Wieder so ein Kanonenschlag aus Karlsruhe. Wieder steckt der Zweite Senat dahinter. Wieder genehmigt sich das Gericht ein Maß an judicial activism, das keine Grenze zu kennen scheint. Wieder kickt das Gericht Jahrzehnte politischer Deliberation beiseite und installiert stattdessen das, was es selber für vernünftig hält. Und wieder hat man Anlass sich zu fragen: wozu?
Neu ist, dass der Karlsruher Gestaltungstrieb diesmal auch vor der eigenen Rechtsprechung nicht halt macht. Es geht um den Einsatz der Bundeswehr im Inneren, dem der Erste Senat 2006 in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz enge Grenzen gezogen hat. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Zweiten Senats, hat uns schon vor zwei Jahren wissen lassen, dass er und seine Senatskollegen diese Rechtsprechung bitteschön korrigiert sehen wollen.
Weil die Besetzung des Ersten Senats keine Mehrheit im Plenum versprach, spielte der Zweite Senat erstmal auf Zeit und ließ einen seit 2005 anhängigen Normenkontrollantrag der Länder Bayern und Hessen einfach liegen. Im Februar 2011 änderte sich dann wie erwartet die Richterbank, Gabriele Britz und Susanne Baer kamen anstelle von Brun-Otto Bryde und Christine Hohmann-Dennhardt, und das scheint die Mehrheitsverhältnisse zu Gunsten des Zweiten Senats gedreht zu haben. Drei Monate später jedenfalls schien Voßkuhle und den Seinen der richtige Moment gekommen – und, wie man sieht, ging das Kalkül auf das Schönste auf. (Wobei man mit Oliver García mit gutem Grund bezweifeln kann, ob diese Verzögerungstaktik dem Grundsatz vom gesetzlichen Richter genügt).
Jedenfalls kann von Andreas Voßkuhle, so scheint es, in punkto Machtwille und taktischer Raffinesse selbst Chief Justice John Roberts noch etwas lernen. Kein Wunder, dass der Mann nicht Bundespräsident werden wollte. Hat er doch in Karlsruhe viel mehr Spaß.
Zur Sache selbst: Wir sind uns alle einig, dass das Grundgesetz uns davor schützen muss, dass die Regierung, um ihre politischen Präferenzen durchzusetzen, die Bundeswehr auf Andersdenkende loslässt. Zu diesem Zweck, so dachten wir zumindest, lässt das Grundgesetz den Einsatz von Panzern und Bomben nur im extremen Fall eines inneren Notstands zu, also gegen eine richtige, ebenfalls militärisch bewaffnete Armee von Aufständischen (im Unterschied etwa zu einem Haufen Demonstranten, auch wenn die Steine und Mollis schmeißen). Wenn die Bundeswehr dagegen der Polizei in Katastrophenfällen zu Hilfe eilt, was sie nach Art. 35 II, III GG auch darf, muss sie indessen ihr Kriegsgerät in der Kaserne lassen.
Eine nicht näher bezifferte Mehrheit der 16 Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts hält es jetzt für nötig, diese bestehenden, verfassungspolitisch seit vielen Jahren heiß umstrittenen Regeln zu modifizieren. Jenes strikte Verbot, bei Katastrophenschutzeinsätzen Kriegsgerät einzusetzen, gibt es demnach gar nicht.
Stattdessen glaubt diese Mehrheit, der Gefahr eines innenpolitischen Missbrauchs der Streitkräfte durch eine Häufung eindringlicher Voraussetzungsformeln vorbeugen und deren Konturlosigkeit durch schiere Quantität wettmachen zu können: Nur bei „besonders schweren Unglücksfällen“, in „besonderen Ausnahmesituationen“, bei „Ereignissen von katastrophischem Ausmaß“ ist das Auffahren von Kriegsgerät erlaubt, wenn der Schadenseintritt „unmittelbar bevorsteht“, als „ultima ratio“. Es bleibe auch dabei, dass die superstrengen Voraussetzungen für den inneren Notstand nicht umgangen werden dürfen – „grundsätzlich“ jedenfalls. Für alle Fälle schreibt das Plenum dann noch in die Urteilsgründe, dass
namentlich Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, keinen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Art. 35 GG dar(stellen), der es rechtfertigen könnte, Streitkräfte auf der Grundlage dieser Bestimmung einzusetzen.
Ob das im Ernstfall hält? Richter Reinhard Gaier, Mitglied des Ersten Senats, jedenfalls glaubt das nicht. Sein eindringliches Sondervotum empfehle ich dringend zur Lektüre.
Foto: Bundeswehr, Flickr Creative Commons
