Komplexe Familienverhältnisse erfordern ein komplexes Familienrecht. Das deutsche Familienrecht mit seiner Entscheidung, in einer Ehe geborene Kinder als Kinder der Eheleute zu behandeln und den biologischen Vater möglichst draußen zu halten, ist unterkomplex. So sieht das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und hat aus diesem Grund heute der deutschen Justiz mal wieder tüchtig eins auf die Mütze gegeben.
Erst im Dezember 2010 hatte der EGMR im Fall Anayo einem Mann, der mit einer verheirateten Frau ein Kind gezeugt und familienrechtlich mit diesem in einer Ehe geborenen Kind nicht verwandt ist, trotzdem zu einer Rechtsposition verholfen, die in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) fällt – auch wenn er das Kind nie gesehen hatte und daher eigentlich gar kein Familienleben, das geschützt werden könnte, hatte. Dem EGMR reichte, dass er sich um ein solches Familienleben aktiv bemüht hatte.
Im heute entschiedenen Fall Schneider bekräftigt der EGMR diese Linie noch einmal nachdrücklich, und geht noch einen Schritt weiter: Auch wenn gar nicht feststeht, dass man überhaupt Vater des Kindes ist, darf einem nicht pauschal der Umgang mit dem Kind verwehrt werden.
Das ist konsequent: Dem EGMR geht es nicht darum, die Frage der Vaterschaft biologistisch zu entscheiden und Männern, die mit anderer Leute Ehefrauen schlafen, zu dem Recht zu verhelfen, deren Familien kaputtzumachen.
Vielmehr geht es, wie schon in Anayo, um das Versäumnis der deutschen Gerichte, sich mit den konkreten Umstände des Falls zu befassen – vor allem mit den Belangen des Kindes. Vielleicht ist es zu dessen Schaden, wenn sich ein fremder Mann ihm nähert und behauptet, er sei sein Vater. Vielleicht aber auch nicht. Ein Familienrecht, das das Verhältnis von biologischem Vater und Ehemann abstrakt-generell als eine Frage von Vorrang des einen vor dem anderen behandelt, bekommt diese Frage gar nicht erst in den Blick – und das ist es, was der EGMR als Verstoß gegen Art. 8 EMRK brandmarkt:
Having regard to the realities of family life in the 21st century, (…), the Court is not convinced that the best interest of children living with their legal father but having a different biological father can be truly determined by a general legal assumption. Consideration of what lies in the best interest of the child concerned is, however, of paramount importance in every case of this kind (…). Having regard to the great variety of family situations possibly concerned, the Court therefore considers that a fair balancing of the rights of all persons involved necessitates an examination of the particular circumstances of the case.
Diese EGMR-Rechtsprechung finde ich auch über die konkrete familienrechtliche Frage hinaus spannend: Abstrakt-generelle Fallgruppenpriorisierung als Menschenrechtsverstoß – was heißt das eigentlich genau? Wie genau wird mein Menschenrecht verletzt, wenn sich der Gesetzgeber gegen eine kasuistische Interessenabwägung entscheidet? Was passiert genau mit mir und meinen Rechten, wenn ein Gericht verabsäumt, die Interessen eines Dritten (des Kindes ) in Betracht zu ziehen? Wie verhält sich diese Art von Menschenrechtsverstoß zu den Verfahrensgrundrechten, wie zum Gleichheitssatz?
Jemand auf der Suche nach einem Dissertationsthema? Das wäre doch was…