angriff auf den Staat, respektive die demokratische Gesellschaft, da sich dieser vorrangig gegen Minderheiten, Ausländer und politisch Andersdenkende richtet.

Deutschlands Weg in den Kampf gegen den IS – ein Pflaster aus rechtlichen Stolpersteinen

Die Bundesregierung will Frankreich im Kampf gegen ISIS helfen. Rechtlich stützt die Bundesregierung die Mission im Kern auf drei Gründe: die UN-Sicherheitsratsresolution Nr. 2249 vom 20.11.2015, das Selbstverteidigungsrecht Frankreichs aus Art. 51 UNCh sowie die Beistandspflicht unter EU-Mitgliedern aus Art. 42 Abs. 7 EUV. Doch dieser anscheinend dreifach fundierte Weg in den Kampf gegen den Terror erweist sich als ein Pflaster aus rechtlichen Stolpersteinen. Völker-, europa- und verfassungsrechtlich ist die Rechtmäßigkeit des Vorgehens zweifelhaft.