No reintegration without representation

Die Strafverfahren gegen Donald Trump in Manhattan und Björn Höcke in Halle werfen die Frage nach den Auswirkungen strafrechtlicher Verurteilungen für die politische Karriere der Verurteilten auf. Das deutsche Recht sieht mit § 45 Strafgesetzbuch (StGB) vor, dass eine Verurteilung zum Verlust des passiven und aktiven Wahlrechts führen kann. Die Vorschrift verkörpert allerdings ein veraltetes Strafrechtsverständnis und ist obendrein in weiten Teilen verfassungswidrig. Deshalb schlage ich vor, sie zu streichen und de lege ferenda eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach dem Vorbild des § 70 StGB (Berufsverbot) zu schaffen.

The EPPO as a Domesticated Cat

The European Public Prosecutor’s Office (EPPO) has just celebrated the third anniversary of the start of its operations. “I am sure you will soon see [the EPPO] is anything but a ‘toothless tiger’”, said Laura Kövesi in an interview in 2021. Sadly, in Bulgaria, a country frequently shaken by scandals implicating abuses of EU funds and known for rampant corruption, the EPPO reminds of a domesticated rather than a fierce wild cat.

Eine Strategie tut not, nicht Schnellschüsse

Der Freistaat Sachsen hat einen Gesetzentwurf vorgestellt, der die Vorschriften gegen Nötigung von Angehörigen von Verfassungsorganen auf Kommunal- und Europapolitiker erstreckt. Er sieht auch eine Art Stalking-Tatbestand vor, der Übergriffe in den Bereich der persönlichen Lebensgestaltung von Amts- und MandatsträgerInnen kriminalisiert. Fast zeitgleich hat der Freistaat Bayern einen Gesetzentwurf präsentiert, der sich gegen die Verbreitung von Deep Fakes richtet. Die Vorschläge reagieren auf einzelne, als bedrohlich erachtete Phänomene mit symbolischen Strafschärfungen bzw. kleinräumigen, einzelfallbezogenen Gesetzesänderungen zur Schließung von Gesetzeslücken. Was den Vorhaben fehlt ist eine Gesamtstrategie auf Grundlage einer umfassenden Gefahrenanalyse.

Kommunikatives Tabu ohne Zukunft?

„Der Angeklagte (…) hat (…) eine Rede gehalten und diese mit dem Ausruf "Alles für Deutschland" beendet, wobei es sich, wie allgemein bekannt ist, um die Losung der SA, handelt.“ Mit dieser Feststellung bestätigte das OLG Hamm 2006 eine Haftstrafe wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“. Für das Höcke-Urteil des LG Halle ist damit ein wichtiger Referenzpunkt gesetzt. Gleichzeitig wird es zunehmend schwieriger, das „kommunikative Tabu“ aufrechtzuerhalten, das § 86a StGB etablieren sollte.

Polizei und Taser

Immer mehr Landesgesetzgeber führen den Taser als weiteres polizeiliches Einsatzmittel neben Pfefferspray, Schlagstock und Schusswaffe ein. Dabei ist die fortschreitende Ausrüstung aus einer Reihe von Gründen, die im Diskurs oft zu kurz kommen, abzulehnen. So birgt der Beschuss einer Person mit einem Elektroimpulsgerät praktisch nur schwer zu kontrollierende gesundheitliche Risiken und endet in der Praxis immer wieder tödlich. Außerdem ist zu befürchten, dass Beamte die Geräte künftig extensiv nutzen und sich damit eine Form erheblicher polizeilicher Gewaltanwendung schleichend normalisiert – nicht zuletzt deshalb, weil deren Einsatz in den meisten Ländern bislang nicht eigens geregelt ist.

»Mr. President, Does the TikTok ban conform with the Constitution?«

Der US-Kongress hat ein Verbot von TikTok beschlossen, dies im Rahmen von zwei Gesetzen, welche sich – aus Gründen der nationalen Sicherheit und des Datenschutzes – gegen von feindlichen ausländischen Staaten (Foreign Adversary Countries) beherrschten Unternehmungen richten. Damit soll es in den USA nunmehr zwei Standards bei Plattformregulierungen geben: Sehr liberale als Normalfall, und strenge in Zusammenhang mit sog. Foreign Adversary Countries.

Half-baked decision

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (BGH 1 StR 106/24), dass sein Begriffsverständnis zur „nicht geringen Menge“ im Betäubungsmittelgesetz (7,5 g THC) pauschal auf die wortgleiche Neuregelung im Konsumcannabisgesetz zu übertragen sei. Dies stellt eine nach Art. 103 Abs. 2 GG unzulässige Analogie dar und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung im Strafrecht. Denn eine nicht geringe Menge THC kann nicht mit einer nicht geringen Menge Cannabispflanzen, um deren Besitz es in der Entscheidung ging, gleichgesetzt werden.

Spionage im Europäischen Parlament?

Der Haftbefehl gegen Jian G., Mitarbeiter des AfD-Spitzenkandidaten Maximilian Krah, schlägt wenige Wochen vor der Europawahl politisch hohe Wellen. Wir zeigen in einer kurzen strafrechtlichen Einschätzung, dass eine Strafbarkeit von Jian G. naheliegt, sollte der bislang in der Presse dargelegte Verdacht zutreffen. Deutlich schwieriger ist momentan die Frage nach einer Strafbarkeit Maximilian Krahs wegen einer Beteiligung an einer geheimdienstlichen Agententätigkeit einzuschätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 99 StGB nur täterschaftlich begangen werden. Eine wohl eher in Betracht kommende Beihilfe durch Krah bliebe daher straffrei. Wir vertreten dementgegen die Ansicht, dass sich auch der Gehilfe eines geheimdienstlichen Agenten strafbar machen kann.

Rallying under a Nazi Swastika Flag

On April 5th, 2024, the Helsinki Court of Appeal held that rallying under a Nazi swastika flag constituted an offense of incitement to hatred, namely, agitation against a group of population. Contrary to German law, Finnish law does not include any specific prohibition of symbols of this kind. It therefore leaves it open under which circumstances the public use of symbols such as those linked with the Nazi regime in fact constitute a criminal offense. Against this background, the Court of Appeal’s conclusion is to be welcomed. Had the outcome been different, this would have triggered a set of difficult questions of how to amend the regulatory framework in order to address this issue. The judgment may, however, still be appealed.

Gewalt als körperliche Zwangswirkung

Sitzblockaden gelten gemeinhin als Form des friedlichen Protests. Die Strafgerichte sehen in der Störung der freien Fahrt der Autofahrer:innen jedoch eine Nötigung durch „Gewalt“ nach § 240 StGB. Aus unserer Sicht setzt Gewalt dagegen eine Einwirkung auf den Körper des Opfers voraus. Der Gewaltbegriff der Zweite-Reihe-Rechtsprechung verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG und führt auch strafrechtsintern zu gravierenden Unstimmigkeiten.