Außenpolitik statt Verbraucherschutz

Nach dem Urteil des EuGH vom 12. November lautet die korrekte und verpflichtende Herkunftskennzeichnung für einen Wein, der aus dem Westjordanland stammt und in einer israelischen Siedlung hergestellt wird: „Westjordanland (israelische Siedlung)“. Der EuGH sendet mit diesem Urteil nicht nur ein politisch fragwürdiges Signal, sondern er überschreitet auch seine Kompetenzen. Der Bundestag und die Bundesregierung dürfen an der Umsetzung des Urteils daher nicht mitwirken.

Außer Kontrolle

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Fraktion der Linken in dem Organstreitverfahren über den Einsatz der Bundeswehr in Syrien als unzulässig abgewiesen. Das Ergebnis der Entscheidung war vorhersehbar, aber die Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht über Kritik erhaben. Das Gericht verfestigt in seinem Beschluss verfahrensrechtliche Grenzen, untergräbt die Substanz der materiellen Anforderungen an die Rechtfertigung eines Militäreinsatzes und definiert den Strukturwandel eines Vertrages in großzügiger Weise. Von den ursprünglich hehren Bemühungen des Verfassungsgerichts um die rechtliche Einhegung von Militäreinsätzen bleiben so nur noch fromme Wünsche.

»An Idea Whose Time Has Come«

Human rights institutions have long grappled with the question whether established rights could be violated by environmental degradation. For most people, the short answer is, of course, yes. People have suffered for decades from health impacts of air pollution, contaminated water, odors and the like. The latest global issue to have a huge impact on the enjoyment of rights is climate change. Despite the close link between environmental degradation and the enjoyment of rights, international human rights law does not, as yet, recognize a right to a healthy environment as a human right.

Der Schutz kultureller Rechte am Beispiel der »Kurdenpolitik« der Türkei

Dass das Völkerrecht den jüngsten Angriff der Türkei auf die nördlichen Provinzen Syriens nicht deckt, hat nicht nur der wissenschaftliche Dienst des Bundestages bereits ausführlich dargelegt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob hier der Beginn eines (kulturellen) Völkermordes stattfindet. Das Völkerstrafrecht kennt den Tatbestand des kulturellen Völkermordes nicht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte übt sich in Zurückhaltung, wenn kollektive Rechte betroffen sind. So entsteht eine gravierende Rechtslücke im Menschenrechtsschutz, die zumindest auf europäischer Ebene dringend geschlossen werden sollte.

Welche Regeln, welches Recht?

Kaum hatten sich die Gemüter um die Urteile in den Rechtssachen Google LLC. v CNIL und GC and Others v CNIL etwas beruhigt, goss der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek v Facebook Ireland Limited vergangenen Donnerstag erneut Öl ins Feuer um die Diskussion zur normativen Gestaltung der Governance von Meinungsäußerungen im Internet. Der Fall führt ein weiteres Mal vor Augen, was fehlt: eine kohärente Theorie der Jurisdiktion und ihrer Grenzen im Cyberspace.

Did Turkey’s Recent Emergency Decrees Derogate from the Absolute Rights?

Following a coup attempt by a small group in the Turkish Armed Forces in 2016, the Turkish Government declared a state of emergency for three months. Although it observed procedural rules laid down by national and international law on declaring a state of emergency, the Government's use of the emergency powers contradicts non-derogable rights laid down in the Turkish Constitution, the ICCPR and the ECHR.

Voting in Russia: Please Don’t Call it „Elections“

On September 8, numerous Russian regions voted in the framework of a so-called “single voting day”. Most significantly, Moscow voted for the members of City Council (“Duma”), and Russia’s second-largest city Saint Petersburg was to elect its governor. It would be a mistake, however, to draw any conclusions on the sentiments of the Russian people from the results as the voting process was skewed at every stage of the so-called “election”.

What Difference Does it Make to Fully Annex the Quasi-Annexed Occupied Territories?

Whether or not Netanyahu’s era of prime minister of Israel is coming to an end, his campaign announcement that Israel will unilaterally annex at least parts of the Occupied Palestinian Territories should not be dismissed. First, because this possibility has long ceased to be a political taboo in Israel. Second, and more importantly, because in many ways, a sub-official process of partial annexation is already taking place in Israel, to a large extent, under the radar of the international community.

König Midas, Hauptmann Kettensäge und die Mittel des Völkerrechts zum Schutz der Biodiversität

Spätestens seit der Veröffentlichung des UN Global Assessment Report im Mai 2019 wissen wir, dass etwa eine Million der insgesamt acht Millionen Arten vom Aussterben bedroht sind – mehr als jemals zuvor in der Geschichte unseres Planeten. Das sechste globale Massensterben von Tieren und Pflanzen erfordert ein konzertiertes Vorgehen der internationalen Staatengemeinschaft. Doch nationale Alleingänge, wie des US-Präsidenten Trump und seines brasilianischen Amtskollegen Bolsonaro, nehmen zugunsten der heimischen Wirtschaft unwiederbringliche Verluste der Artenvielfalt in Kauf, die den Bestand der Ökosysteme weltweit gefährden. Welche Mittel hält das Völkerrecht bereit, um dem entgegenzuwirken?

Die USA rufen, das Grundgesetz antwortet

Soll sich die Bundeswehr an einem militärischen Einsatz in der Straße von Hormus beteiligen? Gefühlt im Stundentakt positionieren sich im Augenblick die unterschiedlichsten Minister und Ministerinnen, teilweise unter interessanter Auslegung der eigenen Ressortkompetenz, ob die Bundesregierung dem Ruf der USA folgen soll oder nicht. Die USA verfolgen damit konsequent ihre außenpolitische Strategie, weiter auf bi- oder multinationale Armeebündnisse zu setzen, anstatt auf die kollektiven Sicherheitssysteme wie NATO oder UN zu vertrauen. Diese Strategie stellt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu Einsätzen der Bundeswehr vor große Herausforderungen.