Unsere Verfassungspflicht, Katholizismus auszuhalten

20. November 2014

Unsere Verfassungspflicht, Katholizismus auszuhalten

Ein Chefarzt in einer katholischen Klinik lässt sich scheiden, findet eine neue Lebensgefährtin und heiratet sie.

Wo ist das Problem? Ich glaube, ich werde mich mit den allermeisten Leser_innen schnell einig werden: Ich sehe keins. Mit wem und wie lange der Mann verheiratet bleiben will, ist seine Privatsache, und wenn er sich dagegen verwahrt, dass ihm dort irgendjemand reinredet, sein Arbeitgeber zumal, dann hat er meine ganze Sympathie. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sein Arbeitgeber ein katholisches Haus ist. Ich glaube, anders als rechtgläubige Katholiken, nicht an das unauflösliche heilige Sakrament der Ehe. Wenn der Mann ein guter Arzt und guter Chef ist, sollte er seinen Job machen können, ganz egal, mit wem er Tisch und Bett teilt.

Aber ich bin auch nicht das Grundgesetz (oder die EMRK).

Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss zu dieser Fallkonstellation veröffentlicht, den ich für ziemlich weise halte.

Der Zweite Senat hebt darin ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, das versucht hatte, dem Chefarzt zu Hilfe zu kommen, indem es das Beharren des kirchlichen Arbeitgebers auf dem Sakrament der Ehe kurzerhand nicht ernst nahm: Die Klinik habe es auch sonst nicht so streng damit genommen, habe in anderen Fällen geschiedener und wiederverheirateter Mitarbeiter nichts unternommen und auch den Kläger nach seiner Scheidung erst einmal weiterbeschäftigt. Daher wiege ihr Interesse, die Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiter durchzusetzen, hier weniger schwer als das in Art. 6 GG und 8, 12 EMRK geschützte Interesse des Arztes, zu heiraten, wen er will.

So kann man das nicht machen, findet das BVerfG.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, in religiösen Dingen neutral zu bleiben, und schützt in Art. 140 i.V.m. Art. 137 III WRV das Recht der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten „im Rahmen der allgemeinen Gesetze“ selbst zu regeln. Das gilt nicht nur dort, wo Religion praktiziert und gepredigt wird, sondern auch dort, wo die kirchliche Sendung durch karitative Nächstenliebe verwirklicht wird, also in Krankenhäusern. Wenn ihre Angestellten, zumal wenn sie der Kirche selbst angehören, auf eine Weise leben, die den Glaubenssätzen der Kirche fundamental widerspricht, dann kann das die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Sendung erschüttern, und das können die Kirchen ihren Angestellten – within reason – arbeitsvertraglich verbieten. Und wenn diese dann trotzdem dagegen verstoßen, können sie sie feuern.

Das ist alles soweit seit 1985 eigentlich verfassungsgerichtlich Stand der Wissenschaft und Technik. Doch das BVerfG hält es für nötig, seine Vorgaben konkreter und hochauflösender zu fassen (die heutige Entscheidung liest sich streckenweise fast wie ein Kommentar zu seiner eigenen Rechtsprechung und der des EGMR). Dazu erlegt es in solchen Fällen den Arbeitsgerichten auf, in zwei Stufen vorzugehen: Auf der ersten Stufe geht es um die Loyalitätspflichten kirchlicher Arbeitnehmer. Ist ihr Arbeitgeber überhaupt in kirchlicher Sendung unterwegs? Sind die arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtungen tatsächlich in kirchlichen Glaubenssätzen verwurzelt? Und sind Verstöße dagegen ein kleines oder ein großes Problem? All das, so das BVerfG, sei allein Sache der Kirchen. Sie müssen nur plausibel machen können, dass es so ist. Ansonsten hätten die Arbeitsgerichte das zu akzeptieren.

Erst im zweiten Schritt geht es ans Abwägen: Hier steht die Kirche mit ihrem Statusrecht, dort steht ihr Arbeitnehmer mit seinem Recht auf Privat- und Familienleben. Und Sache der Arbeitsgerichte sei es, zu schauen, dass beide so viel wie möglich davon behalten können. Praktische Konkordanz nennt man das, methodisch nicht besonders toll, aber im Großen und Ganzen funktionabel und vernünftig.

Gut möglich, dass der Chefarzt am Ende seinen Job zurückbekommt: Das BVerfG gibt dem BAG noch eine Reihe von Gesichtspunkten auf den Weg, die seiner Meinung nach für ihn sprechen könnten. Der heutige Beschluss ist mitnichten ein Kniefall vor Rom, der kirchliche Arbeitnehmer schutzlos jeder Pfaffenwillkür ausliefert. Er ist nur eine kraftvolle Erinnerung an die Entscheidung unserer Verfassung, die Autonomie der Kirchen anzuerkennen und zu schützen. Und diese Entscheidung ist mir völlig areligiösem Menschen lieb und teuer.

Beim Lesen der BAG-Enscheidung konnte ich mich des Eindrucks nicht erwehren, als hätten das oberste deutsche Arbeitsgericht am liebsten gesagt: Leute, wir sind im 21. Jahrhundert, ihr glaubt doch nicht im Ernst immer noch an diese Sakramentsnummer. Das ist es, was unter dem Grundgesetz nicht geht. Was die Kirchen glauben, das glauben sie, ob es uns und unseren Gerichten gefällt oder nicht. Wir dürfen es doof finden, altmodisch, lächerlich, auch ungerecht, ja skandalös. Aber wir müssen sie es glauben lassen.

Verfassungsrecht bewährt sich dort, wo es darum geht, dem Anderen Anerkennung und Entfaltungsspielraum zu verschaffen, dem Anderen im Gegensatz zum Eigenen. Freiheit für das Eigene, für uns selbst und für das, was wir alle gut finden, ist billig zu haben. Aber das Andere, das von uns aus gesehen Außenliegende, das braucht robusten verfassungsrechtlichen Schutz, damit es nicht von uns passend gemacht und plattgewalzt und aus dem Weg geräumt wird, zu unserem eigenen Schaden. Das kann die Kunst sein, die wir nicht verstehen. Oder die Presse, die uns lästig wird. Oder die Wissenschaft, die unsere Gewissheiten erschüttert. Oder einfach mein kleines individuelles Ich mit meinen komischen Meinungen, Gewissensregungen, Intimitätswünschen. All das schützen wir, indem wir uns verfassungsrechtlich binden. Das Ergebnis ist eine Gesellschaft, in der lauter Sachen gedeihen, die uns fremd sind.

In einer solchen Gesellschaft möchte ich leben.

Schreibe einen Kommentar