Ist ein Vierzehnjähriger, der einer Dreizehnjährigen einen Knutschfleck macht, ein Sexualstraftäter?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht auseinanderzusetzen: Das Amtsgericht Arnstadt hatte einen Jungen wegen einer solchen Tat wegen sexuellen Missbrauchs verwarnt und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Außerdem ordnete das Amtsgericht Erfurt an, ihm Körperzellen zu entnehmen und die DNA zu analysieren und das Ergebnis in die DNA-Analysedatei einzustellen (§ 81 StPO).
Die Entnahme der Körperzellenprobe hat die 3. Kammer des Zweiten Senats jetzt per Einstweiliger gestoppt.
Eine solche einstweilige Anordnung heißt erst mal nur, dass es schlimmer wäre, wenn die Körperzellen entnommen werden und sich das dann im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig herausstellt, als der umgekehrte Fall. Aber hier wäre ich schon sehr überrascht, wenn etwas anderes dabei herauskäme als eine krachende Aufhebung der Beschlüsse der Thüringer Justiz.
Karlsruhe verlangt bei § 81g StPO eine
Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Hier gab es nichts dergleichen. In den Beschlüssen steht offenbar nicht einmal etwas dazu drin, dass der Junge 14 war und seiner Behauptung nach die Knutscherei „auf gegenseitiger Zuneigung“ beruhte.
Strafjustiz, mir graut wieder mal vor Dir.