29. November 2018

Ha Mi Le

Zwischen Unbehagen und Ignoranz. Die Anhörung im Gesetzgebungs­verfahren zur “Dritten Option”

Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober letzten Jahres wird um eine verfassungskonforme (Nicht-)Erfassung des Personenstandes gerungen, zuletzt in einer kontroversen Anhörung des Innenausschusses am Montag dieser Woche. Dreh- und Angelpunkt war hierbei die Frage, ob die Abgeordneten bereit sein würden, das tradierte Geschlechterbild der bisherigen Regelung aufzugeben – oder ob es in einer neuen Regelung versteckt weiterlebt.

Previously … Geschlechterverständnis des Bundesverfassungsgerichts

Blicken wir kurz zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die bisherigen personenstandsrechtlichen Regelungen nicht verfassungskonform sind, da das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Der Gesetzgeber müsse eine weitere positive Bezeichnung schaffen, die nicht weiblich oder männlich sei. Alternativ stehe es ihm frei, auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag ganz zu verzichten (Rn. 65).

Richtungsweisend an diesem Urteil ist nicht nur, dass hier einer Minderheit zur Anerkennung verholfen wurde, sondern auch, dass sich das Gericht ein modernes und zeitgemäßes Verständnis von Geschlechtlichkeit zu eigen macht. Das Bundesverfassungsgericht stellt gerade auf die subjektive Selbstzuordnung einer Person ab (Rn. 42) und nicht auf die Fremdfestlegung durch Eltern, Behörden oder Ärzt_innen. Das Geschlecht lasse sich nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen, sondern werde von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt (Rn. 9). Das Bundesverfassungsgericht folgt also einem Geschlechterverständnis, das dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung entspricht: Maßgeblich ist auch die geschlechtliche Selbstzuordnung und Selbstbestimmung.

Zwangsgutachten? Nein danke

Umkämpft waren in der Anhörung vor allem zwei Punkte: Ist das Geschlecht überhaupt personenstandsrechtlich zu erfassen? Und, falls ja, darf dafür eine Attestpflicht vorgeschrieben werden? Die Sachverständigen waren sich weitgehend einig, dass der vorliegende Entwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend genügt. Eine Zusammenfassung der sachverständigen Stellungnahmen findet sich hier.

Ist das Geschlecht überhaupt personenstandsrechtlich zu erfassen? Das bejaht der Gesetzentwurf in Art. 1 Nr. 2 und statuiert dementsprechend den Zwang zum Geschlechtseintrag gem. § 22 Abs. 3 PStG. Von der Möglichkeit, die das Bundesverfassungsgericht auch eröffnet hatte, nämlich von einem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell abzusehen, macht die Bundesregierung keinen Gebrauch. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, dadurch würde die Rechtsposition der Bürger_innen “empfindlich geschwächt”. Ganz anders das Bild, das einige Sachverständige in der Anhörung zeichneten. Der Verzicht auf einen Eintrag sei mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht “fast alternativlos”, jedenfalls aber sei der freiwillige Geschlechtseintrag der zwangsweisen Eintragung vorzuziehen (§ 22 Abs. 3 PStG in Form einer Kann-Vorschrift).

Und, falls ja, darf dafür eine Attestpflicht vorgeschrieben werden? Auch das bejaht der Gesetzentwurf und fordert die Vorlage eines ärztlichen Attests (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs). Befürworter_innen dieser pathologisierenden, retraumatisierenden und entwürdigenden Regelung  führen an, dass schließlich irgendeine Form der “verbindlichen Tatsachenerklärung” erforderlich sei und auf diesem Wege vorgebeugt werden solle, dass  Betroffene nach Lust und Laune ihren Personenstand wechselten. Inwieweit dafür diese Praxis notwendig sein soll, die für Betroffene allzu oft den körperlichen Augenschein durch Dritte bedeutet, konnte in der Anhörung nicht einmal ansatzweise plausibel begründet werden. Eine Sachverständige verwies vielmehr darauf, dass, da das Attest laut Gesetzentwurf keine genaue Diagnose enthalten muss, sich auch das ärztliche Personal auf die Selbstzuordnung der Person beziehen müsste. Einige Sachverständige schlugen deshalb anstelle des Zwangsgutachtens als milderes Mittel eine einfache oder eidesstattliche Versicherung vor.

In der Anhörung – Wenn der eine nicht weiß, wovon die andere spricht

Unabhängig von inhaltlichen Differenzen, war das eigentlich Erschreckende, was die Anhörung offenbarte, der Umgang einiger Abgeordneter mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit ihr Verständnis von Gewaltenteilung. Obwohl die Entscheidung als klarer Bruch mit einem überkommenen Bild von Geschlechtlichkeit zu sehen ist, schienen durch die Fragen und Beiträge einiger Abgeordneter wieder grundsätzliche, bereits entschiedene Fragen zur Diskussion zu stehen.

Das zeigen insbesondere zwei Beispiele deutlich. Ein Ausschussmitglied ließ in einer Frage eher nebenbei anklingen, dass die bereits verworfene Variante der Bezeichnung “inter” schließlich “zum Ausdruck bringen [würde], dass sich diese Geschlechtsentwicklung zwischen den Polen der natürlich vorkommenden Geschlechter bewegen.” Ein anderer fragte zur geschlechtlichen Identität beharrlich nach, wie sich denn eine “Gefühlslage” überprüfbar feststellen ließe. Offenbar fand es Beatrix von Storch dem Anlass angemessen, die Debatte in gespielter Sachlichkeit ins Lächerliche zu ziehen, indem sie die Sachverständige Anna Katharina Mangold als “Frau Dr./divers/weiß ich nicht” ansprach.  Ein Paradebeispiel dafür, wie man Provokationen inhaltlich fundiert entgegnet, lässt sich in der sehr sehenswerten Aufzeichnung der Anhörung nachvollziehen (01:53h).

Dass unter den Abgeordneten teilweise eine regelrechte Ignoranz gegenüber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbreitet ist, zeigte sich bereits daran, dass für die Sachverständigen überhaupt die Notwendigkeit bestand, mehrfach und ausführlich die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts zu wiederholen. Als zuhörende Person konnte man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Autor_innen des Gesetzentwurfs den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entweder nicht verstanden haben oder seinen Inhalt nicht umsetzen möchten. Nur so lässt sich das im Raum schier greifbare Unbehagen erklären. Die Zuschauenden rangen um Luft, als bereits die Art und Weise, wie Fragen gestellt wurden, Betroffenen ihre Lebensweisen und Identitäten absprachen. Nicht unerwähnt sollen die tapferen Versuche einiger Abgeordneten der Fraktionen von FDP, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE sein, die gut informiert zu möglichen negativen Auswirkungen des Gesetzentwurfs fragten und einen Blick über den nationalen Tellerrand hinaus forderten.

Hektik ist eine schlechte Ratgeberin

Um die Möglichkeit, ganz auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten, ernsthaft zu diskutieren, bräuchte es wohl mehr Zeit, das hat die Anhörung klar gezeigt – nicht nur wegen lieb gewonnener Vorstellungen, sondern auch angesichts der zahlreichen Folgefragen, die sich bei einem Verzicht auf einen Geschlechtseintrag tatsächlich stellen. Dieser absehbare weitere Regelungsbedarf zeigt, dass die rechtliche Regulierung von Geschlecht die Gesetzgebungsorgane noch beschäftigen wird.

Den Gesetzgebungsorganen bleibt noch eine Plenarwoche, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der vorgegebenen Frist umzusetzen. Das ist, nicht zuletzt weil die Regierung ihre Arbeit erst so spät aufgenommen hat, sportlich. Hektik und Eile aber vermögen keine verfassungswidrigen Gesetze zu rechtfertigen. Daher bleibt zu hoffen, dass die absehbare Verfassungswidrigkeit des aktuellen Entwurfs in der letzten Plenarwoche noch abgewendet wird.

Schreibe einen Kommentar