25. Juni 2010

Maximilian Steinbeis

Ungeduldiges aus Karlsruhe zur Bundespräsidentenwahl

Pünktlich zur Wahl des neuen Bundespräsidenten ist der 3. Kammer des Zweiten Senats mal so richtig der Kragen geplatzt.

Ein gewisser Dr. M. hatte sich aus irgendeinem Grund auf den Standpunkt gestellt, die Art und Weise, wie das Staatsoberhaupt gewählt wird, verstoße gegen das Grundgesetz: Unter anderem war er nicht damit einverstanden, dass Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Bayern an der Wahl teilnehmen. Womöglich, weil Bayern damals dem Grundgesetz nicht zugestimmt hat oder was.

Wie immer die Verschwörungstheorie des Dr. M. genau beschaffen war, jedenfalls bestand er darauf, das Bundesverfassungsgericht mit ihr zu beschäftigen. Ein Drang, von dem er auch nicht abließ, als ihn der Präsidialrat darauf aufmerksam machte, dass ihm jegliche Beschwerdebefugnis fehlt: Verfassungsbeschwerden sind dazu da, Grundrechte zu schützen, und nicht, jedem Bürger die Möglichkeit in die Hand zu geben, die Staatsorganisation zu zwingen, nach irgendwelchen abenteuerlichen Theorien zu funktionieren.

Jetzt brummt die Kammer dem Dr. M. 200 Euro Missbrauchsgebühr auf und schreibt knapp und verletzend:

Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann

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